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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 18.11.2020 - 2 B 339/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,37004
OVG Saarland, 18.11.2020 - 2 B 339/20 (https://dejure.org/2020,37004)
OVG Saarland, Entscheidung vom 18.11.2020 - 2 B 339/20 (https://dejure.org/2020,37004)
OVG Saarland, Entscheidung vom 18. November 2020 - 2 B 339/20 (https://dejure.org/2020,37004)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 2 Abs 3 ProstSchG, § 7 Abs 2 CoronaVV SL 2020p, § 32 S 1 IfSG
    Corona-Krise; Untersagung der Prostitution im Saarland; CoronaVV SL 2020p v. 13.11.2020

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Corona-Verordnung zur vorübergehenden Schließung von Prostitutionsbetrieben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Erfolgloser Antrag auf Außervollzugsetzung des Verbots der Ausübung des Prostitutionsgewerbes. ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im …

    Auszug aus OVG Saarland, 18.11.2020 - 2 B 339/20
    Rn. 7 Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen.[vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen][vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen] Lassen sie sich nicht - auch nicht in der Tendenz - verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt] vorzunehmen.

    Dass die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen und die ohnehin nur in Ausnahmefällen in Betracht kommende "vorläufige" Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO) rechtfertigen, kann hier nicht angenommen werden.[vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190][vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190].

  • OVG Niedersachsen, 09.11.2020 - 13 MN 472/20

    Corona; Normenkontrolleilantrag; Schließung; Spielbanken; Spielhallen; …

    Auszug aus OVG Saarland, 18.11.2020 - 2 B 339/20
    Zudem werden die Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg von und zu derartigen Einrichtungen reduziert.[vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 MN 472/20 -, juris][vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 MN 472/20 -, juris].

    Mit Blick auf die gravierenden, teils irreversiblen Folgen eines weiteren Anstiegs der Zahl von Ansteckungen und Erkrankungen für die hochwertigen Rechtsgüter Leib und Leben einer Vielzahl Betroffener sowie einer Überlastung des Gesundheitswesens ist der mit der vorübergehenden Betriebsschließung verbundene Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Antragstellerin hinzunehmen.[vgl. ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 MN 472/20 -, juris][vgl. ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 MN 472/20 -, juris].

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

    Auszug aus OVG Saarland, 18.11.2020 - 2 B 339/20
    Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist vielmehr erst anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die angegriffene normative Regelung und eine durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt.[vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvR 1160/03 -, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. "Elementelehre" beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte ][vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvR 1160/03 -, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. "Elementelehre" beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte ] Das ist hier nicht der Fall.
  • OVG Saarland, 06.08.2020 - 2 B 258/20

    Verbot der Prostitution während der Corona-Pandemie

    Auszug aus OVG Saarland, 18.11.2020 - 2 B 339/20
    Durch die bundesrechtliche Vorgabe werden die Landesregierungen bisher lediglich ganz allgemein ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für "Maßnahmen" nach den §§ 28 bis 31 IfSG "maßgebend" sind, durch Rechtsverordnung Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.[vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen "Blankettermächtigung" am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, alle bei Juris][vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen "Blankettermächtigung" am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, alle bei Juris] Mittlerweile sind sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene Gesetzgebungsvorhaben in die Wege geleitet worden, um den unter Verweis auf rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere den sogenannten "Parlamentsvorbehalt", auch vom Senat[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 258/20 -, bei juris und auf der Homepage des Gerichts][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 258/20 -, bei juris und auf der Homepage des Gerichts] geäußerten Bedenken durch eine stärkere Einbindung der gewählten Volksvertretungen bei der Einschränkung der Grundrechte Rechnung zu tragen.[vgl. dazu die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen "Konkretisierung", etwa bei LTO - Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: "Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.", sowie - auf Landesebene - den "nachtäglichen" Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020][vgl. dazu die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen "Konkretisierung", etwa bei LTO - Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: "Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.", sowie - auf Landesebene - den "nachtäglichen" Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020] So sollen bundesrechtlich unter anderem die "notwendigen Schutzmaßnahmen" im Sinne der Verordnungsermächtigung § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG nun durch einen neuen § 28a IfSG näher bestimmt und konkretisiert werden.
  • OVG Niedersachsen, 16.04.2020 - 13 MN 77/20

    Corona; Fitnessstudio; Infektionsschutzrecht; Normenkontrolleilantrag; …

    Auszug aus OVG Saarland, 18.11.2020 - 2 B 339/20
    Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten.[vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.4.2020 - 13 MN 77/20 -, juris][vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.4.2020 - 13 MN 77/20 -, juris].
  • OVG Saarland, 27.04.2020 - 2 B 143/20

    Verbot eines Möbeleinzelhandels durch Corona-Verordnung

    Auszug aus OVG Saarland, 18.11.2020 - 2 B 339/20
    Durch die bundesrechtliche Vorgabe werden die Landesregierungen bisher lediglich ganz allgemein ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für "Maßnahmen" nach den §§ 28 bis 31 IfSG "maßgebend" sind, durch Rechtsverordnung Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.[vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen "Blankettermächtigung" am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, alle bei Juris][vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen "Blankettermächtigung" am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, alle bei Juris] Mittlerweile sind sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene Gesetzgebungsvorhaben in die Wege geleitet worden, um den unter Verweis auf rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere den sogenannten "Parlamentsvorbehalt", auch vom Senat[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 258/20 -, bei juris und auf der Homepage des Gerichts][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 258/20 -, bei juris und auf der Homepage des Gerichts] geäußerten Bedenken durch eine stärkere Einbindung der gewählten Volksvertretungen bei der Einschränkung der Grundrechte Rechnung zu tragen.[vgl. dazu die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen "Konkretisierung", etwa bei LTO - Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: "Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.", sowie - auf Landesebene - den "nachtäglichen" Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020][vgl. dazu die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen "Konkretisierung", etwa bei LTO - Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: "Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.", sowie - auf Landesebene - den "nachtäglichen" Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020] So sollen bundesrechtlich unter anderem die "notwendigen Schutzmaßnahmen" im Sinne der Verordnungsermächtigung § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG nun durch einen neuen § 28a IfSG näher bestimmt und konkretisiert werden.
  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 130/20

    Betriebsverbot für Gaststätten wegen Corona-Pandemie

    Auszug aus OVG Saarland, 18.11.2020 - 2 B 339/20
    Durch die bundesrechtliche Vorgabe werden die Landesregierungen bisher lediglich ganz allgemein ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für "Maßnahmen" nach den §§ 28 bis 31 IfSG "maßgebend" sind, durch Rechtsverordnung Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.[vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen "Blankettermächtigung" am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, alle bei Juris][vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen "Blankettermächtigung" am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, alle bei Juris] Mittlerweile sind sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene Gesetzgebungsvorhaben in die Wege geleitet worden, um den unter Verweis auf rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere den sogenannten "Parlamentsvorbehalt", auch vom Senat[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 258/20 -, bei juris und auf der Homepage des Gerichts][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 258/20 -, bei juris und auf der Homepage des Gerichts] geäußerten Bedenken durch eine stärkere Einbindung der gewählten Volksvertretungen bei der Einschränkung der Grundrechte Rechnung zu tragen.[vgl. dazu die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen "Konkretisierung", etwa bei LTO - Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: "Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.", sowie - auf Landesebene - den "nachtäglichen" Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020][vgl. dazu die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen "Konkretisierung", etwa bei LTO - Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: "Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.", sowie - auf Landesebene - den "nachtäglichen" Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020] So sollen bundesrechtlich unter anderem die "notwendigen Schutzmaßnahmen" im Sinne der Verordnungsermächtigung § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG nun durch einen neuen § 28a IfSG näher bestimmt und konkretisiert werden.
  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 128/20

    Betriebsverbot für Gaststätten wegen Corona-Pandemie im Saarland

    Auszug aus OVG Saarland, 18.11.2020 - 2 B 339/20
    Durch die bundesrechtliche Vorgabe werden die Landesregierungen bisher lediglich ganz allgemein ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für "Maßnahmen" nach den §§ 28 bis 31 IfSG "maßgebend" sind, durch Rechtsverordnung Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.[vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen "Blankettermächtigung" am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, alle bei Juris][vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen "Blankettermächtigung" am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, alle bei Juris] Mittlerweile sind sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene Gesetzgebungsvorhaben in die Wege geleitet worden, um den unter Verweis auf rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere den sogenannten "Parlamentsvorbehalt", auch vom Senat[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 258/20 -, bei juris und auf der Homepage des Gerichts][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 258/20 -, bei juris und auf der Homepage des Gerichts] geäußerten Bedenken durch eine stärkere Einbindung der gewählten Volksvertretungen bei der Einschränkung der Grundrechte Rechnung zu tragen.[vgl. dazu die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen "Konkretisierung", etwa bei LTO - Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: "Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.", sowie - auf Landesebene - den "nachtäglichen" Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020][vgl. dazu die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen "Konkretisierung", etwa bei LTO - Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: "Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.", sowie - auf Landesebene - den "nachtäglichen" Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020] So sollen bundesrechtlich unter anderem die "notwendigen Schutzmaßnahmen" im Sinne der Verordnungsermächtigung § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG nun durch einen neuen § 28a IfSG näher bestimmt und konkretisiert werden.
  • OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 272/12

    Außervollzugsetzung von Bebauungsplänen

    Auszug aus OVG Saarland, 18.11.2020 - 2 B 339/20
    Rn. 7 Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen.[vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen][vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen] Lassen sie sich nicht - auch nicht in der Tendenz - verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt] vorzunehmen.
  • OVG Saarland, 17.11.2016 - 2 B 283/16

    Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre

    Auszug aus OVG Saarland, 18.11.2020 - 2 B 339/20
    Das besondere Regelungsinteresse des § 47 Abs. 6 VwGO[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2016 - 2 B 283/16 -, SKZ 2017, 70, Leitsatz Nr. 33, wonach die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO mit Blick auf die grundsätzlich Legitimation des staatlichen Normgebers allgemein deutlich über das hinausgehen, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2016 - 2 B 283/16 -, SKZ 2017, 70, Leitsatz Nr. 33, wonach die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO mit Blick auf die grundsätzlich Legitimation des staatlichen Normgebers allgemein deutlich über das hinausgehen, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt] im Sinne erheblich gesteigerter "Dringlichkeit" ergibt sich aus diesem Vorbringen.
  • OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 231/18

    Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus; …

  • OVG Saarland, 05.02.2014 - 2 B 468/13

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans bei an Gewerbebetriebe heranrückender …

  • OVG Saarland, 09.04.2020 - 1 B 83/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Schließung einer im …

  • OVG Thüringen, 28.01.2021 - 3 EN 22/21

    Untersagung körpernaher Dienstleistungen in Friseurstudios während der 2. Welle …

    Zum anderen wird auch die Bewertung des Amtsgerichts einer grundsätzlichen offensichtlichen Verfassungswidrigkeit weder von der Verfassungsrechtsprechung (…zur Offenheit der Rechtsfragen vgl. nur: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 7. Juli 2020 - 1 BvR 1187/20 - juris Rn. 5 …und vom 9. April 2020 - 1 BvQ 29/20 - juris Rn. 5; ThürVerfGH…, Beschluss vom 24. Juni 2020 - 17/20 (eAO) - juris Rn. 74) noch der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur die veröffentlichten Beschlüsse vom 7. Januar 2021 - 3 EN 851/20 -, vom 21. Dezember 2020 - 3 EN 812/20 -, 25. November 2020 - 3 EN 746/20 -, vom 13. November 2020 - 3 EN 729/20 -, vom 12. November 2020 - 3 EN 747/20 -, vom 8. November 2020 - 3 EN 725/20 -, vom 26. August 2020 - 3 EN 531/20 -, vom 3. Juli 2020 - 3 EN 391/20 -, vom 13. Juni 2020 - 3 EN 374/20 -, vom 5. Juni 2020 - 3 EN 369/20 - und - 3 EN 370/20 -, vom 28. Mai 2020 - 3 EN 359/20 -, vom 22. Mai 2020 - 3 EN 341/20 -, vom 7. Mai 2020 - 3 EN 311/20 -, vom 10. April 2020 - 3 EN 248/20 -, vom 9. April 2020 - 3 EN 238/20 - und vom 8. April 2020 - 3 EN 245/20 - alle juris) oder anderer Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe (vgl. hierzu jeweils zuletzt mit m. w. N.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 1 S 4028/20 - Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 20 NE 20.3026 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 11 S 124/20 - OVG Bremen, Beschluss vom 7. Januar 2021 - 1 B 470/20 - OVG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2020 - 5 Bs 209/20 - Hessischer VGH, Beschluss vom 30. November 2020 - 8 B 2681/20.N - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. November 2020 - 2 KM 768/20 - OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 13 MN 14/21 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 13 B 1899/20.NE - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. November 2020 - 6 B 11345/20 - OVG Saarland, Beschluss vom 18. November 2020 - 2 B 339/20 - OVG Sachsen, Beschluss vom 27. November 2020 - 3 B 394/20 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 3 R 259/20 - OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 3 MR 1/21 - alle juris) geteilt.
  • OVG Thüringen, 02.02.2021 - 3 EN 21/21

    Corona-Krise; Schließung von Fahrschulen; Thüringen; CoronaVSonderV TH 3 i.d.F. …

    Zum anderen wird auch die Bewertung des Amtsgerichts einer grundsätzlichen offensichtlichen Verfassungswidrigkeit weder von der Verfassungsrechtsprechung (…zur Offenheit der Rechtsfragen vgl. nur: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 7. Juli 2020 - 1 BvR 1187/20 - juris Rn. 5 …und vom 9. April 2020 - 1 BvQ 29/20 - juris Rn. 5; ThürVerfGH…, Beschluss vom 24. Juni 2020 - 17/20 (eAO) - juris Rn. 74) noch der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur die veröffentlichten Beschlüsse vom 7. Januar 2021 - 3 EN 851/20 -, vom 21. Dezember 2020 - 3 EN 812/20 -, 25. November 2020 - 3 EN 746/20 -, vom 13. November 2020 - 3 EN 729/20 -, vom 12. November 2020 - 3 EN 747/20 -, vom 8. November 2020 - 3 EN 725/20 -, vom 26. August 2020 - 3 EN 531/20 -, vom 3. Juli 2020 - 3 EN 391/20 -, vom 13. Juni 2020 - 3 EN 374/20 -, vom 5. Juni 2020 - 3 EN 369/20 - und - 3 EN 370/20 -, vom 28. Mai 2020 - 3 EN 359/20 -, vom 22. Mai 2020 - 3 EN 341/20 -, vom 7. Mai 2020 - 3 EN 311/20 -, vom 10. April 2020 - 3 EN 248/20 -, vom 9. April 2020 - 3 EN 238/20 - und vom 8. April 2020 - 3 EN 245/20 - alle juris) oder anderer Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe (vgl. hierzu jeweils zuletzt mit m. w. N.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 1 S 4028/20 - Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 20 NE 20.3026 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 11 S 124/20 - OVG Bremen, Beschluss vom 7. Januar 2021 - 1 B 470/20 - OVG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2020 - 5 Bs 209/20 - Hessischer VGH, Beschluss vom 30. November 2020 - 8 B 2681/20.N - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. November 2020 - 2 KM 768/20 - OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 13 MN 14/21 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 13 B 1899/20.NE - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. November 2020 - 6 B 11345/20 - OVG Saarland, Beschluss vom 18. November 2020 - 2 B 339/20 - OVG Sachsen, Beschluss vom 27. November 2020 - 3 B 394/20 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 3 R 259/20 - OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 3 MR 1/21 - alle juris) geteilt.
  • VG Hamburg, 08.12.2020 - 15 E 4706/20

    Erfolgloser Eilantrag der Betreiberin einer Prostitutionsstätte gegen die aus der …

    Dies Ergebnis entspricht im Übrigen den veröffentlichten Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit der anderen Bundesländer zu Prostitutionsstätten (vgl. insbesondere OVG Saarland, Beschluss vom 18.11.2020, 2 B 339/20, juris Rn. 9 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.11.2020, 13 B 1655/20.NE, juris Rn. 23 ff.; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 12.11.2020, 1 S 3396/20, juris Rn. 22 ff.; Nieds.
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