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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.10.1995 - 2 B 40.95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,8301
BVerwG, 10.10.1995 - 2 B 40.95 (https://dejure.org/1995,8301)
BVerwG, Entscheidung vom 10.10.1995 - 2 B 40.95 (https://dejure.org/1995,8301)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Oktober 1995 - 2 B 40.95 (https://dejure.org/1995,8301)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; SVG § 13b
    Recht der Soldaten: Verfassungsmäßigkeit der Kürzungsregelung des § 13b SVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1995 - 2 B 40.95
    Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 10.10.1995 - 2 B 40.95
    Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 6.91

    Anhebung eines Ruhegehaltssatzes in Fällen der Beurlaubung ohne Dienstbezüge - …

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1995 - 2 B 40.95
    Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis oder das Soldatenverhältnis ist der Beamte oder Soldat verpflichtet, sich voll für seinen Dienstherrn einzusetzen und seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, wobei die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit - bzw. beim Soldaten auf Zeit für den Verpflichtungszeitraum - seit jeher das Leitbild und den wesentlichen Strukturinhalt des Beamten - bzw. Berufssoldatenverhältnisses bildet (vgl. Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 C 6.91 - m.w.N.).
  • BVerwG, 14.04.2015 - 2 B 16.14

    Soldatin auf Zeit; Übergangsgebührnisse; Kürzung; Teilzeitbeschäftigung; "statt …

    Wenn der Gesetzgeber mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG selbst einen Soldaten, der anstelle von Elternzeit Betreuungsurlaub in Anspruch nimmt und damit vollständig von der Dienstleistungspflicht freigestellt ist, für die Zeit der gesetzlichen Elternzeitberechtigung von der Kürzung der Versorgungsleistungen ausnimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 2 B 40.95 - juris), gilt dies erst recht für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung zu Kinderbetreuungszwecken mit teilweise fortbestehender Dienstleistungspflicht.
  • VGH Bayern, 30.01.2017 - 14 B 16.2258

    Kürzung der Versorgungsleistung für Soldaten auf Zeit bei Beurlaubung ohne …

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Kürzungsregelung des § 13b Abs. 1 Satz 1 SVG bestehen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.1995 - 2 B 40.95 - juris Rn. 5;… BayVGH, B.v. 17.7.2009 - 14 ZB 08.168 - juris Rn. 5 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2013 - 4 S 1783/12

    Teilzeitbeschäftigung "statt" oder "anstelle" einer Elternzeit bei einem Soldaten

    Wenn der Gesetzgeber mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG selbst einen Soldaten, der anstelle von Elternzeit Betreuungsurlaub in Anspruch nimmt und damit vollständig von der Dienstleistungspflicht freigestellt ist, für die Zeit der gesetzlichen Elternzeitberechtigung (bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes) von der Kürzung der Versorgungsleistungen ausnimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.1995 - 2 B 40.95 -, Juris), muss dies erst recht für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung zu Kinderbetreuungszwecken mit - hier hälftiger - Dienstleistungspflicht gelten.
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