Rechtsprechung
| BVerwG, 14.04.1994 - 2 B 46.94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen, 23.11.1993 - 2 L 58/90
- BVerwG, 14.04.1994 - 2 B 46.94
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 14.04.1994 - 2 B 46.94
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 ). - BVerwG, 11.02.1983 - 7 C 70.80
Bundeszuwendung - Bestimmungszweck - Zweckabhängige Bewilligung - Entfallen des …
Auszug aus BVerwG, 14.04.1994 - 2 B 46.94
Nach § 133 BGB, dessen Regelungsgehalt auch im öffentlichen Recht Anwendung findet (vgl. Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 70.80 - ), ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. - BVerwG, 10.07.1963 - VI C 91.60
Vertrauenschutz des Bürgers bezüglich der Fortdauer der Zuständigkeit einer …
Auszug aus BVerwG, 14.04.1994 - 2 B 46.94
Soweit es sich um die Fragen der Auslegung von Anträgen eines Bürgers an eine Behörde handelt - hierzu gehört auch der Rechtsbehelf des Widerspruchs, der auf Nachprüfung eines Verwaltungsakts gerichtet ist -, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß die Auslegung des gesamten Schreibens in Anwendung der Auslegungsregeln des § 133 BGB zu erfolgen hat (vgl. Urteil vom 10. Juli 1963 - BVerwG 6 C 91.60 - <BVerwGE 16, 198, 203>).
- BVerwG, 31.08.2011 - 2 B 68.10
Anfechtung eines Verwaltungsaktes; Umfang des Widerspruchs; Zweifel hinsichtlich …
Dass sich ein Gericht, wenn es durch Auslegung zu der Überzeugung gelangt ist, der Widerspruch sei eindeutig beschränkt erhoben worden, nicht bei dem Widerspruchsführer vergewissern muss, ob die gerichtliche Überzeugung mit der Auffassung des Widerspruchsführers übereinstimmt, folgt aus der allgemeinen Auslegungsregel der §§ 133, 157 BGB, der zufolge grundsätzlich nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern auf das Verständnis des objektiven Erklärungsinhalts nach dem Empfängerhorizont abzustellen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 1994 - BVerwG 2 B 46.94 - und vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 1 B 110.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 6 sowie Urteil vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 13.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 32 S. 10; BGH, Urteil vom 10. März 1994 - IX ZR 152/93 - NJW 1994, 1537 ).
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