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Weitere Entscheidung unten: OVG Sachsen, 01.09.2017

Rechtsprechung
   BVerwG, 08.02.2018 - 2 B 62.17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,5956
BVerwG, 08.02.2018 - 2 B 62.17 (https://dejure.org/2018,5956)
BVerwG, Entscheidung vom 08.02.2018 - 2 B 62.17 (https://dejure.org/2018,5956)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Februar 2018 - 2 B 62.17 (https://dejure.org/2018,5956)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 1.08

    Allgemeine Ämterbewertung; Ämterbewertung; Außendienst; Besonderheiten des …

    Auszug aus BVerwG, 08.02.2018 - 2 B 62.17
    Der Gesetzgeber geht hier typisierend und pauschalierend davon aus, dass diese Dienstposten eine vollzugspolizeiliche Prägung aufweisen (BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 - 2 C 1.08 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 32 Rn. 11 …und vom 25. April 2013 - 2 C 39.11 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 38 Rn. 10).

    Denn der Gesetzgeber hat hier normativ entschieden, was eine herausgehobene Funktion im Sinne des § 42 BBesG ist (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 1.08 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 32 Rn. 11).

  • BVerwG, 28.11.2017 - 2 B 53.17

    Beamter; Dienstposten; Funktionalprinzip; Generalisierung; Polizeizulage; …

    Auszug aus BVerwG, 08.02.2018 - 2 B 62.17
    Für die Gewährung der hier in Rede stehenden Stellenzulage nach Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 Var. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B kommt es allein darauf an, dass die Beamtin der Zollverwaltung in einem Bereich verwendet wird, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden; weitere vom Bundesministerium der Finanzen für die Gewährung der Zulage aufgestellte Anforderungen an die Beamtin sind unerheblich (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28. November 2017 - 2 B 53.17 -).

    Denn die Bestimmung der Zulagenberechtigung nach Bereichen erstreckt sich nicht mehr lediglich auf Beamte der Zollverwaltung, die in der Grenzabfertigung verwendet werden, sondern soll auch für solche Beamte der Zollverwaltung gelten, die in weiteren Bereichen tätig sind, für die nach der Einschätzung des Bundesministeriums der Finanzen ebenfalls eine vollzugspolizeiliche Prägung typisch ist (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2017 - 2 B 53.17 - Rn. 14 ff.).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BVerwG, 08.02.2018 - 2 B 62.17
    Rn. 12 Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch nicht im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit der aufgrund von § 139 BGB entwickelten Grundsätze zur Teilnichtigkeit von Rechtsnormen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 u.a. - BVerfGE 88, 203 ) auf die Verwaltungsvorschrift (VV-BMF-PolZul), mit der das Bundesministerium der Finanzen - auch - die Bereiche der Zollverwaltung festgelegt hat, in denen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …

    Auszug aus BVerwG, 08.02.2018 - 2 B 62.17
    Rn. 6 Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 25.04.2013 - 2 C 39.11

    Aufgabenbetrauung; Auslandsvertretung; Auslandszuschlag; …

    Auszug aus BVerwG, 08.02.2018 - 2 B 62.17
    Der Gesetzgeber geht hier typisierend und pauschalierend davon aus, dass diese Dienstposten eine vollzugspolizeiliche Prägung aufweisen (…BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 - 2 C 1.08 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 32 Rn. 11 und vom 25. April 2013 - 2 C 39.11 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 38 Rn. 10).
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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 01.09.2017 - 2 B 62/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,35190
OVG Sachsen, 01.09.2017 - 2 B 62/17 (https://dejure.org/2017,35190)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 01.09.2017 - 2 B 62/17 (https://dejure.org/2017,35190)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 01. September 2017 - 2 B 62/17 (https://dejure.org/2017,35190)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO
    Vorläufige Zulassung zur Laufbahnprüfung; Anordnungsgrund; Wiederholungsmöglichkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 14.11.1985 - 2 C 35.84

    Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bei nicht …

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.09.2017 - 2 B 62/17
    Der Senat hat in der genannten Entscheidung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1985 - 2 C 35.84 -, juris zur rechtlichen Selbständigkeit von Beamtenverhältnis und Prüfungsverhältnis, die einen unterschiedlichen Verlauf nehmen könnten und rechtlich getrennt zu bewerten seien, verwiesen.

    Dies müsse indes im Falle einer Wiederholungsprüfung nach rechtskräftiger Aufhebung einer negativen Prüfungsentscheidung nicht notwendig in einem - fortbestehenden - Beamtenverhältnis auf Widerruf geschehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. November 1985, a. a. O. Rn. 15).

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1308/82

    Bewertung medizinischer Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.09.2017 - 2 B 62/17
    Der Senat tritt dem Verwaltungsgericht in seiner Einschätzung bei, dass in der Ablegung der durch den Antragsgegner mit Schreiben vom 20. Juli 2015 eröffneten Wiederholungsprüfung hier eine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. März 1989, DVBl. 1989, 868 f.) für den Antragsteller gegeben war.
  • OVG Sachsen, 17.08.2016 - 2 A 750/13

    Verlängerung Vorbereitungsdienst; Widerrufsbeamter; Wiederholungsprüfung

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.09.2017 - 2 B 62/17
    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschl. v. 17. August 2016 - 2 A 750/13 -, juris Rn. 11) hat ein entlassener Beamtenanwärter zwar keinen Anspruch auf Fortsetzung seiner Ausbildung, weder innerhalb noch außerhalb eines bestehenden Beamtenverhältnisses.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2008 - 14 B 1888/07

    Bewertung einer Prüfungsleistung aus der Wiederholungsprüfung im Fach Histologie; …

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.09.2017 - 2 B 62/17
    Ein Abwarten ist zumutbar, wenn weder mit der Gefahr des Verlustes speziellen Prüfungswissens noch mit einem Hinausschieben der späteren Berufstätigkeit auf "ungewisse Zeit" zu rechnen ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22. Januar 2008 - 14 B 1888/07 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2000 - 14 B 634/00

    Verfassungsmäßigkeitsvoraussetzungen einer hochschulrechtlichen Anordnung einer …

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.09.2017 - 2 B 62/17
    Die Notwendigkeit, sich einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen, um eine Ausbildung fortsetzen zu können, bedeutet in der Regel keinen wesentlichen Nachteil, der es gebietet, durch die Verpflichtung zur Erteilung eines vorläufigen Zeugnisses einen Studienfortgang ohne jeden Zeitverlust zu gewährleisten (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 31. August 2000 - 14 B 634/00 -, DVBl. 2001, 820).
  • OVG Sachsen, 21.06.2013 - 2 B 359/12

    Zeitliche Begrenzung des Anordnungsgrunds für das Begehren eines den …

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.09.2017 - 2 B 62/17
    Maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ob ein Anordnungsgrund besteht, ist in jeder Lage des Verfahrens, mithin auch im Beschwerdeverfahren, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Senatsbeschl. v. 21. Juni 2013 - 2 B 359/12 -, juris, Rn. 11 m. w. N. und v. 18. September 2014 - 2 B 178/14 -, n.v.).
  • VG Dresden, 27.06.2012 - 5 L 225/12
    Auszug aus OVG Sachsen, 01.09.2017 - 2 B 62/17
    Das Gericht darf in einem solchen Fall die streitgegenständliche Prüfungsleistung nicht selbst bewerten (vgl. Senatsbeschl. v. 29. April 2014 - 2 A 209/11 -), sondern es bestünde dann allenfalls ein Anspruch auf Neubewertung (vgl. VG Dresden, Beschl. v. 27. Juni 2012 - 5 L 225/12 -, juris, Rn. 49 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2022 - 6 E 288/22

    Streitwer; Prüfungsrecht; Laufbahnprüfung; Wiederholungsprüfung; vorläufige …

    Rn. 12 in diesem Sinne: Sächs. OVG, Beschluss vom 1.9.2017 - 2 B 62/17 -, juris Rn. 15,.

    Rn. 27 Ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 9.11.2018 - 19 E 764/18 -, juris Rn. 2. m.w.N., vom 29.9.2016 - 14 B 1056/16 -, NWVBl 2017, 168 = juris Rn. 16, vom 10.3.2014 - 6 B 1420/13 -, a.a.O., und vom 31.1.2014 - 14 B 35/14 -, juris Rn. 11; ferner Hamb. OVG, Beschluss vom 23.9.2021 - 5 Bs 201/21 -, DÖV 2022, 343 = juris Rn. 19; Nds. OVG, Beschluss vom 21.7.2021 - 2 ME 121/21 -, juris Rn. 14; Sächs. OVG, Beschlüsse vom 8.3.2021 - 6 B 260/20 -, a.a.O., und vom 1.9.2017 - 2 B 62/17 -, a.a.O.; OVG BerlinBbg, Beschluss vom 21.7.2014 - OVG 10 S 5.14 -, a.a.O.

  • OVG Sachsen, 20.12.2018 - 2 A 1163/17

    Laufbahnprüfung; Wiederholungsprüfung; Hilfsantrag

    Hierauf beruhe die verwaltungsgerichtliche Entscheidung; der Beklagte hätte ohne den Gehörsverstoß entweder mit entsprechender Argumentation eine (vollständige) Klageabweisung erreichen oder - in Reaktion auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 1. September 2017 - 2 B 62/17 - parallel zur Ermöglichung der Prüfungsteilnahme mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 eine Erledigung herbeiführen können.

    Der Senat weist darauf hin, dass der Kläger bereits im vorangegangenen Eilverfahren darauf hingewiesen hatte, mehrfach vergeblich einen Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung gestellt zu haben (vgl. Senatsbeschl. v. 1. September 2017 - 2 B 62/17 -, a. a. O. Rn. 10).

    Dies entspricht der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 18. September 2014 - 2 B 178/14 - , n.v.; Beschl. v. 1. September 2017 - 2 B 62/17 -, juris;… Beschl. v. 17. August 2018 - a. a. O. - sämtlich betreffend die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung).

  • VG Schleswig, 24.10.2019 - 12 B 55/19

    Entlassung - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Der richtige Rechtsbehelf, um dieses Rechtsschutzziel zu erreichen, wäre der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel der (vorläufigen) Wiedereinstellung als Beamter auf Widerruf und Wiederholung des Ausbildungsabschnittes (vgl. OVG Schleswig…, Beschluss vom 05.11.2018 - 2 MB 17/18 - juris, Rn. 6 ff; OVG Bautzen, Beschluss vom 01.09.2017 - 2 B 62/17 - juris, Rn. 6 ff).
  • VG Schleswig, 06.11.2017 - 12 B 27/17

    Vorläufige Zulassung als externer Prüfungsteilnehmer zum nächsten Prüfungstermin

    Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 01. September 2017 - 2 B 62/17 -, juris 9) hat die Gefahr des Verlustes von Spezialwissen bei einer Zeitdauer von zwei Jahren zwischen Nichtbestehen der Prüfung und der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als nicht mehr vorhanden angesehen.
  • OVG Sachsen, 02.10.2025 - 2 B 160/25

    Vorläufige Zulassung zur Wiederholungsprüfung Feuerwehr; Praktische Prüfung …

    Denn die Gefahr des Verlustes speziellen Prüfungswissens dürfte angesichts des seit Nichtbestehens der praktischen Prüfung - Einzelübung 3 - im Juli 2024 verstrichenen Zeitraums von mehr als einem halben Jahr schon bei Antragstellung bei dem Verwaltungsgericht am 23. Januar 2025 und von deutlich über einem Jahr im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats kaum mehr vorhanden sein (vgl. Senatsbeschl. v. 1. September 2017 - 2 B 62/17 -, juris Rn. 9).
  • OVG Sachsen, 29.09.2025 - 2 B 157/25

    Vorläufige Zulassung zur Wiederholungsprüfung, Zwischenprüfung Ausbildung LG 1.2 …

    Ihm droht hierdurch kein schwerer, nicht anders abwendbarer Nachteil; denn die Gefahr des Verlustes speziellen Prüfungswissens ist angesichts des seit Nichtbestehens der Zwischenprüfung im Dezember 2023 verstrichenen Zeitraums von deutlich über einem Jahr schon bei Antragstellung beim Verwaltungsgericht am 21. Februar 2025 und von über anderthalb Jahren im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht mehr vorhanden (vgl. Senatsbeschl. v. 1. September 2017 - 2 B 62/17 -, juris Rn. 9).
  • VG Schleswig, 21.02.2023 - 12 B 71/22
    Ihm droht hierdurch kein schwerer, nicht anders abwendbarer Nachteil; denn die Gefahr des Verlustes speziellen Prüfungswissens dürfte dafür angesichts des seit Nichtbestehen des Moduls 16 im Rahmen der praktischen Laufbahnprüfung im Juli 2021 verstrichenen Zeitraums von über anderthalb Jahren zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer nicht mehr vorhanden sein (vgl. zum Ganzen OVG Bautzen, Beschluss v. 01.09.2017 - 2 B 62/17 - juris Rn. 8 f).
  • VG Berlin, 19.05.2020 - 12 L 27.20

    Prüfungsrecht: Einstweilige Anordnung auf vorläufige Neubewertung einer …

    Die Notwendigkeit, sich einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen, um eine Ausbildung fortsetzen zu können, bedeutet in der Regel keinen wesentlichen Nachteil, der es gebietet, durch die Verpflichtung zur Neubewertung und gegebenenfalls anschließender vorläufiger Feststellung des Bestehens der Modulprüfung einen Studienfortgang ohne jeden Zeitverlust zu gewährleisten (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 1. September 2017 - 2 B 62/17 - juris Rn. 8).
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