Rechtsprechung
| BVerwG, 26.02.2015 - 2 B 7.15 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- Wolters Kluwer
Disziplinarischer Verweis wegen der Teilnahme eines Beamten an einem Streik
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EMRK Art. 11; GG Art. 33 Abs. 5
Disziplinarischer Verweis wegen der Teilnahme eines Beamten an einem Streik - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 08.08.2012 - 17 A 17/11
- OVG Schleswig-Holstein, 29.09.2014 - 14 LB 1/13
- BVerwG, 26.02.2015 - 2 B 7.15
- BVerfG, 04.07.2018 - 2 BvR 643/15
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 27.02.2014 - 2 C 1.13
Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Tarifbeschäftigte; Angehörige des …
Auszug aus BVerwG, 26.02.2015 - 2 B 7.15
Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung unter Bezugnahme auf die ausführlich zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 23 ff.) darauf abgestellt, dass Beamte derzeit nicht berechtigt seien, sich an kollektiven Kampfmaßnahmen zu beteiligen oder diese zu unterstützen.Rn. 6 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 (2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117) ausgeführt, dass einerseits das umfassende Streikverbot für Beamte als hergebrachter Grundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG Geltung beansprucht (…Rn. 23 ff.), andererseits dieses Streikverbot für außerhalb des genuin hoheitlichen Bereichs tätige Beamte mit der Koalitionsfreiheit des Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unvereinbar ist (…Rn. 34 ff.), der Gesetzgeber verpflichtet ist, einen konventionskonformen Zustand herzustellen (…Rn. 52 ff.), und bis zu einer Auflösung der Kollisionslage durch den dazu allein berufenen Gesetzgeber das statusbezogene beamtenrechtliche Streikverbot nach wie vor geltendes Recht ist (…Rn. 56 ff.).
Dies gilt unabhängig davon, dass vor dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 27. Februar 2014 (a.a.O.) anhängig ist.
- BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88
Kindergeld
Auszug aus BVerwG, 26.02.2015 - 2 B 7.15
Das gilt besonders, wenn es sich um eine verfassungsrechtliche Frage handelt, die umstritten geblieben ist und über die auch das Bundesverfassungsgericht noch nicht abschließend entschieden hat (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1994 - 1 BvR 1022/88 - BVerfGE 91, 93 ). - BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 26.02.2015 - 2 B 7.15
Rn. 3 Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507).
- BVerwG, 02.02.2011 - 6 B 37.10
Allgemeine Studiengebühr; Vertrauensschutz; Recht auf Teilhabe an den staatlichen …
Auszug aus BVerwG, 26.02.2015 - 2 B 7.15
Rn. 3 Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507). - BVerwG, 25.11.1992 - 6 B 27.92
Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis im Fach Latein - Abschluss mit der Note …
Auszug aus BVerwG, 26.02.2015 - 2 B 7.15
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dann, wenn die betreffende Rechtsfrage bereits durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - nur - zulässig, wenn neue Gesichtspunkte vorgebracht werden (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 1960 - 7 B 54.60 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 2 S. 2 und vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Nr. 306 S. 224). - BVerwG, 02.08.1960 - VII B 54.60
Auszug aus BVerwG, 26.02.2015 - 2 B 7.15
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dann, wenn die betreffende Rechtsfrage bereits durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - nur - zulässig, wenn neue Gesichtspunkte vorgebracht werden (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 1960 - 7 B 54.60 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 2 S. 2 und vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Nr. 306 S. 224).
- VG Schleswig, 01.08.2017 - 2 B 38/17
Bauaufsichtliches Einschreiten; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Rn. 10 Soweit die Antragsteller mit ihrer Argumentation darauf abzielen, die Grundsätze für die Annahme eines Gebietserhaltungsanspruch seien auch auf die Bewahrung der Art der das Gebiet prägenden Bebauung auszudehnen, weist die Kammer darauf hin, dass sie einen solchen Gebietsbewahrungsanspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines konkreten Baugebiets (sog. Gebietsprägungserhaltungsanspruch) - hier als Gebiet für Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser ohne Geschosswohnungsbau -, abgeleitet aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, grundsätzlich nicht anerkennt (vgl. Beschluss vom 17.12.2012, - 2 B 88/12 - Beschluss vom 06.09.2013, - 2 B 30/13 - Beschluss vom 29.01.2014, - 2 B 6/14 - Beschluss vom 24.02.2014, - 2 B 12/14 - Beschluss vom 08.12.2014, - 2 B 85/14 - Beschluss vom 08.06.2015 - 2 B 7/15 - Beschluss vom 18.04.2016, - 2 B 25/16; ebenso 8. Kammer VG Schleswig, Beschluss vom 18.12.2014, - 8 B 37/14 ; Beschluss vom 30.06.2015, 8 B 18/15 - im Ergebnis OVG Schleswig, Beschluss vom 20.07.2015, - 1 MB 16/15 - so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.5.2014, - 1 ME 47/14 - alle juris). - VG Schleswig, 11.01.2017 - 2 B 2/17
Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Errichtung eines Einfamilienhauses
Rn. 30 Soweit der Antragsteller mit seiner Argumentation darauf abzielt, die Grundsätze für die Annahme eines Gebietserhaltungsanspruch seien auch auf die Bewahrung der Art der das Gebiet prägenden Bebauung auszudehnen, weist die Kammer darauf hin, dass sie einen solchen Gebietsbewahrungsanspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines konkreten Baugebiets (sog. Gebietsprägungserhaltungsanspruch) - hier als Gebiet ohne zweite Baureiche -, abgeleitet aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, grundsätzlich nicht anerkennt (vgl. Beschl. v. 17.12.2012, - 2 B 88/12 - Beschl. v. 06.09.2013, - 2 B 30/13 - Beschl. v. 29.01.2014, - 2 B 6/14 - Beschl. v. 24.02.2014, - 2 B 12/14 - Beschl. v. 8.12.2014, - 2 B 85/14 - Beschl. v. 08.06.2015 - 2 B 7/15 - Beschl. 18.04.2016, - 2 B 25/16; ebenso 8. Kammer VG Schleswig, Beschl. v. 18.12.2014, - 8 B 37/14 ; Beschl. v. 30.06.2015, 8 B 18/15 - im Ergebnis OVG Schleswig, Beschl. v. 20.07.2015, - 1 MB 16/15 - so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.5.2014, - 1 ME 47/14 -).
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