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Rechtsprechung
   FG Berlin, 17.03.2006 - 2 B 7048/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,12679
FG Berlin, 17.03.2006 - 2 B 7048/04 (https://dejure.org/2006,12679)
FG Berlin, Entscheidung vom 17.03.2006 - 2 B 7048/04 (https://dejure.org/2006,12679)
FG Berlin, Entscheidung vom 17. März 2006 - 2 B 7048/04 (https://dejure.org/2006,12679)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Insolvenzverfahren - Änderung der Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug - Rückforderung abgetretener Erstattung - Eintrag in die Tabelle wirkt wie Steuerfestsetzung - Rechtswirkungen für den Steuerschuldner wirken auch gegen den Zessionar

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Insolvenzverfahren - Änderung der Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug - Rückforderung abgetretener Erstattung - Eintrag in die Tabelle wirkt wie Steuerfestsetzung - Rechtswirkungen für den Steuerschuldner wirken auch gegen den Zessionar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rückforderungsanspruch bei Abtretung eines Umsatzsteuererstattungs- bzw. -vergütungsanspruchs und der Auszahlung des Steuerbetrages an den Abtretungsempfänger (Zessionar); Rückforderung von Steuererstattungen in der Insolvenz; Rechtsgrund für das Behaltendürfen der ...

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Änderung der Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug; Rückforderung abgetretener Vorsteuererstattung; Wirkung der Eintragung der festgestellten Forderung in die Tabelle für den fiskalischen Rückerstattungsanspruch; Rückerstattungsanspruch gegen den Zessionar der ...

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Änderung der Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug; Rückforderung abgetretener Vorsteuererstattung; Wirkung der Eintragung der festgestellten Forderung in die Tabelle für den fiskalischen Rückerstattungsanspruch; Rückerstattungsanspruch gegen den Zessionar der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1227
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (8)

  • BFH, 09.04.2002 - VII R 108/00

    Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerüberschusses

    Auszug aus FG Berlin, 17.03.2006 - 2 B 7048/04
    Der BFH komme in seinem Urteil vom 9. April 2002 (VII R 108/00, BStBl II 2002, 562) zu dem Ergebnis, dass der umsatzsteuerlichen Rückabwicklung eines bestimmten Vorgangs durch die Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG die gleiche Wirkung zukomme wie dem Jahressteuerbescheid, der die Feststellungen der Voranmeldungen in sich aufnehme oder sie hinsichtlich der zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuern korrigiere.

    mache eindringlich klar, dass das von ihr zitierte BFH-Urteil vom 9. April 2002 (VII R 108/00, BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562) auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, wenn man den nachrichtlichen Bescheid an den Insolvenzverwalter, also die Anmeldung zur Insolvenztabelle, nicht als Äquivalent zum Änderungsbescheid anerkennen wolle.

    Dabei kann die zeitliche Verschiebung der Berücksichtigung des Wegfalls des materiellen Rechtsgrundes für die Auszahlung eines Vorsteuerüberschusses kraft Gesetzes jedoch nicht dazu führen, aufgrund der formellen Fortgeltung der ursprünglichen Steuerfestsetzung - hier des formell nicht aufgehobenen oder geänderten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids - einen Rückforderungsanspruch auszuschließen (BFH-Urteil vom 9. April 2002 VII R 108/00, BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562).

    Mit dessen Ergehen hat der ursprüngliche Vorauszahlungsbescheid seine "Erledigung auf andere Weise" i.S. des § 124 Abs. 2 AO gefunden und seine Wirksamkeit als Behaltensgrund für die ausgezahlte Steuervergütung verloren (BFH-Urteil vom 9. April 2002 VII R 108/00, BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562).

    Zwar dürfte ausgehend von der bisherigen BFH-Rechtsprechung zum Rückforderungsanspruch gegen den Zessionar bei Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 UStG allein die Änderung der Bemessungsgrundlage nicht genügen, um den Rechtsgrund für die Auszahlung entfallen zu lassen, doch geht der Senat davon aus, dass auch der Feststellung der Forderung zur Tabelle - welche letztlich die Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG beinhaltet - die gleiche Wirkung zukommt wie dem Jahresbescheid, der die Feststellungen der Voranmeldungen in sich aufnimmt oder sie hinsichtlich zu Unrecht in Anspruch genommener Vorsteuern korrigiert - mit der Folge, dass die den Vorsteueranspruch berichtigende Feststellung der Forderung zur Tabelle formeller Rechtsgrund für den Rückforderungsanspruch des FA wird, womit der ursprüngliche Bescheid seine Wirksamkeit als Behaltensgrund für die ausgezahlte Steuervergütung verloren hat (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 2002 VII R 108/00, BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562, das allerdings keinen Fall des Insolvenzverfahrens betrifft).

  • BFH, 04.05.2004 - VII R 45/03

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren

    Auszug aus FG Berlin, 17.03.2006 - 2 B 7048/04
    Dieser Widerspruch lasse sich dadurch lösen, dass die Anmeldung zur Tabelle funktionell dem Änderungsbescheid entspreche oder dessen Surrogat sei, oder es helfe das BFH-Urteil vom 4. Mai 2004 (VII R 45/03, BStBl II 2004, 815) weiter, wonach die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Steuerforderungen des Finanzamts fällig würden, ohne dass es dafür ihrer Festsetzung oder Feststellung durch Verwaltungsakt oder einer Anmeldung der Forderung zur Tabelle bedürfe.

    Rn. 37 Über die Frage, ob die im BFH-Urteil vom 4. Mai 2004 (VII R 45/03, BStBl II 2004, 815) entwickelten Grundsätze, wonach das FA im Insolvenzverfahren mit Forderungen aufrechnen kann, die vor Verfahrenseröffnung entstanden sind, ohne dass es deren vorheriger Festsetzung, Feststellung oder Anmeldung zur Insolvenztabelle bedurfte, auch außerhalb der Aufrechnung für den Fall der Rückforderung von Umsatzsteuer gegenüber dem Zessionar Anwendung finden, brauchte der Senat daher nicht zu entscheiden.

  • BFH, 18.12.2002 - I R 33/01

    Feststellungsbescheid im Insolvenzverfahren

    Auszug aus FG Berlin, 17.03.2006 - 2 B 7048/04
    Ein dennoch erlassener Steuerbescheid ist unwirksam (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2002 I R 33/01, BFHE 201, 392, BStBl II 2003, 630).
  • BFH, 31.08.1993 - VII R 69/91

    Der Rückforderungsanspruch des Finanzamts nach § 37 Abs. 2 AO richtet sich in …

    Auszug aus FG Berlin, 17.03.2006 - 2 B 7048/04
    Wer sich demgemäß eine steuerrechtliche Forderung abtreten lässt, übernimmt eine mit dem Risiko ihres Bestehens behaftete Forderung (vgl. BFH-Urteil vom 31. August 1993 VII R 69/91, BFHE 173, 1, BStBl II 1995, 846).
  • BFH, 30.06.1997 - V R 59/95

    Zulassung der Revision aufgrund Freigabeerklärung des Konkursverwalters

    Auszug aus FG Berlin, 17.03.2006 - 2 B 7048/04
    Während teilweise angenommen wird, die Eintragung wirke wie ein bestandskräftiger Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO, und sie nach anderer Auffassung wie ein bestandskräftiger Steuerbescheid wirken soll (…siehe MünchKommInsO-Schumacher, § 178 Rdnr. 88 mit Nachweisen zu den unterschiedlichen Auffassungen), hat der BFH mit Urteil vom 30. Juni 1997 für den Fall des Konkursverfahrens angenommen, dass die Feststellung der streitigen Forderungen und ihre Eintragung zur Tabelle wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber allen Konkursgläubigern und damit auch gegenüber dem FA wirke (V R 59/95, BFH/NV 1998, 42).
  • BFH, 04.02.2005 - VII R 20/04

    Aufrechnung von Umsatzsteuerforderung aufgrund Rechnungsausweises gegen …

    Auszug aus FG Berlin, 17.03.2006 - 2 B 7048/04
    Dabei ordnet die Berichtigungsvorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG zwingend eine zeitliche Verschiebung auf den Zeitpunkt der Änderung der Bemessungsgrundlage - hier auf den Zeitpunkt der Rückgängigmachung der Lieferung - an (vgl. auch BFH-Urteil vom 4. Februar 2005 VII R 20/04, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2005, 865).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus FG Berlin, 17.03.2006 - 2 B 7048/04
    Rn. 21 Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182; seitdem ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 13.06.1997 - VII R 62/96
    Auszug aus FG Berlin, 17.03.2006 - 2 B 7048/04
    Rn. 25 Im Falle der Abtretung eines Steuererstattungs- bzw. -vergütungsanspruchs und der Auszahlung des Steuerbetrages an den Abtretungsempfänger (Zessionar) richtet sich der Rückforderungsanspruch des FA wegen rechtsgrundloser Erstattung bzw. Vergütung nach ständiger Rechtsprechung des BFH gegen den Zessionar, da dieser hinsichtlich des Zahlungsanspruchs in die Rechtsstellung des Abtretenden (Zedenten) eingetreten ist und - aufgrund der willentlichen Leistung des FA - den ohne rechtlichen Grund ausgezahlten Betrag aus eigenem - erworbenen - Recht erhalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juni 1997 VII R 62/96, BFH/NV 1998, 143).
  • FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 5154/04

    Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuervergütungsanspruch aus einer …

    Soweit in der Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 9. April 2002 VII R 108/00, BStBl. II 2002, 562; FG Nürnberg, Urteil vom 19. April 1994, II 268/92,EFG 1994, 1072; FG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 5. April 2000 1 K 3027/97, EFG 2000, 1285; FG Berlin, Beschluss vom 17.3.2006 2 B 7048/04, EFG 2006, 1227) und in der Literatur (…Schwarz, Kommentar zur AO, Erg.Lfg. 114, 2005, § 37 Rn. 10a;… Brockmeyer in Klein, AO, 9. Aufl. 2006, § 37 Rn. 8) die Auffassung vertreten wird, dass trotz der zeitlichen Verschiebung der Berichtigung der Bemessungsgrundlage trotz formeller Fortgeltung der ursprünglichen Steuerfestsetzung ein späterer Wegfall des rechtlichen Grundes vorliege, kann dies nicht überzeugen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.12.2010 - 2 K 2286/06

    Rückforderung von Investitionszulage vom Zessionar trotz dessen Rückzahlung an …

    Der von dem Beklagten in der Einspruchsentscheidung zitierte Beschluss des Finanzgerichts - FG - Berlin vom 17.03.2006 2 B 7048/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 1227) sei vom Bundesfinanzhof - BFH - mit Beschluss vom 13.07.2006 V 70/06 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 2007, 415) aufgehoben worden.
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