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Weitere Entscheidung unten: OVG Saarland, 04.08.2015

Rechtsprechung
   BVerwG, 02.03.2016 - 2 B 73.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,6517
BVerwG, 02.03.2016 - 2 B 73.15 (https://dejure.org/2016,6517)
BVerwG, Entscheidung vom 02.03.2016 - 2 B 73.15 (https://dejure.org/2016,6517)
BVerwG, Entscheidung vom 02. März 2016 - 2 B 73.15 (https://dejure.org/2016,6517)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu …

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2016 - 2 B 73.15
    Für den streitbefangenen Zeitraum sei ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch entstanden, dessen Höhe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 39 ff. bzw. für Berlin - 2 C 70.11 - NVwZ 2012, 1472 Rn. 33 ff.) anhand der Sätze der jeweils geltenden Mehrarbeitsvergütung zu bestimmen sei.
  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - …

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2016 - 2 B 73.15
    Die besondere Ausgestaltung betrifft daher nur die Berechnung der Entschädigung, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich Sache der nationalen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates ist (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 93 ff.).
  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 70.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu …

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2016 - 2 B 73.15
    Für den streitbefangenen Zeitraum sei ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch entstanden, dessen Höhe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 39 ff. bzw. für Berlin - 2 C 70.11 - NVwZ 2012, 1472 Rn. 33 ff.) anhand der Sätze der jeweils geltenden Mehrarbeitsvergütung zu bestimmen sei.
  • BVerwG, 23.12.2015 - 2 B 40.14

    Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG; keine Befreiung vom …

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2016 - 2 B 73.15
    Rn. 6 Ist eine Berufungsentscheidung selbständig tragend auf mehrere Gründe gestützt, kann die Revision daher nur zugelassen werden, wenn gegenüber jeder der Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird (stRspr, vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - 2 B 40.14 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse; …

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2016 - 2 B 73.15
    Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei auf die mit der Beschwerde dargelegten Rechtsfragen beschränkt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9).
  • BVerwG, 09.12.1994 - 11 PKH 28.94

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die …

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2016 - 2 B 73.15
    Wenn hinsichtlich der weiteren selbständig tragenden Begründung ein Revisionszulassungsgrund nicht vorliegt, kommt es auf die grundsätzliche Bedeutung von Fragen im Zusammenhang des anderen Begründungsstrangs nicht mehr an (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4 = juris Rn. 6).
  • OVG Sachsen, 08.06.2016 - 2 B 154/15

    Zum Anspruch auf Fortsetzung des Bachelor-Studiengangs Polizeivollzugsdienst nach …

    Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Prüfungsordnungen mit vergleichbarer Ausgestaltung (…vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Mai 2013, NVwZ 2014, 86 ff; Beschl. v. 23. September 2015 - 2 B 73.15 -, juris Rn. 11 ff;… so auch OVG NRW, Beschl. v. 10. November 2015, NVwZ-RR 2016, 231 Rn. 12 ff.) dürfte viel dafür sprechen, dass die Gewährung von zwei Wiederholungsmöglichkeiten den aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf herzuleitenden Anforderungen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt.
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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 04.08.2015 - 2 B 73/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,20958
OVG Saarland, 04.08.2015 - 2 B 73/15 (https://dejure.org/2015,20958)
OVG Saarland, Entscheidung vom 04.08.2015 - 2 B 73/15 (https://dejure.org/2015,20958)
OVG Saarland, Entscheidung vom 04. August 2015 - 2 B 73/15 (https://dejure.org/2015,20958)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    Art 6 Abs 1 EWGAssRBes 1/80, § 25 Abs 4 S 2 AufenthG 2004, § 4 Abs 1 AufenthG 2004, Art 6 Abs 2 S 2 EWGAssRBes 1/80, § 4 Abs 5 AufenthG 2004
    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Erlöschen eines assoziationsrechtlichen Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechts

  • rechtsportal.de

    Nachweis der Entwurzelung aus dem deutschen Arbeitsmarkt eines Asylbewerbers im Falle seiner Ausweisung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nachweis der Entwurzelung aus dem deutschen Arbeitsmarkt eines Asylbewerbers im Falle seiner Ausweisung

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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER …

    Auszug aus OVG Saarland, 04.08.2015 - 2 B 73/15
    Nach der Rechtsprechung des EuGH behält sogar ein türkischer Arbeitnehmer, der über vier Jahre lang im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß beschäftigt war, also das volle Beschäftigungsrecht nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 erlangt hat, dann seine Beschäftigung freiwillig aufgibt, sein Aufenthaltsrecht in diesem Staat nur während eines angemessenen Zeitraums, um dort eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu suchen, sofern er weiterhin dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats angehört, wobei er gegebenenfalls den Vorschriften der in diesem Staat insoweit geltenden Regelungen nachzukommen hat, zum Beispiel dadurch, dass er sich als Arbeitssuchender meldet und der Arbeitsverwaltung zur Verfügung steht.(EuGH, Urteil vom 23.1.1997 - C 171/95, InfAuslR 1997, 146 ("Tetik")) In der Anwartschaftsphase vernichtet zudem Strafhaft aufenthaltsrechtliche Ansprüche nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80(GK-AufenthG, IX Art. 6 ARB Nr. 1/80, RN 227).
  • BVerwG, 08.02.2007 - 1 B 69.06

    Außergewöhnliche Härte; landesrechtliche Altfallregelung; Bleiberechtsregelung; …

    Auszug aus OVG Saarland, 04.08.2015 - 2 B 73/15
    Eine außergewöhnliche persönliche Härte setzt eine individuelle Sondersituation voraus, aufgrund derer die Aufenthaltsbeendigung den Ausländer nach Art und Schwere des Eingriffs wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer, die nach denselben Vorschriften ausreisepflichtig sind.(BVerwG, Beschluss vom 8.2.2007-1 B 69.06 -, NVwZ 2007, 844) Wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung bereits zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat, muss die Beendigung des Aufenthalts für den Ausländer bei dieser Vergleichsbetrachtung unzumutbar sein.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2025 - 11 B 2.22

    Ausweisung eines türkischer Arbeitnehmer - Beschäftigungsunterbrechung wegen …

    Rn. 40 (b) Nach Auffassung des Senats stellt die Strafhaft des Klägers auch keinen ungeschriebenen Fall der unschädlichen Unterbrechung der Beschäftigung des türkischen Arbeitnehmers dar, der bisher nur Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1, 1. oder 2. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben hat (so auch ohne weitere Begründung schon BVerwG…, Beschluss vom 8. Mai 1996 - 1 B 136/95 - juris Rn. 12; vgl. auch OVG Bremen…, Urteil vom 21. April 2021 - 2 LC 215/20 - juris Rn. 19; OVG Saarland, Beschluss vom 4. August 2015 - 2 B 73/15 - juris Rn. 6).
  • OVG Saarland, 15.02.2022 - 2 A 144/21

    Ausweisung eines Ausländers aus der Türkei wegen mehrfacher Straffälligkeit

    vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.8.2015 - 2 B 73/15 -, juris < schließen Nachdem der Kläger zunächst in den Jahren 2015 und 2017 in Untersuchungshaft genommen worden war, wurde er im Anschluss an die erneute Verurteilung vom Mai 2018 wegen Handels mit Betäubungsmitteln und Beleidigung beziehungsweise Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, aus der in Stuttgart erlittenen Untersuchungshaft zum Strafantritt in die JVA A-Stadt im Saarland überstellt und erst im April 2019 aus der Haft entlassen.
  • VG Hamburg, 27.04.2021 - 13 E 1982/21
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gehört ein türkischer Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitslosigkeit dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats grundsätzlich nur dann weiterhin an, wenn er alle Formalitäten erfüllt, die im betreffenden Mitgliedstaat vorgeschrieben sind, insbesondere indem er sich als Arbeitssuchender meldet und der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung steht (…vgl. EuGH, Urt. v. 23.1.1997, C-171/95, juris Rn. 41; OVG Saarlouis, Beschl. v. 4.8.2015, 2 B 73/15, juris Rn. 6).
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