Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 10.03.2006 - 2 B 774/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Sachsen
GG Art 3 Abs. 3 S. 2, Art 7 Abs. 4; SächsVerf Art 102 Abs. 3; SächsFrTrSchulG § 15 Abs. 2; ZuschussVO 1997§ 2 Abs. 1 Nr. 1
- Judicialis
GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2; ; GG Art. 7 Abs. 4; ; SächsVerf Art. 102 Abs. 3; ; SächsFrTrSchulG § 15 Abs. 2; ; ZuschussVO 1997 § 2 Abs. 1 Nr. 1
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Ersatzschulen (Finanzhilfe) - Zuschüsse für Integrationsschüler
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anspruch des Betreibers einer Waldorfschule auf Gewährung von staatlichen Zuschüssen; Integration von Schülern mit besonderem Förderungsbedarf; Begriff des Integrationsschülers; Integrationsschüler als Schüler der allgemein bildenden Schulen; Unterschiedlichkeit der ...
Verfahrensgang
- VG Dresden, 17.12.2003 - 5 K 2442/98
- OVG Sachsen, 10.03.2006 - 2 B 774/04
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (5)
- OVG Sachsen, 20.06.2001 - 2 D 380/98
Gültigkeit einer Rechtsverordnung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen …
Auszug aus OVG Sachsen, 10.03.2006 - 2 B 774/04
Höhere Sachkosten sind durch die erfolgte Gewährung eines zusätzlichen Satzes nach § 2 Abs. 4 ZuschussVO 1997, ungeachtet dessen Nichtigkeit (vgl. Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 2 D 380/98 -) berücksichtigt.Höhere Sachkosten sind durch die erfolgte Gewährung eines zusätzlichen Satzes nach § 2 Abs. 4 ZuschussVO 1997, ungeachtet dessen Nichtigkeit (vgl. Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 2 D 380/98 -), berücksichtigt (2.).
Das ist im Falle der Integration die allgemein bildende Schule (vgl. auch Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 2 D 380/98 -).
Der Begriff "entsprechender öffentlicher Schulen" lässt hinsichtlich der Integrationsschüler von seinem Wortlaut her, wie der Senat bereits im Urteil vom 20.6.2001, aaO, ausgeführt hat, verschiedene Auslegungsmöglichkeiten zu.
- OVG Sachsen, 09.12.2005 - 2 D 7/04
Auszug aus OVG Sachsen, 10.03.2006 - 2 B 774/04
Der Senat ist aufgrund der nachfolgend aufgezeigten Umstände davon überzeugt, dass der Sachkostenanteil nicht zu niedrig bemessen ist (vgl. zu diesem rechtlichen Ansatz auch Urt. des Senats v. 9.12.2005 - 2 D 7/04 -). - OVG Sachsen, 21.06.1995 - 2 S 183/94
Auszug aus OVG Sachsen, 10.03.2006 - 2 B 774/04
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die in den Anwendungsbereich des § 16 SächsFrTrSchulG fallenden Kosten gemäß dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG, wonach sich der Zuschuss an den für den "laufenden" Betrieb erforderlichen Personal- und Sachkosten entsprechender öffentlicher Schulen orientiert, und aufgrund einer systematischen Abgrenzung zwischen den §§ 15 und 16 SächsFrTrSchulG nicht berücksichtigungsfähig sind (vgl. Teil-Urt. des Senats v. 21.6.1995 - 2 S 183/94 - und Beschl. des Senats v. 13.5.2002 - 2 B 145/01 -). - BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97
Integrative Beschulung
Auszug aus OVG Sachsen, 10.03.2006 - 2 B 774/04
Zu berücksichtigen ist weiter Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG als objektives Gebot zur Einrichtung eines genügenden Angebots an integrativer Beschulung Behinderter (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288). - BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84
Privatschulfinanzierung I
Auszug aus OVG Sachsen, 10.03.2006 - 2 B 774/04
Die sich aus dem Grundrechtsschutz ergebende staatliche Förderungspflicht beruht gerade auf der mangelnden tatsächlichen Wahrnehmungsmöglichkeit des Freiheitsrechts unter gleichzeitiger Erfüllung aller Genehmigungsbedingungen (vgl. BVerfG, Urt. v. 8.4.1987 - 1 BvL 8/84 und 16/84 - BVerfGE 75, 40).
- OVG Sachsen, 31.03.2015 - 2 A 52/14
Schulfinanzierung; Berechnung des Zuschusssatzes; Integrationsschüler im …
Der zusätzliche Zuschuss beträgt gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG a. F. 90 v. H. hiervon (vgl. Senatsurt. v. 13. März 2006 - 2 B 771/04 und 2 B 774/04 -, juris; Senatsurt. v. 4. März 2010 - 2 A 349/08 - und v. 2. März 2011 - 2 A 47/09 -, beide juris).Die - zwischen den Beteiligten allein im Streit stehende - Zahl der für die zusätzliche Förderung von Integrationsschülern erforderlichen Lehrerwochenstunden hat der Beklagte indessen, anders als in den vorangegangenen Schuljahren (vgl. Senatsurt. v. 13. März 2006 - 2 B 771/04 und 2 B 774/04 -, juris; Senatsurt. v. 4. März 2010 - 2 A 349/08 - und v. 2. März 2011 - 2 A 47/09 -, beide juris), für die öffentlichen Grundschulen im Bewilligungszeitraum nunmehr konkret berechnet und mit 2, 1142 Stunden angegeben.
Vielmehr ist der vom Beklagten für die Förderung eines Integrationsschülers ermittelte, gegenüber den nach § 4 Abs. 3 Satz 2 SchIVO a. F. höchstens zulässigen Wochenstunden geringere zeitliche Umfang der zusätzlichen integrativen Unterrichtung maßgeblich (vgl. Senatsurt. v. 13. März 2006 - 2 B 771/04 und 2 B 774/04 -, juris).
Letztlich würden aber auch auf diese Weise normierte Zuschusssätze den zusätzlichen Aufwand im Bereich der Personalkosten ebenfalls nur pauschalierend wiederspiegeln können (vgl. Senatsurt. v. 13. März 2006 - 2 B 771/04 und 2 B 774/04 -, juris).
Ein solcher Ersatzmaßstab ist erforderlich, weil zwar, worum es vorliegend aber nicht geht, die Mehrkosten einer integrativen Unterrichtung als solche nicht unter dem Gesichtspunkt einer zulässigen Typisierung und Pauschalierung von Sachverhalten vernachlässigt werden können (vgl. Senatsurt. v. 13. März 2006 - 2 B 771/04 und 2 B 774/04 -, juris).
Rn. 20 Angesichts des - wie vorstehend dargelegt - Maßstabs der Kosten entsprechender öffentlicher Schulen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG a. F. kommt es auf den einem Schulträger für die an seiner Schule unterrichteten Integrationsschüler tatsächlich entstandenen zusätzlichen Aufwand im Bereich der Personalkosten nicht an (vgl. Senatsurt. v. 13. März 2006 - 2 B 771/04 und 2 B 774/04 -, juris).
- OVG Sachsen, 02.03.2011 - 2 A 47/09
Privatschulfinanzierung, Grundschulen, Mittelschulen, Zuschusssatz, Integration
Der Verordnungsgeber hat vielmehr hinsichtlich der Höhe der Zuschusssätze einen Wertungsspielraum (vgl. Senatsurt. v. 10. März 2006 - 2 B 774/04 -, juris; Senatsurt. v. 16. Januar 2008 - 2 B 574/07 -).Auch wenn danach ein Vomhundertsatz in bestimmter Höhe vorgesehen war, ist nach der Rechtsprechung des Senats, wie dargelegt, gleichwohl davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber bei der Fortschreibung der Zuschusssätze einen Wertungsspielraum zugebilligt hat (vgl. Senatsurt. v. 10. März 2006 - 2 B 774/04 -, juris).
Dieser stellt eine geeignete Berechnungsgrundlage für die ab dem 1. Januar 1998 geltenden Zuschusssätze dar, weil die Zuschussverordnung im Jahr vor ihrem In-Kraft-Treten erlassen werden musste, aktuelle Zahlen für das Jahr 1998 nicht vorlagen und nicht vorliegen konnten; dementsprechend wurden die Sätze sodann gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 SächsFrTrSchulG angepasst (vgl. Senatsurt. v. 10. März 2006 - 2 B 774/04 - juris).
Sie ermöglicht vielmehr auch die zuschussrechtliche Berücksichtigung kostenrelevanter genereller Unterschiede zwischen einzelnen Schülergruppen derselben Schulart auf andere Art und Weise (vgl. Senatsurt. v. 10. März 2006 - 2 B 774/04 - juris).
Rn. 3 Die Erhöhung des Zuschusssatzes um einen Zuschlag zum Ausgleich höherer Personalkosten für die integrative Unterrichtung bewertet der Senat in ständiger Rechtsprechung mit 2.500,00 EUR je Schüler (vgl. Beschl. v. 10. März 2006 - 2 B 771/04 und 2 B 774/04 - Beschl. v. 5. Mai 2010 - 2 A 349/08 -).
- OVG Sachsen, 04.03.2010 - 2 A 349/08
Berechnung der Bezuschussung von Integrationsschülern für den Zeitraum 1.1.1998 …
Dessen Berechnung sind die im Haushalts- und Stellenplan 1998 ausgewiesenen Gesamtansätze für Personalausgaben der betreffenden Schulart zugrunde zu legen und zur Anzahl der angefallenen Unterrichtsstunden ins Verhältnis zu setzen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Senatsurt. v. 10.3.2006 - 2 B 771/04 und 2 B 774/04 - juris).Der zusätzliche Zuschuss beträgt gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG 90 v. H. hiervon (vgl. Senatsurt. v. 10.3.2006 - 2 B 771/04 -, UA 12, 13, 18, 19; Senatsurt. v. 10.3.2006 - 2 B 774/04 - juris).
Dieser stellt eine geeignete Berechnungsgrundlage für die ab dem 1.1.1998 geltenden Zuschusssätze dar, weil die Zuschussverordnung im Jahr vor ihrem In-Kraft-Treten erlassen werden musste, aktuelle Zahlen für das Jahr 1998 nicht vorlagen und nicht vorliegen konnten; dementsprechend wurden die Sätze sodann gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 SächsFrTrSchulG angepasst (vgl. Senatsurt. v. 10.3.2006 - 2 B 774/04 - juris).
Sie ermöglicht vielmehr auch die zuschussrechtliche Berücksichtigung kostenrelevanter genereller Unterschiede zwischen einzelnen Schülergruppen derselben Schulart auf andere Art und Weise (vgl. Senatsurt. v. 10.3.2006 - 2 B 774/04 - juris).
Der Senat bewertet die begehrte Erhöhung des Zuschusssatzes für Integrationsschüler in ständiger Rechtsprechung mit 2.500,00 EUR je Schüler (vgl. Senatsbeschl. v. 10.3.2006 - 2 B 771/04 und 2 B 774/04 -).
- OVG Sachsen, 16.01.2008 - 2 B 590/07
Privatschulfinanzierung; Fachschule; Teilzeit; Vollzeit; Sachkosten; …
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 10.3.2006 - 2 B 774/04 -, zit. nach juris) ist § 15 Abs. 2 Satz 2 SächsFrTrSchulG nicht in der Weise zu verstehen, dass der Verordnungsgeber für jede Schulart im Sinne des § 4 Abs. 1 SchulG einheitliche Kopfsätze normieren muss.2. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 10.3.2006 - 2 B 774/04 -, zit. nach juris) hat der Verordnungsgeber hinsichtlich der Höhe der Zuschusssätze einen Wertungsspielraum.
Angesichts dessen gab es im Haushaltsplan 1997, auf den der Verordnungsgeber in zulässiger Weise abgestellt hat (Urt. des Senats v. 10.3.2006, a. a. O.), keine Zuordnung der Lehrkräfte zur jeweiligen berufsbildenden Schulart.
Maßgeblich ist allein, ob das Ergebnis im Einklang mit höherrangigem Recht steht (Urt. des Senats v. 10.3.2006, a. a. O.).
- OVG Sachsen, 29.04.2010 - 2 A 42/09
Umfang einer staatlichen Finanzhilfe betreffend den Sachkostenzuschuss und …
Der Verordnungsgeber hat vielmehr hinsichtlich der Höhe der Zuschusssätze einen Wertungsspielraum (vgl. Senatsurt. v. 10.3.2006 - 2 B 774/04 -, juris; Senatsurt. v. 16.1.2008 - 2 B 574/07 -).Auch wenn danach ein Vomhundertsatz in bestimmter Höhe vorgesehen war, ist nach der Rechtsprechung des Senats, wie dargelegt, gleichwohl davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber bei der Fortschreibung der Zuschusssätze einen Wertungsspielraum zugebilligt hat (vgl. Senatsurt. v. 10.3.2006 - 2 B 774/04 -,juris).
- OVG Sachsen, 01.07.2011 - 2 A 409/10
Privatschulfinanzierung, Zuschusssatz, Gymnasien
Der Verordnungsgeber hat vielmehr hinsichtlich der Höhe der Zuschusssätze einen Wertungsspielraum (vgl. Senatsurt. v. 10. März 2006 - 2 B 774/04 -, juris;… Senatsurt. v. 16. Januar 2008 - 2 B 574/07 - Senatsurt. v. 29. April 2010 a. a. O. S. 58).Maßgeblich ist allein, ob das Ergebnis in Einklang mit höherrangigem Recht steht (vgl. Senatsurt. v. 10. März 2006 - 2 B 774/04 - Senatsurt. v. 16. Januar 2008 - 2 B 590/07 -, beide juris).
- OVG Sachsen, 29.10.2019 - 2 A 1058/17
Bemessung der staatlichen Finanzhilfe an private Grund- und Oberschulen im …
Konkrete Umstände, wie etwa eine Veränderung der Kosten öffentlicher Schulen aufgrund eines geburtenbedingten Rückgangs der Schülerzahlen oder der unterschiedliche Anstieg der zur Berechnung der durchschnittlichen Steigerung der Lebenshaltungskosten herangezogenen Ausgabepositionen, sind sonach nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsurt. v. 10. März 2006 - 2 B 774/04 -, juris;… Senatsurt. v. 16. Januar 2008 - 2 B 574/07 - Senatsurt. v. 29. April 2010 a. a. O.). - OVG Sachsen, 16.01.2007 - 2 B 21/06
Privatschulfinanzierung, Sachkosten, Förderschule
a) Nach der Rechtsprechung des Senats zu den nach § 15 Abs. 2 SächsFrTrSchulG zu bezuschussenden allgemein bildenden Schulen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), c) und d) SchulG (vgl. Urt. v. 10.3.2006 - 2 B 774/04 -, veröffentlicht in juris;… Teil-Urt. v. 21.6.1995 - 2 S 183/04 - und Beschl. v. 13.5.2002 - 2 B 145/01 -) sind bei der Berechnung der Sachkosten die in den Anwendungsbereich des § 16 SächsFrTrSchulG fallenden Kosten, also Kosten für Instandsetzungs- und Erneuerungsmaßnahmen größeren Umfangs sowie Neu- und Umbaumaßnahmen, gemäß dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG, wonach sich der Zuschuss an den für den "laufenden" Betrieb erforderlichen Personal- und Sachkosten entsprechender öffentlicher Schulen orientiert, und aufgrund einer systematischen Abgrenzung zwischen den §§ 15 und 16 SächsFrTrSchulG nicht berücksichtigungsfähig. - VGH Bayern, 17.10.2011 - 7 ZB 11.544
Privatschulfreiheit; staatlich anerkanntes Gymnasium; Betriebszuschuss; …
Die von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Juli 2010 (Az. 9 S 2207/09 ) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2006 (Az. 2 B 774/04 ) beruhen auf der vom Bayerischen Recht erheblich abweichenden Rechtslage in den beiden Ländern und werfen insoweit klärungsbedürftige Fragen nicht auf.
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