Rechtsprechung
| BVerwG, 03.03.1997 - 2 B 9.97 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Beschwerde aufgrund der Zurückweisung einer Berufung unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Klägers - Vorliegen eines unzulässigen "Überraschungsurteils" - Hinweispflicht des Gerichts bei fehlender Thematisierung eines Gesichtspunktes im ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 3 § 104 Abs. 1
Verfassungsrecht - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Verwaltungsprozessrecht - Überraschungsurteil - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Schleswig-Holstein, 11.11.1996 - 3 L 201/96
- BVerwG, 03.03.1997 - 2 B 9.97
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 23.12.1991 - 5 B 80.91
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Entscheidung als …
Auszug aus BVerwG, 03.03.1997 - 2 B 9.97
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellte sich eine Entscheidung als unzulässiges "Überraschungsurteil" dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (u.a. Urteil vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - und vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - und Beschluß vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - ). - BVerwG, 10.04.1991 - 8 C 106.89
Verwaltungsgerichtliches Verfahren - Unzulässiges Überraschungsurteil - Gewährung …
Auszug aus BVerwG, 03.03.1997 - 2 B 9.97
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellte sich eine Entscheidung als unzulässiges "Überraschungsurteil" dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (u.a. Urteil vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - und vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - und Beschluß vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - ). - BVerwG, 11.11.1970 - VI C 49.68
Geltendmachung Beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche - Verletzung der …
Auszug aus BVerwG, 03.03.1997 - 2 B 9.97
Eine solche Hinweispflicht besteht gemäß § 104 Abs. 1 VwGO nicht nur für den Fall, daß eine mündliche Verhandlung stattfindet, sondern bereits gemäß § 86 Abs. 3 VwGO für das gesamte Verfahren ohne Rücksicht auf die Form der Entscheidung und ohne Rücksicht darauf, ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird (u.a. BVerwGE 36, 264 [BVerwG 11.11.1970 - VI C 49/68]). - BVerwG, 31.05.1983 - 4 C 20.83
Revisionsgrund - Begründung eines Verfahrensmangels - Zulassung der Revision - …
Auszug aus BVerwG, 03.03.1997 - 2 B 9.97
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellte sich eine Entscheidung als unzulässiges "Überraschungsurteil" dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (u.a. Urteil vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - und vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - und Beschluß vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - ).
- BVerwG, 04.12.2018 - 4 B 3.18
Revisibilität der Anwendung der GIRL (juris: GImRL BW); Irrelevanzkriterium; …
Von einer unzulässigen Überraschungsentscheidung (zu den Voraussetzungen z.B. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1997 - 2 B 9.97 - juris) kann deshalb keine Rede sein. - BVerwG, 03.12.2018 - 4 BN 24.18
Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Überraschungsentscheidung (hier: verneint)
Rn. 3 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich eine gerichtliche Entscheidung als unzulässige Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit - unter Verletzung seiner ihm obliegenden Hinweis- und Erörterungspflicht - dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 3. März 1997 - 2 B 9.97 - juris Rn. 3 …und vom 1. Februar 1999 - 10 B 4.98 - juris Rn. 6, jeweils m.w.N.). - OVG Thüringen, 04.06.2026 - 3 ZKO 172/26 Dieses ist anzunehmen, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nicht zu rechnen brauchten (BVerfG, Beschluss vom 12. März 1992 - 2 BvR 721/91 -, InfAuslR 1992, 231; BVerwG, Beschluss vom 3. März 1997 P- 2 B 9/97 - juris, m. w. N.).
- OVG Thüringen, 02.09.1998 - 3 ZO 78/97
Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht; Rechtliches Gehör; Erkenntnisquellen; …
Ein unzulässiges Überraschungsurteil liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerfG, Beschluß vom 12. März 1992 - 2 BvR 721/91 - InfAuslR 1992, 231; BVerwG, Beschluß vom 3. März 1997 - 2 B 9/97 -). - LSG Thüringen, 23.08.1999 - L 6 B 23/99 Der Verwertung des Zusatzgutachtens steht nicht entgegen, dass - auch nicht vom Empfängerhorizont (vgl. Beschlüsse des Thüringer Landessozialgerichts vom 14. August 1997 - Az.: L 2 B 9/97 und 13. Juli 1999 - Az.: L 6 SF 17/98) gesehen - keine entsprechende Genehmigung des Sozialgerichts vorlag.
- OVG Thüringen, 13.11.2002 - 3 ZKO 259/99
Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht; rechtliches Gehör; …
Dementsprechend kann es im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrages gleichkommen, wenn das Gericht eine - unzulässige - Überraschungsentscheidung in dem Sinne trifft, dass es ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1995 - 2 BvR 736/95 - NVwZ-Beilage 1995, 66; BVerwG, Beschluss vom 25. April 1990 - 2 B 37.90 - DokBer. B 1990, 198 m. w. N.; Beschluss vom 3. März 1997 - 2 B 9/97 - zitiert nach juris, m. w. N.).
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