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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 29.11.1994 - 2 BL 376/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,17140
OLG Hamm, 29.11.1994 - 2 BL 376/94 (https://dejure.org/1994,17140)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.11.1994 - 2 BL 376/94 (https://dejure.org/1994,17140)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. November 1994 - 2 BL 376/94 (https://dejure.org/1994,17140)
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Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    § 21 StGB, grober Verfahrensfehler, Haftgrund, Tatverdacht, unzuständiges Gericht, versuchter Mord

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.06.1983 - 4 StR 293/83

    Abgrenzung von bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz - Gefährlicher …

    Auszug aus OLG Hamm, 29.11.1994 - 2 BL 376/94
    Ein solches Vorgehen, wie es auch durch Videoaufnahmen und Zeugenbeobachtungen bestätigt wird, legt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nahe, dass der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGH NStZ 1984, 19 m. w. N.).
  • BGH, 03.07.1986 - 4 StR 258/86

    Körperverletzung mit Todesfolge - Zweifel über den bedingten Tötungsvorsatz - …

    Auszug aus OLG Hamm, 29.11.1994 - 2 BL 376/94
    Diese Frage bedarf vielmehr im Einzelfall sorgfältiger Prüfung (vgl. BGH NStZ 1986, 549, 550).
  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 431/90

    Rechtliche Anforderungen an den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes - …

    Auszug aus OLG Hamm, 29.11.1994 - 2 BL 376/94
    Dass der Verfasser der Anklageschrift daraus den Schluss gezogen hat, es werde zweifelhaft bleiben, ob der Angeschuldigte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat (vgl. auch BGH NStZ 1991, 126), und diesen deshalb wegen gefährlicher Körperverletzung beim Jugendschöffengericht angeklagt hat, ist jedenfalls vertretbar.
  • BVerfG, 07.09.1992 - 2 BvR 1305/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Hamm, 29.11.1994 - 2 BL 376/94
    Dabei ist sich der Senat der strengen Anforderungen bewusst, die das Bundesverfassungsgericht an die Beschränkung des Freiheitsgrundrechts gemäß Art. 2 Abs. 2 S.2 GG in Haftsachen stellt, dabei insbesondere des Umstandes, dass "gerade die Anklage vor einem unzuständigen Gericht und dadurch eingetretene Verfahrensverzögerungen ... aber im Einzelfall der Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO entgegenstellen (können)" (BVerfG, Beschluss vom 7. September 1992 - 2 BvR 1305/92 m. w. N.).
  • BFH, 18.10.1989 - IV B 149/88

    Zur Frage der gewinnerhöhenden Auflösung einer Verbindlichkeit aufgrund einer …

    Auszug aus OLG Hamm, 29.11.1994 - 2 BL 376/94
    Wichtiger Grund im Sinne des § 121 StPO kann nur ein verfahrensbezogener Umstand sein, der eine Haftverlängerung rechtfertigt (vgl. Paeffgen, Apokryphe Haftverlängerungsgründe in der Rechtsprechung zu § 121 StPO, NJW 1990, 535, 541 f).
  • BVerfG, 06.08.1990 - 2 BvR 918/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft über …

    Auszug aus OLG Hamm, 29.11.1994 - 2 BL 376/94
    Unabhängig von der Auslegung des Gesetzeswortlautes im einzelnen "rechtfertigen" bei der gebotenen Gesamtabwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten und dem legitimen Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters (vgl. BVerfG StV 1990, 555) jedenfalls solche Verfahrensverzögerungen eine Haftfortdauer nicht, die auf groben Fehlern und Versäumnissen der Ermittlungsorgane oder Gerichte beruhen und zu einem erheblichen Zeitverlust geführt haben (KG StV 1983, 111 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 05.12.1994 - 2 BL 456/94

    Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Unabhängig von der Auslegung des Gesetzeswortlautes im einzelnen "rechtfertigen" bei der gebotenen Gesamtabwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Angeklagten und dem legitimen Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters (vgl. BVerfG StV 1990, 555 ) jedenfalls solche Verfahrensverzögerungen eine Haftfortdauer nicht, die auf groben Fehlern und Versäumnissen der Ermittlungsorgane oder Gerichte beruhen und zu einem erheblichen Zeitverlust geführt haben (KG StV 1983, 111 m. w. N.; Senatsbeschluß vom 29.09.1994 - 2 BL 376/94 -).
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