Rechtsprechung
| OVG Hamburg, 14.06.2013 - 2 Bs 126/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 30 Abs 1 BauGB, § 34 Abs 1 BauGB, § 13 Abs 1 BauPolV HA, § 1 Abs 4 StrG PR
Baugenehmigung; Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit neun Wohneinheiten und Doppelhaus; Fluchtlinienbestimmung; Dachterrasse; Rücksichtnahmegebot - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung bei abstandsrechtlichen Verstößen einer Balkenkonstruktion um eine Dachterasse
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung bei abstandsrechtlichen Verstößen einer Balkenkonstruktion um eine Dachterasse
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 22.03.2013 - 7 E 3300/12
- OVG Hamburg, 14.06.2013 - 2 Bs 126/13
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 11.01.1999 - 4 B 128.98
Rücksichtnahmegebot; unbeplanter Innenbereich; Einfügen; Nachbarklage; …
Auszug aus OVG Hamburg, 14.06.2013 - 2 Bs 126/13
Der Begriff des Einfügens i.S.d. § 34 BauGB geht dabei im Rücksichtnahmegebot auf (BVerwG, Urt. v. 11.1.1999, NVwZ 1999, 879, 880), so dass nicht allein aus der Tatsache, dass in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks vergleichbar tiefe Wohngebäude wie das Mehrfamilienhaus der Beigeladenen liegen, geschlossen werden kann, dieses füge sich schon deshalb ohne Verletzung des Rücksichtnahmegebots ein. - OVG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Bs 177/11
Nachbarwiderspruch gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines …
Auszug aus OVG Hamburg, 14.06.2013 - 2 Bs 126/13
Was die Einordnung der Dachterrasse an sich als Vorbau angeht, entspricht dies der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris Rn. 42;… Urt. v. 11.3.2008, 4 Bf 106/05), wonach eine Terrasse jedenfalls dann als Vorbau i.S.d. § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO zu qualifizieren ist, wenn sie - wie hier - auf einem mehrgeschossig zu Wohnzwecken genutzten Unterbau errichtet wird. - BVerwG, 12.01.1968 - IV C 167.65
Festsetzung von Baulinien oder Baugrenzen im qualifizierten Bebauungsplan
Auszug aus OVG Hamburg, 14.06.2013 - 2 Bs 126/13
Rn. 8 Es ist zwar zutreffend, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 1968 (BVerwGE 29, 49, 51 f.) die Festsetzung nur einer Baulinie oder Baugrenze eine für die Qualifizierung des Bauungsplans i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB ausreichende Festsetzung über die überbaubaren Grundstücksflächen enthält, wenn anzunehmen ist, dass nach dem Willen des Plangebers die beschränkte Festsetzung mit der Wirkung des § 30 Abs. 1 BauGB als eine erschöpfende gewollt ist, was bei Plänen, die bereits unter der Geltung des Bundesbaugesetzes oder Baugesetzbuchs aufgestellt worden sind, im Allgemeinen ohne weiteres bejaht werden kann. - OVG Hamburg, 30.04.2008 - 2 Bf 133/03
Zur Fortgeltung planungsrechtlicher Bestimmungen der Reichsgaragenordnung - Zur …
Auszug aus OVG Hamburg, 14.06.2013 - 2 Bs 126/13
Denn nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Urt. v. 30.4.2008, NordÖR 2008, 404, 406) ist dem Störpotential von Stellplätzen im Geltungsbereich einfacher Bebauungspläne durch das Erfordernis des Sich-Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB zu begegnen. - OVG Hamburg, 11.03.2008 - 4 Bf 106/05
Auszug aus OVG Hamburg, 14.06.2013 - 2 Bs 126/13
Was die Einordnung der Dachterrasse an sich als Vorbau angeht, entspricht dies der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (…siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris Rn. 42; Urt. v. 11.3.2008, 4 Bf 106/05), wonach eine Terrasse jedenfalls dann als Vorbau i.S.d. § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO zu qualifizieren ist, wenn sie - wie hier - auf einem mehrgeschossig zu Wohnzwecken genutzten Unterbau errichtet wird.
- OVG Hamburg, 09.05.2023 - 2 Bs 41/23
Eine bauliche Anlage ist auch dann formell illegal, wenn bei der Bauausführung so …
Rn. 30 Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts ist grundsätzlich auch vor Dachterrassen nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 HBauO ein Grenzabstand zum Nachbarn von mindestens 2, 50 m freizuhalten (…vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 8.10.2021, 2 Bs 192/21 , BauR 2022, 626 , juris Rn. 20 ;… Beschl. v. 19.5.2015, 2 Bs 255/14 , NordÖR 2016, 21 , juris Rn. 22 ; Beschl. v. 14.6.2013, 2 Bs 126/13 , NordÖR 2013, 478 , juris Rn. 11 ;… Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11 , BauR 2012, 542 , juris Rn. 42 ). - VG Hamburg, 15.03.2021 - 9 K 865/19
Erfolglose Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Beseitigung eines …
Der Teilbebauungsplan ist auf Grundlage des Gesetzes betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875 (im Folgenden: Preußisches Fluchtliniengesetz) erlassen und gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 übergeleitet worden (die Wirksamkeit von Teilbebauungsplänen auf der Grundlage des Preußischen Fluchtliniengesetzes annehmend: OVG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2014, 2 Bs 209/14, n. v., S. 3 BA; Beschl. v. 14.6.2013, 2 Bs 126/13 , juris Rn. 9 ;… zur wirksamen Überleitung festgesetzter Baufluchtlinien auf der Grundlage des Preußischen Fluchtliniengesetzes s. auch Lechelt, Baurecht in Hamburg, 1994, Band I, Rn. 298;… OVG Münster, Beschl. v. 22.6.2017, 10 A 167/16, juris Rn. 39 f.;… Urt. v. 26.8.2004, 7 A 4005/03, juris Rn. 29 ff.).Der Teilbebauungsplan 13 setzt keine Baulinie, sondern lediglich eine Baufluchtlinie fest (zur fehlenden Eignung einer in einem Fluchtlinien- oder Teilbebauungsplan nach § 1 Abs. 4 des Preußischen Fluchtliniengesetzes hinter der Straßenfluchtlinie festgesetzten Baufluchtlinie, zusammen mit einem Baustufenplan einen qualifizierten Bebauungsplan zu bilden: OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2013, 2 Bs 126/13 , juris Rn. 9 ).
Damit war die Anlage von Vorgärten bezweckt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2013, 2 Bs 126/13 , juris Rn. 9 ;… OVG Münster, Urt. v. 26.8.2004, 7 A 4005/03, juris Ls. 1 und Rn. 36 f. m.w.N.).
- OVG Hamburg, 19.05.2015 - 2 Bs 255/14
Vorläufiger Rechtsschutz - zur Frage der Einhaltung eines Grenzabstandes zum …
Es handelt sich um einen Plan, der unter Geltung des Bundesbaugesetzes 1960 erlassen worden ist, was bereits darauf hindeutet, dass die Festsetzungen von Baulinien und Baugrenzen abschließend sind, auch wenn sie die überbaubaren Flächen nicht nach allen Seiten begrenzen (…BVerwG, Urt. v. 21.1.1968, BVerwGE 29, 49, 51; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2013, NordÖR 2013, 478, 479).Rn. 22 Grundsätzlich müssen auch Dachterrassen nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 HBauO einen Grenzabstand zum Nachbarn von mindestens 2, 50 m freihalten (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2013, a.a.O., 479;… Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris Rn. 42;… Urt. v. 11.3.2008, 4 Bf 106/05).
- VG Hamburg, 18.12.2015 - 9 E 5465/15
Baugenehmigung ohne Bauantrag: Keine nachbarschützende Wirkung!
Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss v. 14.06.- - 2 Bs 126/13, Rz. 9 und vor Rz. 1, Leitsatz 1), der die Kammer folgt, ist jedoch eine solche in einem Fluchtlinienplan hinter der Straßenfluchtlinie festgesetzte Baufluchtlinie keine vordere Baulinie i.S.v. § 13 Abs. 1 BPVO.Dass insbesondere das Zusammenspiel eines Baustufenplans mit der Festsetzung einer Baufluchtlinie im Sinne des Preußischen Fluchtliniengesetz 1875 keine für die Qualifizierung des Bauungsplans i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB ausreichende Festsetzung über die überbaubaren Grundstücksflächen konstituiert, da eine Baufluchtlinie keine Baulinie im Sinne des § 13 BPVO darstellt, hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im bereits zitierten Beschluss vom 14.06.- (Az. 2 Bs 126/13, Rz. 8) entschieden, dem sich die Kammer anschließt.
- VG Hamburg, 24.06.2014 - 9 K 1839/11
Geltungsdauer eines Bauvorbescheids bei Einlegung eines Nachbarrechtsbehelfs
Fluchtlinien, die nach dem Gesetz betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875 (Gesetzsammlung S. 561 - Preußisches Fluchtliniengesetz) bestimmt worden sind, regeln nicht die Situierung der bebaubaren Flächen auf einem Grundstück (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2013, 2 Bs 126/13, juris, Rn. 9).Fluchtlinien bilden demnach die Grenze, über welche hinaus die Bebauung (zur Straße hin) ausgeschlossen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2013, a.a.O.), beinhalten aber keine Verpflichtung an der Fluchtlinie zu bauen.
- OVG Hamburg, 08.10.2021 - 2 Bs 192/21
Prüfungsgegenstand einer baunachbarrechtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle; …
Rn. 20 Zwar weisen die Beteiligten im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts grundsätzlich auch vor Dachterrassen nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 HBauO ein Grenzabstand zum Nachbarn von mindestens 2, 50 m freizuhalten ist (…vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2015, 2 Bs 255/14 , NordÖR 2016, 21 , juris Rn. 22 ; Beschl. v. 14.6.2013, 2 Bs 126/13 , NordÖR 2013, 478 , juris Rn. 11 ;… Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11 , BauR 2012, 542 , juris Rn. 42 m.w.N.). - VG Hamburg, 18.04.2024 - 12 K 4533/21
Erfolglose Klage auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids über die …
§ 13 Abs. 1 Satz 1 BPVO kann nach Auffassung der Kammer aber nicht dahingehend verstanden werden, dass er mit dem Begriff "Baulinie" - entsprechend der heutigen Definition in § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO - ausschließlich eine Linie meint, auf der gebaut werden muss (andere Auffassung möglicherweise OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2013, 2 Bs 126/13 , juris Rn. 9 ). - OVG Niedersachsen, 22.04.2015 - 1 LB 63/14
Grenzabstand; hervortretendes Gebäudeteil; Vorbau
Auch in Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte zu vergleichbaren Vorschriften wie § 5 Abs. 3 NBauO wird darauf abgestellt, dass sich ein "Vorbau" der Fassade des Hauptgebäudes unterordnet und die Dominanz der Außenwand gewahrt bleibt (…OVG Münster, Beschl. v. 10.9.2014 - 2 B 918/14 - Urt. v. 19.7.2010 - 7 A 3199/08 -, BRS 76 Nr. 181; Beschl. v. 17.2.2009 - 10 A 3416/07 -, Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.7.2014 - 8 S 827/14 -, ZfBR 2014, 783;… OVG Greifswald, Urt. v. 4.12.2013 - 3 L 143/10 -, Juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2013 - 2 BS 126/13 -, NordÖR 2013, 478; Hess. VGH, Beschl. v. 14.6.2010 - 4 A 879/10.Z -, BRS 76, 122). - VG Hannover, 15.07.2024 - 4 A 1697/20
Baugrenze; Baulinie; Bebauung im rückwärtigen Bereich; Fluchtlinienplan; Zur …
Mit der Festsetzung "Vorgarten" für den Bereich zwischen der Straßenfluchtlinie und der Baufluchtlinie wird deutlich, dass mit der Baufluchtlinie (lediglich) die Anlage von Vorgärten bezweckt war (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 14.06.2013 - 2 Bs 126/13 -, juris, Rn. 9;… OVG Münster, Urt. v. 26.08.2004 - 7 A 4005/03 -, juris, Rn. 36).
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