Rechtsprechung
| OVG Hamburg, 07.06.2021 - 2 Bs 84/21 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 146 Abs 4 S 3 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 31 Abs 2 BauGB
Anforderungen an die Darlegung eines erstinstanzlichen Verfahrensmangels; Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans; rücksichtslose Betroffenheit eines Nachbarn durch ein Bauvorhaben - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3 und 6; BauGB § 31 Abs. 2
1. Ein etwaiger Verfahrensmangel des Verwaltungsgerichts allein führt gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO nicht zum Beschwerdeerfolg, wenn damit nicht zugleich eine entscheidungserhebliche Verletzung des materiellen Rechts dargelegt wird. 2. Die Neuschaffung eines ... - rechtsportal.de
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3 und 6; BauGB § 31 Abs. 2
Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 14 Wohneinheiten und einer Tiefgarage i.R.d. Gebots der Rücksichtnahme und Nachbarschutzes; Einhaltung der Festsetzung der privaten Grünfläche - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Wirkung einer Befreiungserteilung im HInblick auf die Neuschaffung eines kompletten Baufensters
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 06.04.2021 - 6 E 54/21
- OVG Hamburg, 07.06.2021 - 2 Bs 84/21
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (6)
- VGH Baden-Württemberg, 02.10.2019 - 3 S 1470/19
Befangenheit von Amtsträgern - Sportanlage in der Nähe von Wohnbebauung
Auszug aus OVG Hamburg, 07.06.2021 - 2 Bs 84/21
Rn. 31 Die Beschwerdeführerinnen weisen zwar zutreffend darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (…bestätigt auch für die reduzierte Mindestabstandsflächentiefe von 0, 4 H im Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, ZfBR 2008, 283, juris Rn. 8; im Einzelnen dazu Beschl. v. 6.11.2019, 2 Bs 218/19 , DVBl. 2020, 445, juris Rn. 38 f.) eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehender Einsichtnahmemöglichkeiten in der Regel ausscheidet, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eingehalten werden. - OVG Saarland, 06.10.2016 - 1 B 227/16
Beendigung des Beamtenverhältnisses infolge rechtskräftiger strafgerichtlicher …
Auszug aus OVG Hamburg, 07.06.2021 - 2 Bs 84/21
Rn. 23 Die Kritik der Beschwerdeführerinnen, das Verwaltungsgericht verwende zu Unrecht den Begriff des Blockinnenbereichs, wie ein solcher Gegenstand in dem zitierten Fall des Beschwerdegerichts in dessen Beschluss vom 27. März 2017 ( 2 Bs 51/17 , NVwZ-RR 2017, 338, juris) war, ist zwar berechtigt, weil es vorliegend an einer geschlossenen oder nahezu geschlossenen Blockrandbebauung fehlt, die einen entsprechenden Blockinnenbereich ausformen würde. - OVG Hamburg, 26.09.2007 - 2 Bs 188/07
Keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei Einhaltung der Abstandsflächen
Auszug aus OVG Hamburg, 07.06.2021 - 2 Bs 84/21
Rn. 31 Die Beschwerdeführerinnen weisen zwar zutreffend darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (bestätigt auch für die reduzierte Mindestabstandsflächentiefe von 0, 4 H im Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, ZfBR 2008, 283, juris Rn. 8;… im Einzelnen dazu Beschl. v. 6.11.2019, 2 Bs 218/19 , DVBl. 2020, 445, juris Rn. 38 f.) eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehender Einsichtnahmemöglichkeiten in der Regel ausscheidet, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eingehalten werden.
- OVG Hamburg, 27.03.2017 - 2 Bs 51/17
Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme bei Bebauung der nicht überbaubaren …
Auszug aus OVG Hamburg, 07.06.2021 - 2 Bs 84/21
Rn. 23 Die Kritik der Beschwerdeführerinnen, das Verwaltungsgericht verwende zu Unrecht den Begriff des Blockinnenbereichs, wie ein solcher Gegenstand in dem zitierten Fall des Beschwerdegerichts in dessen Beschluss vom 27. März 2017 ( 2 Bs 51/17 , NVwZ-RR 2017, 338, juris) war, ist zwar berechtigt, weil es vorliegend an einer geschlossenen oder nahezu geschlossenen Blockrandbebauung fehlt, die einen entsprechenden Blockinnenbereich ausformen würde. - OVG Hamburg, 06.11.2019 - 2 Bs 218/19
Baurechtlicher Nachbarschutz bei Baugenehmigung auf Grundlage eines …
Auszug aus OVG Hamburg, 07.06.2021 - 2 Bs 84/21
Rn. 31 Die Beschwerdeführerinnen weisen zwar zutreffend darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (…bestätigt auch für die reduzierte Mindestabstandsflächentiefe von 0, 4 H im Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, ZfBR 2008, 283, juris Rn. 8; im Einzelnen dazu Beschl. v. 6.11.2019, 2 Bs 218/19 , DVBl. 2020, 445, juris Rn. 38 f.) eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehender Einsichtnahmemöglichkeiten in der Regel ausscheidet, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eingehalten werden. - OVG Hamburg, 13.07.2012 - 2 Bs 142/12
Nachbarklage gegen baurechtlichen Vorbescheid; Festsetzung geschlossener Bauweise …
Auszug aus OVG Hamburg, 07.06.2021 - 2 Bs 84/21
Die Antragsgegnerin legt selbst dar, dass die Widersprüche aufschiebende Wirkung entfalten, weil § 212a Abs. 1 BauGB zugunsten des Vorhabens hinsichtlich des Vorbescheides nicht eingreife, so dass dessen Regelungen in die angefochtene Baugenehmigung erneut aufgenommen worden seien (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 13.7.2012, 2 Bs 142/12 , NordÖR 2012, 539 , juris Rn. 3 ).
- OVG Hamburg, 16.08.2021 - 2 Bs 182/21
Wohnungsbauvorhaben in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt; …
Zwar führt diese Befreiung zu einer erheblichen Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, was im Rahmen der Würdigung der Interessen gebietsansässiger Nachbarn grundsätzlich zu berücksichtigen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2021, 2 Bs 84/21 , juris (zu § 31 Abs. 2 BauGB)). - OVG Hamburg, 09.05.2023 - 2 Bs 41/23
Eine bauliche Anlage ist auch dann formell illegal, wenn bei der Bauausführung so …
Zwar kann sich die Geltendmachung eines Abwehrrechts durch den Nachbarn als unzulässige Rechtsausübung und damit als Verstoß gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben darstellen, wenn der Nachbar selbst in vergleichbarer Weise das Mindestabstandsgebot nicht einhält (…vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 28.11.2016, 2 L 124/15, juris Rn. 13;… VGH München, Beschl. v. 1.9.2016, 2 ZB 14.2605, juris Rn. 15 ff.;… OVG Münster, Urt. v. 26.6.2014, 7 A 2057/12, BauR 2014, 1924, juris Rn. 39;… OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2012, OVG 2 S 44.12, NVwZ-RR 2013, 400, juris Rn. 11;… VGH Kassel, Urt. v. 17.3.2010, 3 B 201/10, juris Rn. 5;… VGH Mannheim, Beschl. v. 4.1.2007, 8 S 1802/06, BRS 71 Nr. 181 (2007), juris Rn. 4;… OVG Greifswald, Beschl. v. 14.7.2005, 3 M 69/05, Nord-ÖR 2005, 424, juris Rn. 34;… OVG Weimar, Beschl. v. 5.10.1999, 1 EO 698/99, BauR 2000, 869, juris Rn. 11;… OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.3.1999, 1 M 897/99, BauR 1999, 1163, juris Rn. 43;… OVG Schleswig, Urt. v. 15.12.1992, 1 L 118/91, juris Rn. 37; siehe entsprechend für den Fall der wechselseitigen Nichteinhaltung bauplanungsrechtlicher Vorschriften OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2021, 2 Bs 84/21 , BauR 2021, 1801 , juris Rn. 33 ; Beschl. v. 13.9.2020, 2 Bs 138/20, n.v.; Beschl. v. 3.4.2014, 2 Bs 53/14, n.v.). - OVG Hamburg, 04.06.2026 - 2 Bs 30/26 Rn. 23 c) Hingegen haben die Beschwerden der Antragsteller zu 7. und 8. keinen Erfolg, weil sie nicht die maßgebliche Ergebnisrichtigkeit (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2021, 2 Bs 84/21 , BauR 2021, 1801 , juris Rn. 17 ;… Beschl. v. 2.8.2019, 4 Bs 219/18, 209, AuAS 2019, 209 , juris Rn. 10 ) der Feststellung des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines Anordnungsanspruchs erschüttern.
- VG Hamburg, 20.01.2025 - 12 E 5737/24
Erfolgloser Eilantrag eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung für den Neubau …
Rn. 9 Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wies das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Juni 2021 (Az. 2 Bs 84/21 ) zurück, was es im Wesentlichen wie folgt begründete: Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die erteilte Befreiung für das Errichten eines dreigeschossigen Mehrfamilienhauses (ca. 20 m x 25 m) mit Staffelgeschoss und mit 14 Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage auf einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche offensichtlich rechtswidrig sei, weil dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden, dürfte zutreffen.Rn. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Sachakten der Antragsgegnerin zum streitgegenständlichen Vorhaben sowie dem Bauvorhaben, das Gegenstand der gerichtlichen Eilverfahren zu den Az. 6 E 54/21 und 2 Bs 84/21 war, Bezug genommen.
- VG Hamburg, 25.03.2026 - 12 E 9009/25
Zu einzelnen drittschützenden Vorschriften im Rahmen eines nachbarrechtlichen …
Rn. 91 Soweit sich die Antragsteller ferner auf eine Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts betreffend eines in der Nähe des hiesigen Vorhabens liegenden Gebäudes ( OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2021, 2 Bs 84/21 , juris Rn. 30 f.; vorhergehend VG Hamburg, Beschl. v. 6.4.2021, 6 E 54/21) berufen, so war die dortige Bejahung unzumutbarer Einsichtnahmemöglichkeiten den besonderen Umständen geschuldet, dass jenes Vorhaben auf einer "eklatanten Rechtswidrigkeit der erteilten Befreiung" beruhte, es neben bodentiefen Fenstern auch um mehrere Balkone ging, die "gleichsam Aussichtsplattformen" schufen, und ein mit der Festsetzung von privaten Grünflächen verbundenes Freiflächenkonzept den Bewohnern einen großzügigeren Sozialabstand und mehr Zugang zu Licht, Luft und Sonne gewährte als die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Mindeststandards (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2021, 2 Bs 84/21 , juris Rn. 10 und 30 f.). - VG Hamburg, 11.11.2024 - 12 K 2649/21
Bauvorbescheid: Zulässigkeit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses in einem …
Der Abweichung vom Planinhalt darf keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird (…BVerwG, Urt. v. 29.1.2009, 4 C 16.07, juris Rn. 23; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2021, 2 Bs 84/21 , juris Rn. 20 ).
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