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Rechtsprechung
   BVerfG, 06.12.2001 - 2 BvE 3/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1632
BVerfG, 06.12.2001 - 2 BvE 3/94 (https://dejure.org/2001,1632)
BVerfG, Entscheidung vom 06.12.2001 - 2 BvE 3/94 (https://dejure.org/2001,1632)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Dezember 2001 - 2 BvE 3/94 (https://dejure.org/2001,1632)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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  • lexetius.com
  • DFR

    Ehrenamtliche Parteileistungen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    "Die Republikaner" gegen Parteienfinanzierung gescheitert

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    "Die Republikaner" gegen Parteienfinanzierung gescheitert

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Parteifinanzen: "Republikaner" unterliegen // Ehrenamtliche Arbeit zählt auch künftig nicht wie Spenden

Papierfundstellen

  • BVerfGE 104, 287
  • NVwZ 2002, 845
  • DVBl 2002, 608
  • DÖV 2002, 613
 
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Wird zitiert von ... (24)Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2001 - 2 BvE 3/94
    Rn. 2 1. Die beanstandeten Vorschriften wurden im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 1992 (BVerfGE 85, 264) erlassen, welches das seinerzeitige System der Wahlkampfkostenerstattung zum Gegenstand gehabt hatte.

    Diesem Gebot wird Rechnung getragen, wenn in den Maßstab der Verteilung der öffentlichen Mittel neben dem Erfolg, den eine Partei beim Wähler erzielt, die Summe der Mitgliedsbeiträge und der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden zu einem jeweils ins Gewicht fallenden Anteil eingehen (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Rn. 61 Soweit das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgetragen hat zu prüfen, ob die mutmaßlichen Vorteile von "Parlamentsparteien" bei der Werbung um Mitglieder und Spenden auf Grund der besseren Möglichkeiten der Selbstdarstellung eines Ausgleichs bedürfen (BVerfGE 85, 264 ), folgt hieraus jedenfalls nicht die Pflicht, die übrigen Parteien gerade dadurch zu fördern, dass die ehrenamtlichen Leistungen ihrer Mitglieder als Zuwendungen anerkannt werden, die Leistungsansprüche auslösen.

    Rn. 65 Schließlich ist in der Konsequenz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 85, 264 ) der Wählerstimmenanteil an der staatlichen Teilfinanzierung im Rahmen von § 18 Abs. 3 Satz 2 PartG degressiv ausgestaltet worden.

    Denn auch die Bezugsgröße "selbst erwirtschaftete Einnahmen" (BVerfGE 85, 264 ), die die Höhe der relativen Obergrenze bestimmt, dient dem Grundsatz der Staatsfreiheit und spiegelt die Verwurzelung der Partei im gesellschaftlich-politischen Bereich wider.

    Auch das Ziel, kleinere, an der 5 v.H.-Sperrklausel gescheiterte Parteien im Interesse der Offenheit des politischen Prozesses zu fördern, vermag eine solche Verpflichtung nicht zu begründen (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Denn selbst wenn er an einer solchen Bewilligung unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise nicht gehindert sein sollte, wäre es sachgerecht, bei der gebotenen Interessenabwägung der Einhaltung der absoluten Obergrenze wegen des ihr zukommenden verfassungsrechtlichen Ranges (vgl. BVerfGE 85, 264 ) zu Lasten der Antragstellerin das überwiegende Gewicht beizumessen.

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2001 - 2 BvE 3/94
    Dies entspricht dem Bild der politischen Partei als eines frei gebildeten, aus eigener Kraft wirkenden Zusammenschlusses von Bürgern (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 73, 40 ).

    Es gehöre zum Wesen der freien, aus eigener Kraft wirkenden Partei, dass Abgeordnete, Mitglieder und Anhänger ihr Dienste leisteten, ohne dass sie vergütet würden (vgl. BVerfGE 20, 56 ).

    Das Grundgesetz nimmt den Parteien das Risiko des Fehlschlagens eigener Bemühungen um ihre Finanzierung nicht ab (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 73, 40 ).

    Es widerspräche dem Sinn der staatlichen Teilfinanzierung der politischen Parteien, diese ohne Rücksicht auf ihre Bedeutung und ihr personelles, ideelles und materielles Potenzial in den Stand zu setzen, im Vorfeld von Wahlen den gleichen Aufwand zu treiben (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 20, 56 ; 24, 300 ; 41, 399 ).

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2001 - 2 BvE 3/94
    Dies entspricht dem Bild der politischen Partei als eines frei gebildeten, aus eigener Kraft wirkenden Zusammenschlusses von Bürgern (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 73, 40 ).

    Das Grundgesetz nimmt den Parteien das Risiko des Fehlschlagens eigener Bemühungen um ihre Finanzierung nicht ab (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 73, 40 ).

  • BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91

    Funktionszulagen

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2001 - 2 BvE 3/94
    Rn. 72 2. Es kann dahinstehen, ob dies allein die Verwerfung der Anträge als unzulässig zu begründen vermöchte, wenn ein öffentliches Interesse an einer Entscheidung zur Sache zu bejahen wäre (vgl. hierzu: BVerfGE 87, 207 ; 102, 224 ).
  • BVerfG, 14.10.1992 - 2 BvE 14/90

    Unzulässigkeit eines Organstreitverfahrens nach Ausscheiden aus dem Deutschen …

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2001 - 2 BvE 3/94
    Rn. 72 2. Es kann dahinstehen, ob dies allein die Verwerfung der Anträge als unzulässig zu begründen vermöchte, wenn ein öffentliches Interesse an einer Entscheidung zur Sache zu bejahen wäre (vgl. hierzu: BVerfGE 87, 207 ; 102, 224 ).
  • BVerwG, 17.05.2000 - 1 C 1.00

    Abschlagszahlungen; Antrag; Chancengleichheit; endgültige Festsetzung; …

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2001 - 2 BvE 3/94
    Rn. 70 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile in einem das Bewilligungsjahr 1996 betreffenden Parallelfall entschieden, dass ein Antrag auf Abschlagszahlungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 PartG die Anmeldung eines voraussichtlichen Anspruchs auf endgültige Leistungen und das Begehren um Festsetzung des entsprechenden Betrags umfasse (BVerwGE 111, 175 ff.).
  • BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57

    1. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2001 - 2 BvE 3/94
    Es widerspräche dem Sinn der staatlichen Teilfinanzierung der politischen Parteien, diese ohne Rücksicht auf ihre Bedeutung und ihr personelles, ideelles und materielles Potenzial in den Stand zu setzen, im Vorfeld von Wahlen den gleichen Aufwand zu treiben (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 20, 56 ; 24, 300 ; 41, 399 ).
  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2001 - 2 BvE 3/94
    Es widerspräche dem Sinn der staatlichen Teilfinanzierung der politischen Parteien, diese ohne Rücksicht auf ihre Bedeutung und ihr personelles, ideelles und materielles Potenzial in den Stand zu setzen, im Vorfeld von Wahlen den gleichen Aufwand zu treiben (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 20, 56 ; 24, 300 ; 41, 399 ).
  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2001 - 2 BvE 3/94
    Es widerspräche dem Sinn der staatlichen Teilfinanzierung der politischen Parteien, diese ohne Rücksicht auf ihre Bedeutung und ihr personelles, ideelles und materielles Potenzial in den Stand zu setzen, im Vorfeld von Wahlen den gleichen Aufwand zu treiben (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 20, 56 ; 24, 300 ; 41, 399 ).
  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2001 - 2 BvE 3/94
    Das Grundgesetz nimmt den Parteien das Risiko des Fehlschlagens eigener Bemühungen um ihre Finanzierung nicht ab (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 73, 40 ).
  • BGH, 28.10.2004 - 3 StR 301/03

    Zur Strafbarkeit von Wahlkampfspenden an Amtsträger

    Rn. 85 bbb) Wird im Abrechnungsjahr dagegen - wie es praktisch die Regel ist (vgl. BVerfGE 104, 287, 301 m. w. N.; Boyken, Die neue Parteienfinanzierung, S. 312; BTDrucks. 13/4503 S. 6; BTDrucks. 13/8888 S. 27) - die staatliche Parteienfinanzierung gemäß § 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 PartG aF gekappt, weil bei voller Auszahlung der den Parteien unter Beachtung der relativen Obergrenze (§ 18 Abs. 5 Satz 1 PartG aF) gesetzlich an sich zustehenden Zuschüsse nach § 18 Abs. 3 PartG aF die absolute Obergrenze der Förderung überschritten würde, ist die Bundesrepublik Deutschland nicht geschädigt.
  • BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten …

    Der Gesetzgeber ist nicht berechtigt, Unterschiede zwischen politischen Parteien in Größe, Leistungsfähigkeit und Zielsetzung auszugleichen, um allen dieselbe Ausgangslage im politischen Wettbewerb zu verschaffen (vgl. BVerfGE 104, 287 ; vgl. auch BVerfGE 85, 264 ).
  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18

    Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist …

    Der Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien wird durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen mithin dann verletzt, wenn die Parteien dadurch der Notwendigkeit enthoben werden, sich um die finanzielle Unterstützung ihrer Aktivitäten durch ihre Mitglieder sowie ihnen nahestehende Bürgerinnen und Bürger zu bemühen (vgl. BVerfGE 52, 63 ; 85, 264 ; 104, 287 ), und sie damit Gefahr laufen, ihre gesellschaftliche Verwurzelung zu verlieren (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Rn. 110 aa) Zunächst gestattet der Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien die Zuführung staatlicher Mittel nur bis zur Höhe einer relativen Obergrenze, die für jede Partei nach dem Verhältnis der von ihr selbst erwirtschafteten zu den ihr unmittelbar aus staatlichen Quellen zufließenden Einnahmen zu bestimmen ist (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 104, 287 ).

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