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Rechtsprechung
   BVerfG - 2 BvL 3/21   

Anhängiges Verfahren
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,132971
BVerfG - 2 BvL 3/21 (https://dejure.org/9999,132971)
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Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 20 Abs 6 S 5 ; EStG § 20 Abs 6 S 4 ; GG Art 3 Abs 1 ; GG Art 14 Abs 1

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 20 Abs 6 S 5, EStG § 20 Abs 6 S 4, GG Art 3 Abs 1, GG Art 14 Abs 1
    Aktien, Aktienveräußerungsverlust, Kapitalvermögen, Verfassung, Verfassungsmäßigkeit, Verlust, Verlustausgleich, Verlustverrechnung, Verlustverrechnungsbeschränkung, Veräußerungsverlust, Verhältnismäßigkeit, Gleichheit

  • Bundesverfassungsgericht (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • BFH, 17.11.2020 - VIII R 11/18

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für …

    Auszug aus BVerfG - 2 BvL 3/21
    Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 20 Absatz 6 Satz 5 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I, S. 1912) insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz vereinbar ist, als Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. November 2020 - VIII R 11/18 -).
  • FG Rheinland-Pfalz, 05.12.2023 - 1 V 1674/23

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der …

    Unter Berufung auf das beim BVerfG anhängige Verfahren 2 BvL 3/21 machten sie Einwände gegen die Beschränkung der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Termingeschäften geltend.

    Zur Begründung verwies er auf das anhängige Verfahren 2 BvL 3/21 und das BMF-Schreiben vom 31.01.2022, wonach der Einkommensteuerbescheid nachträglich vorläufig zu stellen sei, so dass eine AdV nicht in Betracht komme.

    Rn. 11 Die Frage, ob Bescheide in den Fällen mit Gewinnen und Verlusten aus Termingeschäften analog des BMF-Schreibens vom 31.01.2022 (nachträglich) vorläufig zu setzen seien, sei zu verneinen, da das Verfahren beim BVerfG (2 BvL 3/21) keine Termingeschäfte thematisiere.

  • BFH, 07.06.2024 - VIII B 113/23

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte

    Unter Berufung auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 17.11.2020 - VIII R 11/18 (BFHE 271, 399, BStBl II 2021, 562) zu Aktienveräußerungsverlusten und des hierzu beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfahrens 2 BvL 3/21 erhoben sie verfassungsrechtliche Einwände gegen die Beschränkung des Verlustausgleichs der Gewinne und Verluste aus den Termingeschäften des Streitjahrs und machten geltend, dass nur der Gesamtgewinn nach Verrechnung der erzielten Gewinne und Verluste aus Termingeschäften in Höhe von 23.342 EUR der Besteuerung unterworfen werden dürfe.
  • FG Baden-Württemberg, 29.04.2024 - 10 K 1091/23

    Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG) - …

    Sie beantragten ferner das Ruhen des Verfahrens aufgrund des beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter dem Az. 2 BvL 3/21 anhängigen konkreten Normenkontrollverfahrens bezüglich des separaten Verlustverrechnungskreises für Aktienveräußerungsverluste.

    Das Verfahren ist beim BVerfG unter dem Az. 2 BvL 3/21 anhängig.

    Rn. 103 2. Das Verfahren war auch nicht im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des BFH in BFHE 271, 399, BStBl II 2021, 562 an das BVerfG (BVerfG; Az. 2 BvL 3/21) auszusetzen.

    Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Entscheidung des BVerfG im Verfahren Az. 2 BvL 3/21 zur Erledigung des vorliegenden Streitfalls führen wird, insbesondere für den Fall, dass das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Aktiengeschäften bejahen sollte.

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2024 - 1 V 1167/24

    Aussetzung der Vollziehung: Keine Verfassungsmäßigkeit der …

    Rn. 16 Des Weiteren sei das beim BVerfG anhängige Verfahren unter dem Az. 2 BvL 3/21 zu den Aktienveräußerungsverlusten nicht analog auf Fälle der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften anzuwenden.

    Soweit der Antragsgegner auf den Schutz des öffentlichen Haushalts vor finanziellen Risiken und in diesem Zusammenhang auf die Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 6 S. 4 EStG (BTDrucks 16/5491, 19) verweist, die er als "tragfähig" bezeichnet, ist dem zu entgegnen, dass zum einen hierüber das BVerfG noch zu entscheiden hat (2 BvL 3/21) und zum anderen in der Gesetzesbegründung ausgeführt wird, dass eine Einbeziehung anderer Finanzmarktprodukte wie u.a. Termingeschäfte nicht angezeigt erscheine, weil die Verbreitung von Termingeschäften nicht die Dimensionen der Anlageform Aktie erreiche.

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