Rechtsprechung
| BVerfG, 15.10.2004 - 2 BvR 1802/04 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
- Judicialis
BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; StPO § 154 Abs. 1
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Zumutbarkeit von faktischen Belastungen durch das Fortbestehen eines Tatverdachts
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 154 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 1
Beschwer bei Einstellung eines Strafverfahrens gem. § 154 Abs. 1 StPO - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- GStA München, 28.07.2004 - XIII Zs 2423/04
- BVerfG, 15.10.2004 - 2 BvR 1802/04
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 08.11.1983 - 2 BvR 1138/83
Effektivität des Rechtsschutzes im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
Auszug aus BVerfG, 15.10.2004 - 2 BvR 1802/04
Die mit dem Fortbestehen eines Tatverdachts möglicherweise verbundenen faktischen Belastungen sind grundsätzlich hinzunehmen (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1983 - 2 BvR 1138/83 -, NStZ 1984, S. 228). - BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 662/95
Erstattung der notwendigen Auslagen bei zurückgenommener Verfassungsbeschwerde
Auszug aus BVerfG, 15.10.2004 - 2 BvR 1802/04
Rn. 2 Zwar ist in Ausnahmefällen ein verfassungsgerichtliches Eingreifen bei grobem prozessualen Unrecht möglich, insbesondere wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 1996 - 2 BvR 662/95 -, NJW 1997, S. 46).
- BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvR 2292/13
Verfassungsbeschwerde gegen "Dritten Weg" im kirchlichen Arbeitsrecht unzulässig
Rn. 52 c) Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber strafprozessualen Einstellungsentscheidungen hat die Kammerrechtsprechung ferner in Fällen groben prozessualen Unrechts erwogen, solche aber bisher nicht als gegeben erachtet (…BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1999 - 2 BvR 456/99 -, juris, Rn. 4;… Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. September 2004 - 2 BvR 1280/04 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2004 - 2 BvR 1802/04 -, juris, Rn. 2). - BVerfG, 30.11.2007 - 2 BvR 2497/07
Verfassungsrechtliche Nachprüfung einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens
Außerdem ist in Ausnahmefällen ein verfassungsgerichtliches Eingreifen bei grobem prozessualen Unrecht möglich, insbesondere wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1999 - 2 BvR 456/99 -, juris; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2004 - 2 BvR 1802/04 -, juris). - VG München, 25.01.2023 - M 19L DK 21.6305
Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis bei Steuerhinterziehung
Zwar mag nach dieser Vorschrift in strafrechtlicher Hinsicht die Unschuldsvermutung bestehen (vgl. BVerfG, B.v. 15.10.2004 - 2 BvR 1802/04 - juris Rn. 1). - KG, 22.09.2020 - 4 Ws 74/20
Strafverfahren: Rechtsmittel gegen Freispruch wegen Schuldunfähigkeit
Rn. 6 b) Soweit das Bundesverfassungsgericht - allerdings in einem arbeitsrechtlichen Verfahren - unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum Eingreifen bei strafprozessualen Einstellungsentscheidungen (vgl. BVerfGE 140, 42 mit Verweis auf die Beschlüsse vom 15. Oktober 2004 - 2 BvR 1802/04 -, 6. September 2004 - 2 BvR 1280/04 - und 6. April 1999 - 2 BvR 456/99 -) die Möglichkeit angedeutet hat, dass eine Ausnahme von dem in allen Verfahrensarten geltenden Grundsatz, dass sich eine Beschwer nur aus dem Tenor, nicht jedoch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann, in eng begrenzten Fällen grob prozessualen Unrechts gemacht werden könne sowie in einem Verfahren, in dem ein strafprozessualer Freispruch angegriffen wurde, zumindest kurz geprüft hat, ob die Urteilsgründe "Züge des Willkürlichen" trügen, führt dies nach Auffassung des Senats nicht zur Angreifbarkeit freisprechender Urteile durch den Freigesprochenen.
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