Rechtsprechung
| BVerfG, 03.05.2004 - 2 BvR 1825/02 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesverfassungsgericht
- Judicialis
BVerfGG § 93a Abs. 2
- Wolters Kluwer
Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Vereinbarkeit der Überbesetzung einer Großen Strafkammer; Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter wegen Besetzung der Großen Strafkammer mit einem Vorsitzenden und drei Beisitzern ; Abkehr von der ...
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 76 Abs. 2
Verfassungsmäßigkeit der Besetzung einer Großen Strafkammer mit einem Vorsitzenden und drei Berufsrichtern - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Kassel, 12.04.2002 - 8841 Js 33603/01
- BGH, 02.10.2002 - 2 StR 282/02
- BVerfG, 03.05.2004 - 2 BvR 1825/02
Papierfundstellen
- BVerfGK 3, 192
- NJW 2004, 3482
- StV 2005, 1
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (13)
- BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63
Geschäftsverteilungsplan
Auszug aus BVerfG, 03.05.2004 - 2 BvR 1825/02
Damit sei die verfassungsrechtlich noch zulässige Überbesetzung überschritten, weil die Strafkammer in der reduzierten Besetzung parallel in zwei personenverschiedenen Sitzgruppen beziehungsweise der Vorsitzende mit drei personenverschiedenen Beisitzerkonstellationen verhandeln könne (unter Hinweis auf BVerfGE 17, 294 ff.; 18, 344 ff.).Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82, 286 ; 95, 322 ).
Für alle Regelungen gilt, dass sie durch abstrakt-generelle Regelungen die Richter, die zur Entscheidung der anhängig werdenden Verfahren berufen sind, so eindeutig und genau wie möglich bestimmen müssen (vgl. BVerfGE 17, 294 ).
Rn. 9 Auch Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungsplan dürfen deshalb mit Rücksicht auf das Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keine vermeidbare Freiheit in der Heranziehung der einzelnen Richter zur Entscheidung einer Sache und damit keine unnötige Unbestimmtheit hinsichtlich des gesetzlichen Richters lassen (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95, 322 ).
Rn. 10 Die Einschränkung "so genau wie möglich" ist erforderlich, weil die Zahl der Spruchkörper, die Zahl der Richter, der Umfang der Geschäftslast, die Leistungsfähigkeit der Richter nicht gleich bleiben, weil außerdem den Fällen des Ausscheidens, des Urlaubs, der Krankheit oder sonstigen Verhinderung und des Wechsels eines oder mehrerer Richter Rechnung getragen werden muss (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ).
Innerhalb dieser absoluten Grenzen der Überbesetzung wurde eine generell-abstrakte Regelung über die Heranziehung der einzelnen Richter nicht für erforderlich gehalten (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 65 ; 18, 344 ;… BGH, GA 1977, S. 366; BGHSt 33, 234 ; BVerwGE 24, 315 ).
- BVerfG, 03.02.1965 - 2 BvR 166/64
Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung des Spruchkörpers
Auszug aus BVerfG, 03.05.2004 - 2 BvR 1825/02
Damit sei die verfassungsrechtlich noch zulässige Überbesetzung überschritten, weil die Strafkammer in der reduzierten Besetzung parallel in zwei personenverschiedenen Sitzgruppen beziehungsweise der Vorsitzende mit drei personenverschiedenen Beisitzerkonstellationen verhandeln könne (unter Hinweis auf BVerfGE 17, 294 ff.; 18, 344 ff.).Rn. 9 Auch Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungsplan dürfen deshalb mit Rücksicht auf das Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keine vermeidbare Freiheit in der Heranziehung der einzelnen Richter zur Entscheidung einer Sache und damit keine unnötige Unbestimmtheit hinsichtlich des gesetzlichen Richters lassen (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95, 322 ).
Rn. 10 Die Einschränkung "so genau wie möglich" ist erforderlich, weil die Zahl der Spruchkörper, die Zahl der Richter, der Umfang der Geschäftslast, die Leistungsfähigkeit der Richter nicht gleich bleiben, weil außerdem den Fällen des Ausscheidens, des Urlaubs, der Krankheit oder sonstigen Verhinderung und des Wechsels eines oder mehrerer Richter Rechnung getragen werden muss (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ).
Es hat die verfassungsrechtliche Lösung zunächst darin gesehen, schon der Überbesetzung als solcher verfassungsrechtliche Schranken zu setzen, und dies aus dem Gebot des gesetzlichen Richters hergeleitet (vgl. BVerfGE 18, 344 ; 22, 282 ).
Innerhalb dieser absoluten Grenzen der Überbesetzung wurde eine generell-abstrakte Regelung über die Heranziehung der einzelnen Richter nicht für erforderlich gehalten (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 65 ; 18, 344 ;… BGH, GA 1977, S. 366; BGHSt 33, 234 ; BVerwGE 24, 315 ).
- BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95
Spruchgruppen
Auszug aus BVerfG, 03.05.2004 - 2 BvR 1825/02
Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82, 286 ; 95, 322 ).Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 95, 322 ).
Rn. 9 Auch Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungsplan dürfen deshalb mit Rücksicht auf das Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keine vermeidbare Freiheit in der Heranziehung der einzelnen Richter zur Entscheidung einer Sache und damit keine unnötige Unbestimmtheit hinsichtlich des gesetzlichen Richters lassen (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95, 322 ).
Diese Umstände rechtfertigen eine Überbesetzung der Kammern und Senate, die jedoch durch eine spruchkörperinterne Geschäftsverteilung ("Mitwirkungsplan") die Bestimmung des gesetzlichen Richters Gewähr leisten muss (vgl. Plenumsentscheidung in BVerfGE 95, 322 ).
Rn. 12 Weiter gehende Ausgestaltungen des Gebots des gesetzlichen Richters enthält die Entscheidung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997 (BVerfGE 95, 322 ;… zuvor schon BGH, Beschluss der Vereinigten Großen Senate vom 5. Mai 1994 - VGS 1-4/93 -, NJW 1994, S. 1735 ff.).
- BGH, 05.05.1994 - VGS 1/93
Aufstellung von Mitwirkungsgrundsätzen in einem überbesetzten Zivilsenat des …
Auszug aus BVerfG, 03.05.2004 - 2 BvR 1825/02
Rn. 12 Weiter gehende Ausgestaltungen des Gebots des gesetzlichen Richters enthält die Entscheidung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997 (BVerfGE 95, 322 ; zuvor schon BGH, Beschluss der Vereinigten Großen Senate vom 5. Mai 1994 - VGS 1-4/93 -, NJW 1994, S. 1735 ff.). - BVerfG, 02.06.1964 - 2 BvR 498/62
Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung der Spruchkörper
Auszug aus BVerfG, 03.05.2004 - 2 BvR 1825/02
Innerhalb dieser absoluten Grenzen der Überbesetzung wurde eine generell-abstrakte Regelung über die Heranziehung der einzelnen Richter nicht für erforderlich gehalten (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 65 ; 18, 344 ;… BGH, GA 1977, S. 366; BGHSt 33, 234 ; BVerwGE 24, 315 ). - BVerwG, 08.07.1966 - VII C 192.64
Empfehlung eines Bürgermeisters zu Gemeinderatswahl
Auszug aus BVerfG, 03.05.2004 - 2 BvR 1825/02
Innerhalb dieser absoluten Grenzen der Überbesetzung wurde eine generell-abstrakte Regelung über die Heranziehung der einzelnen Richter nicht für erforderlich gehalten (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 65 ; 18, 344 ;… BGH, GA 1977, S. 366; BGHSt 33, 234 ; BVerwGE 24, 315 ). - BGH, 12.06.1985 - 3 StR 35/85
Fehlerhafte Besetzung des Gerichts - Ordnungsgemäße Ablehnung eines Beweisantrags …
Auszug aus BVerfG, 03.05.2004 - 2 BvR 1825/02
Innerhalb dieser absoluten Grenzen der Überbesetzung wurde eine generell-abstrakte Regelung über die Heranziehung der einzelnen Richter nicht für erforderlich gehalten (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 65 ; 18, 344 ;… BGH, GA 1977, S. 366; BGHSt 33, 234 ; BVerwGE 24, 315 ). - BVerfG, 25.07.1967 - 2 BvR 586/63
Verfassungswidrige Überbesetzung eines gerichtlichen Spruchkörpers
Auszug aus BVerfG, 03.05.2004 - 2 BvR 1825/02
Es hat die verfassungsrechtliche Lösung zunächst darin gesehen, schon der Überbesetzung als solcher verfassungsrechtliche Schranken zu setzen, und dies aus dem Gebot des gesetzlichen Richters hergeleitet (vgl. BVerfGE 18, 344 ; 22, 282 ). - BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92
BVerfGE 90, 22 - Annahmegründe
Auszug aus BVerfG, 03.05.2004 - 2 BvR 1825/02
Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ). - BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87
Amtszeit eines Verfassungsrichters
Auszug aus BVerfG, 03.05.2004 - 2 BvR 1825/02
Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82, 286 ; 95, 322 ). - BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvR 952/75
Mitwirkung ehernamtlicher Richter am BSG bei Enrtscheidungen über …
- BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55
Gesetzlicher Richter
- BVerfG, 10.06.1953 - 1 BvF 1/53
Gerichtsbezirke
- BVerfG, 23.05.2012 - 2 BvR 610/12
Unabhängigkeit des gesetzlichen Richters und Besetzungsstreit am BGH …
aa) Es bedarf keiner Entscheidung, ob und inwieweit die Forderung nach richtunggebendem Einfluss des Vorsitzenden eines richterlichen Spruchkörpers verfassungsrechtlich gewährleistet oder lediglich dem einfachen Recht zuzuordnen ist (offen lassend auch BVerfGK 3, 192 , m.w.N.). - BVerfG, 15.09.2020 - 1 BvR 2435/18
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Zurückweisung von …
Wenn solche abstrakt-generellen Mitwirkungsregeln bestehen, ist aber eine strenge zahlenmäßige Begrenzung auf weniger als das Doppelte der gesetzlichen Mitgliederzahl eines Spruchkörpers zur Gewährleistung des gesetzlichen Richters jedenfalls dann grundsätzlich nicht erforderlich, wenn sich die beteiligten Richter an einem Verfahren aus dem Geschäftsverteilungsplan ergeben (für die besondere Situation einer Großen Strafkammer offen gelassen in BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2004 - 2 BvR 1825/02 -, Rn. 12 f.). - BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11
Vorsitz im 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
Eine sachgerechte Ausübung der Leitungsfunktion durch den Vorsitzenden - als regelmäßig besonders erfahrenen, qualifizierten und leistungsstarken Richter - setzt voraus, dass dieser die im Senat zu entscheidenden Fälle kennt, die inmitten stehenden Rechtsprobleme wahrnimmt und überdenkt, mögliche Lösungen ins Auge fasst und die Beratung ggf. entsprechend lenkt (zum normativ begründeten richtungsweisenden Einfluss des Vorsitzenden auf die Rechtsprechung, die sich auch auf seine Vorbereitung auszuwirken hat; vgl. BGH NJW 2009, 931; s. auch BVerfG NJW 2004, 3482).
- BGH, 06.10.2020 - XI ZR 355/18
Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des …
Rn. 22 Der Gesetzeswortlaut hat für die vorgelegte Rechtsfrage erhebliche Bedeutung, da das Verhältnis von Kollegium und Einzelrichter den Grundsätzen des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unterliegt (…BVerfG, NJW-RR 2010, 268 Rn. 22 und NZS 2011, 133 Rn. 17) und nach dieser Vorschrift Regelungen über den gesetzlichen Richter so eindeutig und genau wie möglich bestimmen müssen, welche Richter in einem bestimmten Verfahren mitwirken (vgl. BVerfGE 95, 322, 329 mwN; BVerfGK 3, 192, 194). - BSG, 11.12.2024 - B 6 KA 26/23 B
Sozialgerichtliches Verfahren - ehrenamtlicher Richter - Heranziehung - …
Rn. 8 Richtig ist, dass die aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Vorgaben zur Garantie des gesetzlichen Richters auch für die Geschäftsverteilung innerhalb überbesetzter Senate von Bedeutung sind (BVerfG Beschluss vom 8.4.1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 3.5.2004 - 2 BvR 1825/02 - BVerfGK 3, 192 = juris RdNr 12). - BGH, 08.01.2009 - 5 StR 537/08
Göttinger Urteil wegen vierfachen Mordes rechtskräftig
Rn. 11 c) Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird nach der Neufassung des § 21g GVG am Gedanken des richtunggebenden Einflusses des Vorsitzenden festgehalten (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2004, 3482, 3483). - BGH, 05.05.2004 - 2 StR 383/03
Absoluter Revisionsgrund der falschen Besetzung; gesetzlicher Richter; Beschluss …
In der kammerinternen Geschäftsverteilung muß aber jedenfalls geregelt werden, welcher Richter nicht an der Hauptverhandlung teilnimmt, wenn die Zweierbesetzung beschlossen werden sollte (BVerfG - KammerBeschl. vom 3. Mai 2004 - 2 BvR 1825/02 - BGH NJW 2000, 371 = JR 2000, 166 m. Anm. Katholnigg). - BGH, 18.06.2004 - 2 StR 380/03
Gesetzlicher Richter; spruchkörperinterne Geschäftsverteilung (schriftlicher …
Für diesen Fall bedarf es einer strafkammerinternen Geschäftsverteilung dahingehend, welcher Richter nicht an der Hauptverhandlung teilnimmt (BVerfG - Kammer-Beschluß vom 3. Mai 2004 - 2 BvR 1825/02; BGH NJW 2000, 371 m. Anm. Katholnigg JR 2000, 166 ff.). - BGH, 05.05.2004 - 2 StR 382/03
Absoluter Revisionsgrund der falschen Besetzung; Besetzungsrüge; gesetzlicher …
In der kammerinternen Geschäftsverteilung muß aber jedenfalls geregelt werden, welcher Richter nicht an der Hauptverhandlung teilnimmt, wenn die Zweierbesetzung beschlossen werden sollte (BVerfG - KammerBeschl. vom 3. Mai 2004 - 2 BvR 1825/02 - BGH NJW 2000, 371 = JR 2000, 166 m. Anm. Katholnigg). - OLG Frankfurt, 28.01.2005 - 20 W 438/04
Beschwerdeverfahren in Grundbuchsachen: Fehlerhafte Besetzung der Zivilkammer des …
Erst der Geschäftsverteilungsplan und der Mitwirkungsplan (§ 21g GVG) bestimmen den gesetzlichen Richter (BVerfG Beschluss vom 3.5.2004 in der Sache 2 BvR 1825/02 = NJW 2004, 3482). - BGH, 01.09.2004 - 5 StR 200/04
Verwerfung der Revision als unbegründet; gesetzlicher Richter (Besetzung der …
- OLG Celle, 26.09.2012 - 1 Ws 319/12
Vereinbarkeit der Besetzung einer Strafvollstreckungskammer mit einem …
- AG Hamburg, 30.01.2014 - 22a C 100/13
Örtliche Zuständigkeit bei unerlaubter Handlung - Rechtsverletzung im Internet
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