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Rechtsprechung
   BVerfG, 04.11.2022 - 2 BvR 2202/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,33853
BVerfG, 04.11.2022 - 2 BvR 2202/19 (https://dejure.org/2022,33853)
BVerfG, Entscheidung vom 04.11.2022 - 2 BvR 2202/19 (https://dejure.org/2022,33853)
BVerfG, Entscheidung vom 04. November 2022 - 2 BvR 2202/19 (https://dejure.org/2022,33853)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 51 BMG
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung der Polizeivollzugsbediensteten in Brandenburg zum Tragen eines Namensschildes an der Dienstkleidung - Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung

  • IWW

    § 9 Abs. 2 S. 1, 2 BbgPolG; Art. 2 Abs. 1 GG
    BbgPolG; GG

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung der Polizeivollzugsbediensteten in Brandenburg zum Tragen eines Namensschildes an ihrer Dienstkleidung; Hinreichende Darlegung der Möglichkeit der Grundrechtsverletzung (hier: allgemeines Persönlichkeitsrecht)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung der Polizeivollzugsbediensteten in Brandenburg zum Tragen eines Namensschildes an ihrer Dienstkleidung; Hinreichende Darlegung der Möglichkeit der Grundrechtsverletzung (hier: allgemeines Persönlichkeitsrecht)

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung der Polizeivollzugsbediensteten in Brandenburg zum Tragen eines Namensschildes an der Dienstkleidung - Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die namentliche Kennzeichnungspflicht von Polizeivollzugsbediensteten

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die namentliche Kennzeichnungspflicht von Polizeivollzugsbediensteten

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Polizistin scheitert mit Beschwerde

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde aus Brandenburg nicht angenommen: Polizeivollzugsbedienstete müssen Namensschild tragen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Namensschild an der Polizeiuniform

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Polizistin mit Verfassungsbeschwerde gegen Pflicht zum Tragen eines Namensschildes gescheitert - Polizistin mit Verfassungsbeschwerde gegen Pflicht zum Tragen eines Namensschildes gescheitert

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die namentliche Kennzeichnungspflicht von Polizeivollzugsbediensteten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen namentliche Kennzeichnungspflicht von Polizisten abgewiesen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die namentliche Kennzeichnungspflicht von Polizeivollzugsbediensteten - Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert und daher unzulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 288
  • NVwZ 2023, 159
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2022 - 2 BvR 2202/19
    Rn. 25 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 65, 1 ; 128, 1 ).

    Vor diesem Hintergrund gewährleistet Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG als Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis jedes Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 128, 1 ; 130, 1 ; 130, 151 ; 142, 234 ; stRspr).

    Der Schutz dieses Rechts erstreckt sich auf alle Informationen, die etwas über die Bezugsperson aussagen können, und damit auch auf Basisdaten wie Namen und Anschrift (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 128, 1 ; 130, 151 ).

    Jenseits des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung (vgl. hierzu BVerfGE 27, 344 ; 120, 274 ; 130, 1 ; 141, 220 ) kann es auf der Grundlage eines Gesetzes beschränkt werden, sofern dies im überwiegenden Allgemeininteresse liegt, sich Voraussetzungen und Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar aus dem Gesetz ergeben und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 141, 220 ).

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2022 - 2 BvR 2202/19
    Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde haben sich die Beschwerdeführenden mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 86, 122 ; 130, 1 ); das erfordert in der Regel eine ins Einzelne gehende, argumentative Befassung mit der angegriffenen Entscheidung und ihren tragenden Begründungslinien, und zwar auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (…vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2020 - 2 BvR 1893/20 -, juris, Rn. 1).

    Vor diesem Hintergrund gewährleistet Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG als Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis jedes Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 128, 1 ; 130, 1 ; 130, 151 ; 142, 234 ; stRspr).

    Jenseits des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung (vgl. hierzu BVerfGE 27, 344 ; 120, 274 ; 130, 1 ; 141, 220 ) kann es auf der Grundlage eines Gesetzes beschränkt werden, sofern dies im überwiegenden Allgemeininteresse liegt, sich Voraussetzungen und Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar aus dem Gesetz ergeben und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 141, 220 ).

  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05

    Gentechnikgesetz

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2022 - 2 BvR 2202/19
    Rn. 25 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 65, 1 ; 128, 1 ).

    Vor diesem Hintergrund gewährleistet Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG als Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis jedes Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 128, 1 ; 130, 1 ; 130, 151 ; 142, 234 ; stRspr).

    Der Schutz dieses Rechts erstreckt sich auf alle Informationen, die etwas über die Bezugsperson aussagen können, und damit auch auf Basisdaten wie Namen und Anschrift (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 128, 1 ; 130, 151 ).

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05

    Zuordnung dynamischer IP-Adressen

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2022 - 2 BvR 2202/19
    Vor diesem Hintergrund gewährleistet Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG als Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis jedes Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 128, 1 ; 130, 1 ; 130, 151 ; 142, 234 ; stRspr).

    Der Schutz dieses Rechts erstreckt sich auf alle Informationen, die etwas über die Bezugsperson aussagen können, und damit auch auf Basisdaten wie Namen und Anschrift (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 128, 1 ; 130, 151 ).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2022 - 2 BvR 2202/19
    Dass die Grundrechte dort in gleicher Weise Geltung beanspruchen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 108, 282 ).
  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen …

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2022 - 2 BvR 2202/19
    Jenseits des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung (vgl. hierzu BVerfGE 27, 344 ; 120, 274 ; 130, 1 ; 141, 220 ) kann es auf der Grundlage eines Gesetzes beschränkt werden, sofern dies im überwiegenden Allgemeininteresse liegt, sich Voraussetzungen und Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar aus dem Gesetz ergeben und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 141, 220 ).
  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2022 - 2 BvR 2202/19
    Jenseits des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung (vgl. hierzu BVerfGE 27, 344 ; 120, 274 ; 130, 1 ; 141, 220 ) kann es auf der Grundlage eines Gesetzes beschränkt werden, sofern dies im überwiegenden Allgemeininteresse liegt, sich Voraussetzungen und Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar aus dem Gesetz ergeben und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 141, 220 ).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2022 - 2 BvR 2202/19
    Rn. 25 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 65, 1 ; 128, 1 ).
  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2022 - 2 BvR 2202/19
    Dass die Grundrechte dort in gleicher Weise Geltung beanspruchen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 108, 282 ).
  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Anti-Strauß-Komitee

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2022 - 2 BvR 2202/19
    Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde haben sich die Beschwerdeführenden mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 86, 122 ; 130, 1 ); das erfordert in der Regel eine ins Einzelne gehende, argumentative Befassung mit der angegriffenen Entscheidung und ihren tragenden Begründungslinien, und zwar auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (…vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2020 - 2 BvR 1893/20 -, juris, Rn. 1).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 126/85

    Meinungsfreiheit eines Auszubildenden und Anspruch auf Übernahme in ein …

  • BVerfG, 15.01.1970 - 1 BvR 13/68

    Ehescheidungsakten

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 637/09

    Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum …

  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen

  • BVerfG, 30.10.2020 - 2 BvR 1893/20

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose, da nicht hinreichend begründete …

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    BVerfGE 90, 22 - Annahmegründe

  • BVerwG, 26.09.2019 - 2 C 33.18

    Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte in Brandenburg verfassungsgemäß

  • VG Potsdam, 08.12.2015 - 3 K 3564/13

    Polizeirecht

  • BAG, 18.01.2023 - 5 AZR 93/22

    Darlegungslast bei Fortsetzungserkrankungen

    Dieses ist hier in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. dazu BVerfG 4. November 2022 - 2 BvR 2202/19 - Rn. 25;… 29. Juli 2022 - 2 BvR 54/22 - Rn. 28) betroffen.

    Rn. 15 aa) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schützt die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG 4. November 2022 - 2 BvR 2202/19 - Rn. 25;… 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 - Rn. 198 mwN, BVerfGE 156, 63).

  • BVerwG, 27.05.2024 - 20 F 10.23

    Begründete Anhörungsrüge gegen Beschwerdeentscheidung im Zwischenverfahren nach § …

    Sie bleiben auch insoweit Träger von Grundrechten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. November 2022 - 2 BvR 2202/19 - NVwZ 2023, 159 Rn. 27 m. w. N.) Geschützt sind nicht nur personenbezogene Daten, die ohne Weiteres zur Identifikation der Person führen.
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