Rechtsprechung
| BVerfG, 25.09.2009 - 2 BvR 266/08 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,43500) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Kurzfassungen/Presse (2)
- IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende - Haushaltsgemeinschaft mit Kind - BVerfG prüft Ausschluss
- IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende - Haushaltsgemeinschaft mit Kind - BVerfG prüft Ausschluss
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 10.11.2006 - 1 K 240/05
- BFH, 25.10.2007 - III R 104/06
- BVerfG, 25.09.2009 - 2 BvR 266/08
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 28.06.2012 - III R 26/10
Haushaltsgemeinschaft von Vater und volljährigem Sohn, der nicht zu den Kosten …
Der Ausschluss des Entlastungsbetrags für Steuerpflichtige, die eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; dies gilt auch, wenn es sich bei dieser Person --wie im Streitfall-- um das volljährige Kind des Steuerpflichtigen handelt (…Senatsurteil vom 25. Oktober 2007 III R 104/06, BFH/NV 2008, 545, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 25. September 2009 2 BvR 266/08, juris). - FG Baden-Württemberg, 26.11.2010 - 10 K 2352/10
Verfassungsmäßigkeit des Nichtabzugs der Kosten für Besuchsfahrten eines beim …
Rn. 20 Die vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Verfahren (2 BvR 310/07 sowie 2 BvR 266/08) seien gegenüber dem vorliegenden Verfahren sachverhaltlich anders gelagert gewesen.
dejure.org
Übersicht BVerfG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.