Rechtsprechung
| BVerfG, 08.09.2005 - 2 BvR 824/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
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BVerfGG § 93 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b
- Wolters Kluwer
Annahme einer Verfassungsbeschwerde; Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde; Möglichkeit der Hinderung des Fristlaufs durch den Erlass eines Berichtigungsbeschlusses
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Oldenburg, 14.09.2004 - 5 Qs 386/04
- BVerfG, 08.09.2005 - 2 BvR 824/05
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 09.11.1994 - XII ZR 184/93
Beginn der Berufungsfrist nach Urteilsberichtigung
Auszug aus BVerfG, 08.09.2005 - 2 BvR 824/05
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beschwerdeentscheidung insgesamt nicht klar genug gewesen wäre, um Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln des Beschwerdeführers zu sein, denn der Irrtum eines Gerichts darf sich nicht dahin auswirken, dass die Möglichkeit des Beschwerdeführers, einen Rechtsbehelf einzulegen, beeinträchtigt oder gar vereitelt wird (vgl. BGH, NJW 1995, S. 1033 m.w.N. zur Wirkung der Berichtigung nach § 319 ZPO). - BVerfG, 15.02.1990 - 1 BvR 1211/89
Auszug aus BVerfG, 08.09.2005 - 2 BvR 824/05
Der spätere Berichtigungsbeschluss vom 18. April 2005 hinderte den Lauf der Monatsfrist nicht (vgl. hierzu Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1990 - 1 BvR 1211/89 -, veröffentlicht in juris).
- LSG Bayern, 15.10.2019 - L 20 KR 122/19
Rechtsmittelfrist bei Berichtigung einer gerichtlichen Entscheidung
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die ursprüngliche Entscheidung insgesamt nicht klar genug gewesen ist, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln des Rechtsmittelführers zu sein, wobei von einer Klarheit im genannten Sinn dann auszugehen ist, wenn "bei durchschnittlicher Sorgfalt ohne weiteres [zu] erkennen" (Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 09.12.1983, V ZR 21/83) ist, was mit der (später noch berichtigten) Entscheidung gewollt war (zu der Thematik der Rechtsmittelfrist bei berichtigten Entscheidungen vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 15.02.1990, 1 BvR 1211/89, und vom 08.09.2005, 2 BvR 824/05; Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 27.07.2004, IX R 44/01; BGH, Urteile vom 26.10.1976, VI ZR 249/75, vom 10.03.1981, VI ZR 236/79, vom 09.12.1983, V ZR 21/83, und vom 09.11.1994, XII ZR 184/93, sowie Beschlüsse vom 17.01.1991, VII ZB 13/90, und vom 05.11.1998, VII ZB 24/98; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschlüsse vom 22.03.1991, 7 B 30/91, und vom 06.05.2010, 6 B 48/09; Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 28.01.2004, B 6 KA 95/03 B).Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Grundsatz, dass eine Berichtigung nicht zu einer Verlängerung der Rechtsmittelfrist führt, wie sie in der vorgenannten Rechtsprechung aufgezeigt ist, also wenn die angegriffene Entscheidung "insgesamt nicht klar genug gewesen wäre, um Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln" (BVerfG, Beschluss vom 08.09.2005, 2 BvR 824/05) des Rechtsmittelführers zu sein, sind vorliegend nicht erfüllt.
So hat das BVerfG im Beschluss vom 08.09.2005, 2 BvR 824/05, die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, die eine Ausnahme vom Grundsatz der Unbeachtlichkeit einer Berichtigung für den Beginn der Rechtsmittelfrist nur, also ausschließlich, im Fall einer mangelnden Klarheit der zu berichtigenden Entscheidung sieht, wie folgt bestätigt (Anmerkung: Unterstreichungen durch den Senat):.
- BSG, 17.06.2020 - B 5 R 302/19 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - …
Rn. 9 b) Das LSG hat zutreffend erkannt, dass eine mit dem vom 6. Senat des BSG entschiedenen Fall vergleichbare Situation, die eine Ausnahme vom Grundsatz des Fristbeginns bereits mit Zustellung der fehlerhaften Urteilsausfertigung rechtfertigen würde (s dazu auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.9.2005 - 2 BvR 824/05 - juris RdNr 3), hier nicht bestand. - VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.05.2024 - VerfGH 21/24
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung des …
Mangels zusätzlicher oder erstmaliger Belastungswirkung hatte der Berichtigungsbeschluss auch keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist (…vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 15. Februar 1990 - 1 BvR 1211/89, juris, Rn. 3, und vom 8. September 2005 - 2 BvR 824/05, juris, Rn. 3).
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