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Rechtsprechung
   BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,8
BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76 (https://dejure.org/1978,8)
BVerfG, Entscheidung vom 09.08.1978 - 2 BvR 831/76 (https://dejure.org/1978,8)
BVerfG, Entscheidung vom 09. August 1978 - 2 BvR 831/76 (https://dejure.org/1978,8)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Ermessen bei Revisionsannahme

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit einer verfassungsgemäßen Auslegung des § 554b Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO); Mangelnde Aussicht auf Erfolg als Voraussetzung für eine Ablehnung einer Revision ohne grundsätzliche Bedeutung i.R.e. Rechtsstreitigkeit über vermögensrechtliche Ansprüche; ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur verfassungskonformen Auslegung von § 554 b ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 49, 148
  • NJW 1979, 151
  • NJW 1979, 534 (Ls.)
  • MDR 1979, 202
 
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Wird zitiert von ... (434)Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvL 23/52

    Hamburgisches Hundesteuergesetz

    Auszug aus BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76
    Es enthält - soweit es nicht in einzelnen Sätzen der geschriebenen Verfassung für bestimmte Sachgebiete ausgeformt und präzisiert ist - keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote oder Verbote von Verfassungsrang, sondern ist ein Verfassungsgrundsatz, der der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten bedarf (BVerfGE 7, 89 [92 f.]).

    Wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist neben der Idee der materiellen Gerechtigkeit der Grundsatz der Rechtssicherheit (BVerfGE 2, 380 [403]; 3, 225 [237 f.]; 7, 89 [92 f.]; 7, 194 [196]; 27, 167 [173]; 41, 323 [326]).

    Zu diesen Grundsätzen tritt das rechtsstaatliche Erfordernis der Meßbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BVerfGE 7, 89 [92];… von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl., 1957, Art. 20 Anm. VI 2), das hier das Gebot umschließt, dem Rechtsuchenden in klarer Abgrenzung den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen zu weisen, und es verbietet, ihn mit einem unübersehbaren "Annahmerisiko" und seinen Kostenfolgen zu belasten.

  • BGH, 09.11.1976 - III ZR 168/75

    Kosten und Streitwert der Anschlußrevision

    Auszug aus BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76
    Rn. 33 Daß auch der Bundesgerichtshof den Gesichtspunkt der jeweiligen Arbeitsbelastung für berücksichtigungsfähig hält, geht deutlich aus der Entscheidung des III. Zivilsenats vom 9. November 1976 (JZ 1977, S. 105 f.) hervor: In diesem Beschluß ist im Zusammenhang mit § 554b Abs. 1 ZPO die Rede von einer "in Grenzen" zulässigen Selbststeuerung der Arbeitsbelastung, von Entscheidungskriterien, die "von der jeweiligen Rechtssache unabhängig" sind, und davon, daß die Entscheidung über die Annahme der Revision von keiner der Parteien vorhersehbar oder auch nur abschätzbar sei (…a.a.O. S. 106).

    Es ist nicht feststellbar, ob der Senat insoweit - verfassungskonform - allein auf die Erfolgsaussicht der Revision abgestellt hat oder ob bei der Nichtannahmeentscheidung trotz eventueller Erfolgsaussicht des Rechtsmittels die Arbeitsbelastung des Senats den Ausschlag gegeben hat (vgl. hierzu auch den bereits erwähnten Beschluß des III. Zivilsenats JZ 1977, S. 105 [106];… Salger und Münchbach, a.a.O., S. 264, 266 sowie die oben unter B I 2 b aa wiedergegebenen Stimmen aus dem Gesetzgebungsverfahren und dem Schrifttum).

  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

    Auszug aus BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76
    Rn. 24 Läßt eine Norm mehrere Deutungen zu, von denen nur eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diejenige Auslegung geboten, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. BVerfGE 19, 1 [5]; 30, 129 [148]; 32, 373 [383 f.]).

    Im Interesse der Normerhaltung, das im Zweifel eine verfassungskonforme Auslegung verlangt (BVerfGE 2, 266 [282]; 8, 28 [34]; 32, 373 [383 f.]), kann es hierbei nicht entscheidend darauf ankommen, ob dem subjektiven Willen des Gesetzgebers eine weitergehende als die nach der Verfassung zulässige Auslegung des Gesetzes eher entsprochen hätte.

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (vgl. BVerfGE 49, 148 ; 87, 48 ).
  • SG Gotha, 26.05.2015 - S 15 AS 5157/14

    Vorlagebeschluss zum BVerfG - Minderung des Arbeitslosengeld II - …

    Rn. 323 Eine Norm kann durch das Bundesverfassungsgericht nur dann für nichtig erklärt werden, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist (vgl. nur BVerfGE 118, 212 (234); BVerfGE 49, 148 (157)).
  • BGH, 17.03.2022 - III ZR 79/21

    Keine Staatshaftung für coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im …

    Rn. 21 c) Auch eine verfassungskonforme Auslegung von § 56 Abs. 1 IfSG dahingehend, dass der Kläger als Ansteckungsverdächtiger zu behandeln wäre, kommt nicht in Betracht (zu dieser Frage siehe auch BVerfG…, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 1 BvR 1073/21, Rn. 29 ff).Die verfassungskonforme Auslegung einer Norm ist dann geboten, wenn unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck mehrere Deutungen möglich sind, von denen jedenfalls eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt (st. Rspr. des BVerfG; vgl. nur BVerfGE 49, 148, 157; 69, 1, 55).
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