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Rechtsprechung
   BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86, 2 BvR 962/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,26
BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86, 2 BvR 962/86 (https://dejure.org/1987,26)
BVerfG, Entscheidung vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86, 2 BvR 962/86 (https://dejure.org/1987,26)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Juli 1987 - 2 BvR 478/86, 2 BvR 962/86 (https://dejure.org/1987,26)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 76, 143
  • NJW 1988, 817 (Ls.)
  • NVwZ 1988, 237
  • DVBl 1988, 45
 
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Wird zitiert von ... (1576)Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86
    Rn. 38 Diesem Aufsuchen der "politischen" Verfolgungsgründe liegt die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, daß kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung oder religiösen Grundentscheidung oder in unverfügbaren, jedem Menschen von Geburt an anhaftenden Merkmalen liegen (vgl. BVerwGE 67, 184 [187]; siehe auch BVerfGE 54, 341 [357]).

    Rn. 39 2. Auch religiöse oder religiös motivierte Verfolgung kann politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sein (vgl. BVerfGE 54, 341 [357]).

    Vielmehr müssen die Eingriffe und Beeinträchtigungen eine Schwere und Intensität aufweisen, die die Menschenwürde verletzt (vgl. BVerfGE 54, 341 [357]): Sie müssen ein solches Gewicht haben, daß sie in den elementaren Bereich der sittlichen Person eingreifen, in dem für ein menschenwürdiges Dasein die Selbstbestimmung möglich bleiben muß, sollen nicht die metaphysischen Grundlagen menschlicher Existenz zerstört werden (vgl. auch BVerwGE 74, 31 [40]).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in bezug auf den Tatbestand "politisch Verfolgter" sowohl hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts selbst als auch seiner rechtlichen Bewertung zu prüfen, ob die tatsächliche und rechtliche Wertung der Gerichte sowie Art und Umfang ihrer Ermittlungen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gerecht werden (vgl. BVerfGE 52, 391 [407 f., 410]; 54, 341 [356]; 63, 197 [214 vor IV.]; 63, 215 [225]).

    Allein der Umstand, daß in den Strafvorschriften die Verhängung einer Freiheitsstrafe angedroht wird, führt nicht dazu, daß statt der für religiöse Beschränkungen geltenden Maßstäbe diejenigen anzuwenden sind, die für Eingriffe in die Freiheit der Person maßgebend sind; denn deren Anwendung setzt voraus, daß eine unmittelbare Gefahr für die Freiheit der Person gegeben ist (vgl. BVerfGE 54, 341 [357]).

    Rn. 64 1. Die Auffassung der Gerichte, der Erlaß noch weitergehender Strafbestimmungen z.B. für Apostasie oder für Beleidigungen Mohammeds sei - ausgehend von dem Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung (vgl. BVerfGE 54, 341 [359 f.]) - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen gewesen, erscheint zweifelhaft: .

    Rn. 65 a) Soweit die Gefahr künftiger asylerheblicher Eingriffe in Frage steht, ist die Einschätzung nötig, ob eine politische Verfolgung in absehbarer Zeit mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit droht bzw. - wenn der Betroffene bereits einmal politische Verfolgung erlitten hatte - ob eine Wiederholung gleicher oder ähnlicher Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 54, 341, [359 ff.] und BVerwGE 55, 82 [83]; 70, 169 ff.; 71, 175 [178 f.]).

    Weder die Gliederung des Wahlrechts nach religiösen Gruppen noch die Beschränkung des Zugangs zu den Ausbildungsstätten und dem öffentlichen Dienst nach Maßgabe von Quoten gemäß dem Anteil der Gruppe an der Gesamtbevölkerung stellen Diskriminierungen von asylrelevanter Intensität und Schwere dar (vgl. oben I 2 a und BVerfGE 54, 341 [357]).

    Rn. 69 a) Übergriffe Dritter, die nach ihrer Intensität und Zielrichtung die Merkmale politischer Verfolgung erfüllen, können grundsätzlich nur dann einen Asylanspruch begründen, wenn sie dem Staat zurechenbar sind (vgl. BVerfGE 54, 341 [358]).

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85

    Asylrecht - Berufliche Benachteiligung - Progrom - Religiöse Minderheit

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86
    Rn. 26 Mit Beschluß vom 18. März 1986 wies das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde zurück: Seit seinen Grundsatzurteilen vom 18. Februar 1986 (BVerwGE 74, 31 und 74, 41, letzteres vollständig abgedruckt in DVBl. 1986, S. 834) sei geklärt, daß ein asylerheblicher Eingriff in die Religionsfreiheit nur dann vorliege, wenn ein religiös ausgerichtetes Leben nicht einmal mehr im Sinne eines "religiösen Existenzminimums" möglich sei.

    Diese Nichtzulassungsbeschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluß vom 9. Juli 1986 zurück: Die vom Beschwerdeführer als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Rechtsfragen seien zwischenzeitlich durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1986 (BVerwGE 74, 31 und BVerwGE 74, 41 = DVBl. 1986, S. 834) geklärt.

    Rn. 29 Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Nichtzulassungsbeschluß vom 18. März 1986 in Bezug genommenen Urteile vom 18. Februar 1986 (BVerwGE 74, 31 und BVerwGE 74, 41 = DVBl. 1986, S. 834) widersprächen den Maßstäben des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auch insofern, als darin den Strafbestimmungen vom April 1984 die Qualität einer "politischen" Verfolgung abgesprochen werde.

    Ebenfalls zutreffend habe das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 74, 41, [44 f.] = DVBl. 1986, S. 834 [836]) die hinter den Strafbestimmungen stehende Motivation als nicht politisch im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG angesehen; denn sie zielten nicht darauf ab, die Ahmadis gerade in ihrer Religionszugehörigkeit zu treffen, sondern dienten der äußeren Abgrenzung zwischen den verschiedenen religiösen Richtungen; sie sollten gerade den weitergehenden Forderungen der Mullahs zuvorkommen, die innere Ruhe im Lande erhalten und damit die Herrschaftsstruktur sichern, ohne dem einzelnen Ahmadi die erforderlichen Freiräume für die Religionsausübung zu nehmen.

    Die Religionsausübung im häuslich -privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (vgl. BVerwGE 74, 31 [38, 40]; vgl. auch BVerwG, DVBl. 1986, S. 834 [836], insoweit in BVerwGE 74, 41 nicht abgedruckt); sie gehören zu dem unentziehbaren Kern seiner Privatsphäre ("privacy"), gehen aber nicht darüber hinaus.

    Mit der Begründung, der pakistanische Staat habe mit dem Erlaß der Strafvorschriften vom April 1984 in erster Linie drohende Ausschreitungen verhindern und die Ruhe und Ordnung im Lande erhalten wollen (vgl. hierzu BVerwGE 74, 41 [44 f.]), läßt sich das Vorliegen einer politischen Verfolgung nicht verneinen.

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der …

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86
    Rn. 26 Mit Beschluß vom 18. März 1986 wies das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde zurück: Seit seinen Grundsatzurteilen vom 18. Februar 1986 (BVerwGE 74, 31 und 74, 41, letzteres vollständig abgedruckt in DVBl. 1986, S. 834) sei geklärt, daß ein asylerheblicher Eingriff in die Religionsfreiheit nur dann vorliege, wenn ein religiös ausgerichtetes Leben nicht einmal mehr im Sinne eines "religiösen Existenzminimums" möglich sei.

    Diese Nichtzulassungsbeschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluß vom 9. Juli 1986 zurück: Die vom Beschwerdeführer als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Rechtsfragen seien zwischenzeitlich durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1986 (BVerwGE 74, 31 und BVerwGE 74, 41 = DVBl. 1986, S. 834) geklärt.

    Rn. 29 Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Nichtzulassungsbeschluß vom 18. März 1986 in Bezug genommenen Urteile vom 18. Februar 1986 (BVerwGE 74, 31 und BVerwGE 74, 41 = DVBl. 1986, S. 834) widersprächen den Maßstäben des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auch insofern, als darin den Strafbestimmungen vom April 1984 die Qualität einer "politischen" Verfolgung abgesprochen werde.

    Vielmehr müssen die Eingriffe und Beeinträchtigungen eine Schwere und Intensität aufweisen, die die Menschenwürde verletzt (vgl. BVerfGE 54, 341 [357]): Sie müssen ein solches Gewicht haben, daß sie in den elementaren Bereich der sittlichen Person eingreifen, in dem für ein menschenwürdiges Dasein die Selbstbestimmung möglich bleiben muß, sollen nicht die metaphysischen Grundlagen menschlicher Existenz zerstört werden (vgl. auch BVerwGE 74, 31 [40]).

    Die Religionsausübung im häuslich -privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (vgl. BVerwGE 74, 31 [38, 40];… vgl. auch BVerwG, DVBl. 1986, S. 834 [836], insoweit in BVerwGE 74, 41 nicht abgedruckt); sie gehören zu dem unentziehbaren Kern seiner Privatsphäre ("privacy"), gehen aber nicht darüber hinaus.

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86
    Mit ihr sollte dasjenige als individuelles subjektives Grundrecht ausgestaltet werden, was zur damaligen Zeit als Asyl und Asylgewährung begriffen wurde; hierin spiegelte sich das unmittelbare Erlebnis ungezählter Verfolgungs- und Vertreibungsschicksale vor allem auch während der NS-Zeit und nach 1945 wider (vgl. BVerfGE 74, 51 [57]; auch BVerwGE 67, 184 [185 f.]).

    Diesem Grundgedanken gemäß hat die Rechtspraxis und insbesondere die Rechtsprechung - auch in der Erkenntnis, daß das Adjektiv "politisch" nicht einen abgegrenzten Gegenstandsbereich von Politik, sondern eher eine Eigenschaft bezeichnen soll, die alle Sachbereiche unter bestimmten Umständen jederzeit annehmen können (vgl. BVerwGE 67, 184 [188]) - die nähere inhaltliche Bestimmung und Abgrenzung des Begriffs politisch Verfolgter wiederholt in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) vorgenommen.

    Rn. 38 Diesem Aufsuchen der "politischen" Verfolgungsgründe liegt die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, daß kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung oder religiösen Grundentscheidung oder in unverfügbaren, jedem Menschen von Geburt an anhaftenden Merkmalen liegen (vgl. BVerwGE 67, 184 [187]; siehe auch BVerfGE 54, 341 [357]).

    Auch wenn eine solche Maßnahme in das Gewand einer polizei- oder strafrechtlichen Norm gekleidet ist, kann sie eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG darstellen (vgl. auch BVerwGE 67, 184 [189]).

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86
    Mit ihr sollte dasjenige als individuelles subjektives Grundrecht ausgestaltet werden, was zur damaligen Zeit als Asyl und Asylgewährung begriffen wurde; hierin spiegelte sich das unmittelbare Erlebnis ungezählter Verfolgungs- und Vertreibungsschicksale vor allem auch während der NS-Zeit und nach 1945 wider (vgl. BVerfGE 74, 51 [57]; auch BVerwGE 67, 184 [185 f.]).

    Diese Eingrenzung widerstreitet nicht, sondern entspricht der humanitären Intention des Asylrechts; diese ist darauf gerichtet, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (BVerfGE 74, 51 [64]).

    Die Anerkennung eines solchen objektiven Nachfluchttatbestandes unterliegt keinen besonderen Einschränkungen (vgl. BVerfGE 74, 51 [64 f.]).

  • BVerfG, 15.05.1963 - 2 BvR 106/63

    Rechtswegerschöpfung bei Mängeln im finanzgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86
    Die Beschwerdeführer haben alle Rechtsmittel ergriffen, die nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen statthaft waren, und sie auch in der vorgeschriebenen Form eingelegt (vgl. BVerfGE 16, 124 [127]; 51, 386 [395 f.]).

    Keinem der Beschwerdeführer kann entgegengehalten werden, seine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision bzw. der Berufung sei offensichtlich ungeeignet gewesen, in verfahrensrechtlicher oder inhaltlicher Hinsicht die Überprüfung der asylversagenden behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen zu eröffnen (vgl. BVerfGE 16, 124 [127]; 28, 314 [319 f.]; 54, 53 [65]).

  • BVerwG, 18.03.1986 - 9 B 17.85

    Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - …

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86
    121, Ratingen-Tiefenbroich -- gegen a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1986 -- 9 B 17.85 -, b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. November 1984 -- 19 A 10962/82 -, c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. April 1982 -- 17 K 12444/80 -, d) den Beschluß des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. September 1980 -- Pak.-S-17.755 -, - 2 BvR 478/86 - 2. des Herrn A .

    Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1986 -- 9 B 17.85 -- wird damit gegenstandslos.

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86
    Anders als bei der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf das einfache Recht, die sie als Elemente objektiver Ordnung in alle Rechtsbereiche hinein entfalten (vgl. BVerfGE 7, 198 [205]; 73, 261 [269]; st. Rspr.), kann die verfassungsrechtliche Prüfung sich beim Asylrecht aber nicht lediglich darauf beschränken, ob etwa die Auslegung und Anwendung des Asylverfahrensgesetzes auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung dieses Grundrechts beruht.
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86
    Rn. 40 a) Sie ist dies allerdings nicht schon dann, wenn die Religionsfreiheit, gemessen an der umfassenden Gewährleistung, wie sie Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthält (vgl. dazu BVerfGE 24, 236 [245 f., 248]), Eingriffen und Beeinträchtigungen ausgesetzt ist.
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86
    Rn. 47 a) Zwar ist die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seiner Anwendung auf den einzelnen Fall allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte; das Bundesverfassungsgericht kann hier erst eingreifen, wenn dabei spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere der Fehler gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegt (BVerfGE 18, 85 [92 f.]).
  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 842/77

    Ausbürgerung II

  • BVerfG, 23.04.1986 - 2 BvR 487/80

    Sozialplan

  • BVerwG, 29.11.1977 - I C 33.71

    Politische Verfolgung - Verfolgerstaat - Asylbewerber - Beitritts zur …

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

  • BVerfG, 14.11.1979 - 1 BvR 654/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung

  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 990/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 311/67

    Grundrechtsschutz des Personalrats

  • BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 107.84

    Gruppenverfolgung - Nachweiserleichterung für Vorverfolgte - Asylbewerber - …

  • BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 193/57

    Politisch Verfolgter

  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung - …

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß gerichtliche Entscheidungen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nur in engen Grenzen nachgeprüft werden können, daß insbesondere die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, aber auch die Auslegung einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und seiner Nachprüfung entzogen sind (so bereits BVerfGE 18, 85 ; 22, 93 ; 30, 173 ; 42, 143 ; 76, 143 ; 82, 6 ; 89, 276 ).
  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Dabei ist den Fachgerichten ein gewisser Wertungsrahmen in Bezug auf die rechtliche Beurteilung des ermittelten Sachverhalts und die Einschätzung von Sachverhaltselementen zuzuerkennen (vgl. zum Grundrecht auf Asyl BVerfGE 76, 143 ).
  • BVerfG, 15.07.2025 - 2 BvR 508/21

    Drohneneinsatz Ramstein - Verfassungsbeschwerde von Jemeniten erfolglos

    Keinesfalls darf der deutsche Staat seine Hand zu Verletzungen der Menschenwürde reichen (vgl. BVerfGE 54, 341 ; 63, 332 ; 76, 143 ; 80, 315 ; 113, 154 ; 140, 317 ; 141, 220 ; 154, 152 ).

    Rn. 96 Dass dem Grundgesetz der grundrechtswidrige Zugriff auf Rechtsgüter im Ausland lebender Menschen nicht gleichgültig ist, zeigen ferner auch die Art. 16 Abs. 2 a.F., Art. 16a, Art. 26 GG sowie die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten verfassungsrechtlichen Abschiebungs- und Auslieferungsverbote (vgl. BVerfGE 54, 341 ; 59, 280 ; 60, 348 ; 63, 332 ; 75, 1 ; 76, 143 ; 80, 315 ; 108, 129 ;… Dietlein, Die Lehre von den grundrechtlichen Schutzpflichten, 2. Aufl. 2005, S. 120 ff.;… Kunig/Kotzur, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 1 Rn. 77).

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