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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 148/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,7895
OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 148/24 (https://dejure.org/2025,7895)
OVG Saarland, Entscheidung vom 19.03.2025 - 2 C 148/24 (https://dejure.org/2025,7895)
OVG Saarland, Entscheidung vom 19. März 2025 - 2 C 148/24 (https://dejure.org/2025,7895)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 114 BBergG, § 48 Abs 2 BBergG, § 52 Abs 2 BBergG, § 57a BBergG, Art 28 Abs 2 GG
    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschlussbetriebsplan; Bergschaden; Erblastenvertrag; Erschütterungen; Grubengas; Grubenwasseranstieg; Grundwasser; Hebungen; Hebungsrandbereich; Klagebefugnis; Methan; Monitoring; Planfeststellungsbeschluss; Planungshoheit; Präklusion; Radon; Rahmenbetriebsplan; ...

  • rechtsportal.de

    Abschlussbetriebsplan; Bergschaden; Erblastenvertrag; Erschütterungen; Grubengas; Grubenwasseranstieg; Grundwasser; Hebungen; Hebungsrandbereich; Klagebefugnis; Methan; Monitoring; Planfeststellungsbeschluss; Planungshoheit; Präklusion; Radon; Rahmenbetriebsplan; ...

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (43)

  • BVerwG, 23.06.2022 - 7 C 1.21

    Klage der Gemeinde Nalbach gegen Grubenwasseranstieg im Bergwerk Saar unzulässig

    Auszug aus OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 148/24
    Rn. 9 Mit Schriftsatz vom 21.3.2022 sowie mit weiteren Schriftsätzen haben die Kläger ihren Vortrag vertieft und vorgetragen, aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 - in dem Verfahren der Gemeinde Nalbach wegen der Zulassung des Sonderbetriebsplanes für den Grubenwasseranstieg im Feld Dilsburg-Ost-/Primsmulde bis zur 14. Sohle ergebe sich keine Änderung in Bezug auf die Zulässigkeit der vorliegenden Klage.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 - darauf hingewiesen, dass etwaige Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung bei deren Auslagerung seitens des Wasserversorgungsunternehmens geltend gemacht werden könnten.

    Dies folge aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 - in dem Klageverfahren der Gemeinde Nalbach, das sich ebenfalls gegen die Zulassung eines Grubenwasseranstiegs gerichtet habe.

    Das gelte - was aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.6.2022 (Az.: 7 C 1/21) folge - erst recht für kommunale Gebäude, bezüglich derer die Kommune und staatlichen Aufgabenträger sich noch nicht einmal auf den Schutz der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) berufen könnten.

    Rn. 20 Ergänzend hat die Beigeladene unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.6.2022 (Az. 7 C 1/21) ausgeführt, dass diese Klage der Gemeinde Nalbach gegenüber der Sonderbetriebsplanzulassung auf denselben Überlegungen beruht habe wie die Klage der Kläger im hiesigen Verfahren.

    Dies gilt auch hinsichtlich der möglichen Betroffenheit durch sonstige bergbaubedingte Bodenbewegungen, Erschütterungen oder Tagesbrüche.[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris (betreffend die Gemeinde Nalbach)][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris (betreffend die Gemeinde Nalbach)] Ebenfalls geklärt ist, dass kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich sind, sondern ihnen zu folgen haben.

    Ihre Klagebefugnis ist darauf beschränkt, Verstöße zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung geltend zu machen.[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris] Eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung durch einen Kontakt des Grundwassers in den Grubengebäuden mit den mehrere Hunderte Meter darüber liegenden Hauptgrundwasserleitern, aus denen das Trinkwasser gewonnen wird, ist aber nach dem oben Gesagten von vornherein ausgeschlossen.

    Sie kann vielmehr grundsätzlich nur die Verletzung solcher Rechtsnormen rügen, die auch zu ihrem Schutz bestimmt sind.[vgl. BVerwG, Urteile vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, und vom 28.11.2017 - 7 A 3/17 -, jeweils juris und m. w. N.][vgl. BVerwG, Urteile vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, und vom 28.11.2017 - 7 A 3/17 -, jeweils juris und m. w. N.] An letzterem fehlt es hier.

  • OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 220/21

    Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg; Einleiten von Grubenwasser in …

    Auszug aus OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 148/24
    Rn. 89 Nachdem der Gutachter Prof. J. bereits in der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 im Verfahren 2 C 220/21 ausgeführt hatte, dass es in der Primsmulde (wie schon beim Abbau) die stärksten Erschütterungen geben werde,[vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 77][vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 77] hat er diese Ausführungen in der nunmehrigen mündlichen Verhandlung[im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24][im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24] noch einmal präzisiert.

    In der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 im Verfahren 2 C 220/21 und 2 C 252/21 hatte der Gutachter Prof. G. hierzu auf die im Gebirge vorhandenen Spannungen verwiesen.

    Für die gelösten Stoffe könnten aufgrund des Verdünnungseffektes und der schon bei Mittelwasser nicht mehr auftretenden vorhabenbedingten Veränderung Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser ausgeschlossen werden.[UVS, S. 145 (Bl. 2458 der Verwaltungsunterlagen)][UVS, S. 145 (Bl. 2458 der Verwaltungsunterlagen)] Dies überzeugt und wird durch die Ausführungen bestätigt, die der Gutachter Prof. G. in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 2 C 220/21 zu den möglichen Auswirkungen von Hochwasser und Überschwemmungen - einschließlich einer zeichnerischen Darstellung auf einem Flipchart - gemacht hatte.

    Selbst 14 Tage würden nicht ausreichen, damit das Hochwasser in trinkwasserführende Schichten gelange.123[vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 88][vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 88] Der Beklagte weist in dem Zusammenhang unter Bezugnahme auf den Planfeststellungsbeschluss im Übrigen zutreffend darauf hin, dass auch jetzt bereits Grubenwasser in die Saar eingeleitet wird, ohne dass es bisher zu Gefährdungen des Trinkwassers gekommen ist.

    Maßnahmen zur Druckentlastung dieses Damms sowie diesbezügliche Überwachungsmaßnahmen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsplans, sondern wären im Rahmen der bergrechtlichen Betriebspläne zu dem ehemaligen Bergwerk Warndt/Luisenthal zu treffen.[vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 177][vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 177] Abgesehen davon hatte der Gutachter Prof. G. in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 2 C 220/21 zu dem Hochdruckdamm erklärt, dessen prognostizierte Lebensdauer betrage 30 Jahre.

    Für die vorliegende Situation sei dies unproblematisch.[vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 99][vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 99].

  • BVerwG, 16.03.1989 - 4 C 36.85

    Bergbau - Bodenschätze - Berschadensregelung - Betriebsplan - Nachbarschutz - …

    Auszug aus OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 148/24
    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 16.3.1989 (Az.: 4 C 36/85) (sog. Moers-Kapellen-Entscheidung) klargestellt, dass Betroffene im Falle des Auftretens kleinerer und mittlerer Schäden im üblichen Umfang bei der Ausführung von Betriebsplänen trotz ihrer vorherigen behördlichen Prüfung verfassungsrechtlich unbedenklich insoweit allein auf die Bergschadensregulierung nach §§ 114 ff. BBergG verwiesen werden könnten; die Betriebsplanzulassung verletze sie allein deshalb noch nicht in ihrem Eigentumsrecht.

    Erst recht seien derartige Einwirkungen nicht überwiegend wahrscheinlich wie seitens des Bundesverwaltungsgerichts in der Moers-Kapellen-Entscheidung vom 16.3.1989, Az.: 4 C 36/85, als Voraussetzung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Betriebsplanzulassungsverfahren verlangt worden sei.

    Rn. 64 Der Beklagte hat im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss unter dem Aspekt "Sachgüterschutz Dritter" zu § 48 Abs. 2 BBergG[vgl. zur nachbarschützenden Wirkung der Vorschrift, allerdings zugunsten drittbetroffener Oberflächeneigentümer, BVerwG, Urteile vom 16.3.1989 - 4 C 25/86 -, DVBl. 1989, 672, und - 4 C 36/85 -, NVwZ 1989, 1157][vgl. zur nachbarschützenden Wirkung der Vorschrift, allerdings zugunsten drittbetroffener Oberflächeneigentümer, BVerwG, Urteile vom 16.3.1989 - 4 C 25/86 -, DVBl. 1989, 672, und - 4 C 36/85 -, NVwZ 1989, 1157] ausgeführt, er teile die Auffassung des M.-Gutachtens, wonach die grubenwasseranstiegsbedingten Bodenbewegungen großflächig und gleichmäßig aufträten und Schäden von einigem Gewicht nicht erwartet würden.

    Auf dieser Grundlage konnte der Beklagte vorliegend zu Recht davon ausgehen, dass eine das öffentliche Interesse der Klägerin zu 1) im Verständnis des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG berührende schwere Schädigung der in ihrem Stadtgebiet vorhandenen Gebäude, ihrer kommunalen Einrichtungen, aber auch etwaig anzusiedelnder Betriebe (mit Blick auf das kommunale Selbstgestaltungsrecht) nicht im Raum steht.[vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.3.1989 - 4 C 36.85 -, NVwZ 1989, 1157, wonach bei voraussichtlich unvermeidbaren oder jedenfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums, sich für die Behörde im Zulassungsverfahren die Frage stellt, ob je nach dem Gewicht der entgegenstehenden Interessen im Einzelfall der Abbau von Bodenschätzen wegen Unverhältnismäßigkeit des zu befürchtenden Schadens zum möglichen Gewinnungsvorteil an einer bestimmten Stelle nicht oder nur in geringerem Umfang als vom Bergbauunternehmer beabsichtigt stattfinden darf][vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.3.1989 - 4 C 36.85 -, NVwZ 1989, 1157, wonach bei voraussichtlich unvermeidbaren oder jedenfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums, sich für die Behörde im Zulassungsverfahren die Frage stellt, ob je nach dem Gewicht der entgegenstehenden Interessen im Einzelfall der Abbau von Bodenschätzen wegen Unverhältnismäßigkeit des zu befürchtenden Schadens zum möglichen Gewinnungsvorteil an einer bestimmten Stelle nicht oder nur in geringerem Umfang als vom Bergbauunternehmer beabsichtigt stattfinden darf].

  • OVG Saarland, 10.12.2019 - 2 A 185/18

    Zulassung des bergrechtlichen Sonderbetriebsplans zum Anstieg des Grubenwassers …

    Auszug aus OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 148/24
    Nach dem Willen des Gesetzgebers solle es nach Abschluss des Bergwerks zu einem einheitlichen Abschlussbetriebsplan kommen, was auch aus der Entscheidung des Senats vom 10.12.2019 - 2 A 185/18 - folge.

    Auch aus der - vom Bundesverwaltungsgericht inzwischen abgeänderten - Entscheidung des Senats vom 10.12.2019 - 2 A 185/18 - folge nichts anderes.

    Danach leide der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss nicht an Defiziten, die der Senat noch im Verfahren 2 A 185/18 - gerade aufgrund der Unterschiede des dort behandelten Sonderbetriebsplanverfahrens zu dem hiesigen Planfeststellungsverfahren - angenommen habe.

    Auch aus dem Urteil des Senats vom 10.12.2019 (Az.: 2 A 185/18) folge nichts anderes.

  • BVerwG, 15.12.2006 - 7 C 1.06

    Rahmenbetriebsplan; Zulassung; Planfeststellung, Vorhaben; Änderung; endgültige …

    Auszug aus OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 148/24
    Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen.[vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259][vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259] Eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts mit Bezug auf den Betrieb kommunaler Einrichtungen kommt in Betracht, wenn solche Einrichtungen durch das Vorhaben in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden.[vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73][vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73] Aus dem kommunalen Selbstgestaltungsrecht erwachsen einer Gemeinde Abwehransprüche dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken.

    Denkbare Bergschäden an einzelnen Gebäuden, auch wenn diese in Bebauungsplänen als zu erhalten festgesetzt sind, stellen allerdings eine solche Beeinträchtigung des Selbstgestaltungsrechts (noch) nicht dar.[vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259][vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259].

    Sie unterliegt insoweit einer Situationsgebundenheit mit der Folge, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar sind.[vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259][vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259] Dies gilt auch für die fortdauernde Betroffenheit in der Phase der Stilllegung bergbaulicher Anlagen.[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/221 -, juris][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/221 -, juris] Auch hierdurch wird die Klägerin zu 1) nicht an einer Bauleitplanung gehindert.

  • OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 152/24

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg

    Auszug aus OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 148/24
    Rn. 70 Diese Ausführungen hat der Gutachter Dr. L.in der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2025[im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24][im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24] noch einmal bestätigt.

    Rn. 74 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2025[im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24][im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24] hat der Gutachter Prof. G. die Bewertung des Gutachters Dr. Heitfeld, dass keine schweren Schäden an kommunalen Einrichtungen im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) zu erwarten seien, nochmals ausdrücklich bestätigt.

    Rn. 89 Nachdem der Gutachter Prof. J. bereits in der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 im Verfahren 2 C 220/21 ausgeführt hatte, dass es in der Primsmulde (wie schon beim Abbau) die stärksten Erschütterungen geben werde,[vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 77][vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 77] hat er diese Ausführungen in der nunmehrigen mündlichen Verhandlung[im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24][im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24] noch einmal präzisiert.

  • OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 151/24

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg

    Auszug aus OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 148/24
    Rn. 70 Diese Ausführungen hat der Gutachter Dr. L.in der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2025[im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24][im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24] noch einmal bestätigt.

    Rn. 74 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2025[im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24][im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24] hat der Gutachter Prof. G. die Bewertung des Gutachters Dr. Heitfeld, dass keine schweren Schäden an kommunalen Einrichtungen im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) zu erwarten seien, nochmals ausdrücklich bestätigt.

    Rn. 89 Nachdem der Gutachter Prof. J. bereits in der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 im Verfahren 2 C 220/21 ausgeführt hatte, dass es in der Primsmulde (wie schon beim Abbau) die stärksten Erschütterungen geben werde,[vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 77][vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 77] hat er diese Ausführungen in der nunmehrigen mündlichen Verhandlung[im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24][im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24] noch einmal präzisiert.

  • OVG Saarland, 22.11.2007 - 2 B 181/07

    Rechtsschutz gegen Bergbauvorhaben (Steinkohle)

    Auszug aus OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 148/24
    Der erkennende Senat habe bereits mit Beschluss vom 22.11.2007, Az. 2 B 181/07, entschieden, dass Erderschütterungen mit Schwinggeschwindigkeiten von bis zu 71, 28 mm/s nicht erwarten ließen, dass schwere, d.h. über leichte bis mittlere Schäden hinausgehende Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums verursacht würden.

    Der Senat hat in der Vergangenheit bezüglich abbaubedingter Erschütterungen festgestellt, dass auch nach den Erfahrungen mit den zahlreichen und weitaus stärkeren Erderschütterungen infolge des erwähnten vorhergehenden Abbaus im Feld Dilsburg mit gemessenen Schwinggeschwindigkeiten bis zu 71, 28 mm/s nicht damit gerechnet werden kann, dass diese nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts "gewichtige", das heißt über leichte bis mittlere Schäden hinausgehende Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums zur Folge haben.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.11.2007 - 2 B 181/07 -, juris][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.11.2007 - 2 B 181/07 -, juris].

    Abgesehen davon bezieht sich diese technische Norm lediglich allgemein auf Erschütterungseinwirkungen aller Art; sie enthält hingegen keine Befassung mit den Spezifika "bergbaubedingter Beben" sowie mit standortbezogenen Schadensfaktoren.[vgl. Urteil des Senats vom 22.11.2007 - 2 B 181/07 -, juris, Rn. 44 f.][vgl. Urteil des Senats vom 22.11.2007 - 2 B 181/07 -, juris, Rn. 44 f.] Im Teil 3 der DIN 4150 ("Einwirkungen auf bauliche Anlagen") wird ebenfalls schon einleitend klargestellt, dass es dabei um "Anhaltswerte" gehe, bei deren Einhaltung Schäden im Sinne einer Verminderung des Gebrauchswerts von Bauwerken (im Fettdruck hervorgehoben:) "nicht" eintreten.

  • EuGH, 28.05.2020 - C-535/18

    Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen …

    Auszug aus OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 148/24
    Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 28.5.2020 - C-535/18 - klargestellt, dass Art. 4 Abs. 1 lit. a Ziff. i der WRRL nicht nur einen materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab enthält, sondern darüber hinaus auch Vorgaben für das behördliche Zulassungsverfahren.

    Der mit der Wasserrahmenrichtlinie bezweckte "gute Zustand" aller Oberflächengewässer und des gesamten Grundwassers soll dazu beitragen, eine ausreichende Versorgung mit Grundwasser guter Qualität zu gewährleisten, wie es für eine "nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung" erforderlich ist; das Grundwasser soll "als Ressource für die menschliche Nutzung" geschützt werden.[vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 - 9 A 5/20 -, juris][vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 - 9 A 5/20 -, juris] Nach der Rechtsprechung können diejenigen, die in Bezug auf den in Rede stehenden Grundwasserkörper zur Grundwasserentnahme und -nutzung berechtigt sind, eine drohende Verschlechterung der Qualität des Grundwassers gerichtlich kontrollieren lassen, da derartige Verschlechterungen ihre Nutzungsrechte zu beeinträchtigten drohen.[vgl. EuGH, Urteil vom 28.5.2020 - C-535/18 -, juris][vgl. EuGH, Urteil vom 28.5.2020 - C-535/18 -, juris].

  • BVerwG, 29.06.2006 - 7 C 11.05

    Klagebefugnis; Rechtsverletzung; Braunkohlentagebau; Braunkohlenplan; …

    Auszug aus OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 148/24
    Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass Funktion des übergeordneten bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans regelmäßig eine Prüfung der Zulassungsfähigkeit des "Gesamtvorhabens" ist, da ein solcher Betriebsplan im Einzelfall je nach den Fallumständen auch eine Prüfung größerer zeitlicher und räumlicher Abschnitte betreffen kann.[vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2006 - 7 C 11.05 -, NVwZ 2006, 1173][vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2006 - 7 C 11.05 -, NVwZ 2006, 1173].

    § 48 Abs. 2 BBergG erweitert die Befugnisse der Bergbehörde bereits im Verfahren der Betriebsplanzulassung und ergänzt insoweit den nicht nachbarschützenden § 55 Abs. 1 BBergG.[vgl. Frenz, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2024, § 21 Rn. 36][vgl. Frenz, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2024, § 21 Rn. 36] Liegen bereits bei der Entscheidung der Bergbehörde über die Zulassung eines Betriebsplans Umstände vor, die der Bergbehörde Anlass geben, die Aufsuchung oder Gewinnung gemäß § 48 Abs. 2 BBergG zu beschränken oder zu untersagen, so hat sie dies bei ihrer Entscheidung durch Beschränkung oder Versagung der Zulassung zu berücksichtigen.[vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 29.6.2006 - 7 C 11.05 -, DÖV 2006, 1048, insoweit auch zu Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG und vom 4.7.1986 - 4 C 31.84 -, NJW 1987, 1713, wonach es einer sinnvollen Gesetzesanwendung widerspräche, die Bergbehörde zu verpflichten, einen Betriebsplan ohne Einschränkung zuzulassen, wenn sie gemäß § 48 Abs. 2 BBergG im Anschluss daran die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen hätte][vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 29.6.2006 - 7 C 11.05 -, DÖV 2006, 1048, insoweit auch zu Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG und vom 4.7.1986 - 4 C 31.84 -, NJW 1987, 1713, wonach es einer sinnvollen Gesetzesanwendung widerspräche, die Bergbehörde zu verpflichten, einen Betriebsplan ohne Einschränkung zuzulassen, wenn sie gemäß § 48 Abs. 2 BBergG im Anschluss daran die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen hätte] Da diese Prüfung bereits in das Zulassungsverfahren verlagert worden ist, kommt eine nachträgliche, auf § 48 Abs. 2 BBergG gestützte Untersagung allenfalls noch in Ausnahmefällen in Betracht.[vgl. dazu etwa Beckmann, in: Frenz, BBergG 2019, § 57a Rn 130][vgl. dazu etwa Beckmann, in: Frenz, BBergG 2019, § 57a Rn 130].

  • BVerwG, 09.11.2017 - 3 A 2.15

    Planfeststellungsbeschluss für neue S-Bahn-Trasse in Fürth Nord rechtswidrig und …

  • OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 251/21

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg

  • BVerwG, 04.07.2024 - 10 B 31.23

    Zuständigkeit der Bergbehörde für wasserrechtliche Erlaubnisse

  • VGH Bayern, 16.03.2021 - 8 ZB 20.1873

    Präklusion des Klagevorbringens nach § 6 UmwRG

  • OVG Saarland, 05.07.2021 - 2 A 123/20

    Präklusion nach § 6 UmwRG; Dienende Funktion eines Betriebsleiterwohnhauses …

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine …

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht …

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als …

  • BVerwG, 04.07.1986 - 4 C 31.84

    Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Bergrechts, des Baurechts und des …

  • BVerwG, 15.12.2016 - 4 A 4.15

    Gemeindeklagen gegen Höchstspannungsfreileitung von Kruckel nach Dauersberg …

  • BVerwG, 30.11.2020 - 9 A 5.20

    Straßenrechtliche Planfeststellung (Ortsumgehung Ummeln)

  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 30.10

    Klagebefugnis; Eigentumsgarantie; Grundeigentum; Grundwasser; Lagevorteil; …

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

  • BVerwG, 10.04.1997 - 4 C 5.96

    Straßenbau - Gesamtvorhaben - Abschnittsbildung - Umweltverträglichkeitsprüfung - …

  • BVerwG, 30.03.2017 - 7 C 17.15

    Anteil an geeignetem Material; Eigentum; Feuerfesteignung; Gemeinde; Gewinnen; …

  • BVerwG, 13.12.1991 - 7 C 25.90

    Rahmenbetriebsplan - Gesichtspunkte - Steuerungsfunktion

  • BVerwG, 12.10.2010 - 6 B 26.10

    Wehrdienstfähigkeit; sachverständiger Zeuge; Sachverständiger; zur Abgrenzung der …

  • BVerwG, 23.06.2021 - 7 A 10.20

    Klagen gegen den Ausbau der Eisenbahnstrecke Oberhausen - Emmerich im Bereich …

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 3.17

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer …

  • BVerwG, 10.10.2017 - 7 B 4.17

    Erforderlichkeit einer Rechtsverletzung für erfolgreiche Anfechtungsklage gegen …

  • BVerwG, 05.03.2019 - 7 B 3.18

    Unzulässigkeit der Klage eines Hafenbetreibers gegen die Genehmigung der …

  • BVerwG, 05.07.2016 - 7 B 43.15

    Erweiterung Tagebau in Bannwald

  • BVerwG, 16.03.1989 - 4 C 25.86

    Bergbauvorhaben - Betriebsplanverfahren - Nachbarrecht - Bergbehörde - …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2022 - 11 A 2168/20

    Anpflanzung einer freiwachsenden Feldhecke im Rahmen eines …

  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 23.19

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

  • BVerwG, 15.10.2020 - 7 A 10.19

    Klagen gegen den Ausbau der Eisenbahnstrecke Oldenburg - Wilhelmshaven …

  • BVerwG, 15.07.2015 - 7 B 23.14

    Vorlage prüffähiger Unterlagen zur Erneuerung einer Verrohrung durch den …

  • BVerwG, 15.10.1985 - 9 C 3.85

    Einreiseverbot - Staatenloser - Gewöhnlicher Aufenthalt - Politische Verfolgung - …

  • BVerwG, 30.09.1993 - 7 A 14.93

    Planfeststellungsverfahren - Ausbau einer Bundesbahnstrecke - …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.1989 - 12 B 2614/88
  • VG Düsseldorf, 14.04.2010 - 17 K 4693/07

    Rechtmäßigkeit der Zulassung eines Sonderbetriebsplans zur Abbaueinwirkungen auf …

  • EGMR, 20.06.2024 - 44960/15

    PLAVAK AND STEPANOV v. UKRAINE

  • BVerwG, 09.02.2005 - 9 A 62.03

    Fachplanung; Planfeststellung; Planfeststellungsbedürftigkeit; Zusammentreffen …

  • OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 151/24

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg

    Rn. 60 Diese Ausführungen hat der Gutachter Dr. N.in der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2025[im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 148/24 und 2 C 152/24][im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 148/24 und 2 C 152/24] noch einmal bestätigt.

    Rn. 63 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2025[im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 148/24 und 2 C 152/24][im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 148/24 und 2 C 152/24] hat der Gutachter Prof. I.die Bewertung des Gutachters Dr. Heitfeld, dass keine schweren Schäden an kommunalen Einrichtungen im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) zu erwarten seien, nochmals ausdrücklich (aus seinem "anderen Blickwinkel") bestätigt.

    Rn. 76 In der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 im Verfahren 2 C 220/21 hatte der Gutachter Prof. L. erneut ausgeführt, dass es in der Primsmulde (wie schon beim Abbau) die stärksten Erschütterungen geben werde.[vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 77][vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 77] In der nunmehrigen mündlichen Verhandlung[im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 148/24 und 2 C 152/24][im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 148/24 und 2 C 152/24] hat er diese Ausführungen noch einmal präzisiert.

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