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| OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 151/24 |
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§ 114 BBergG, § 48 Abs 2 BBergG, § 52 Abs 2 BBergG, § 57a BBergG, Art 28 Abs 2 GG
Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abschlussbetriebsplan; Bergschaden; Erblastenvertrag; Erschütterungen; Grubengas; Grubenwasseranstieg; Grundwasser; Hebungen; Hebungsrandbereich; Klagebefugnis; Methan; Monitoring; Planfeststellungsbeschluss; Planungshoheit; Präklusion; Radon; Rahmenbetriebsplan; ...
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Abschlussbetriebsplan; Bergschaden; Erblastenvertrag; Erschütterungen; Grubengas; Grubenwasseranstieg; Grundwasser; Hebungen; Hebungsrandbereich; Klagebefugnis; Methan; Monitoring; Planfeststellungsbeschluss; Planungshoheit; Präklusion; Radon; Rahmenbetriebsplan; ...
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (43)
- OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 220/21
Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg; Einleiten von Grubenwasser in …
Auszug aus OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 151/24
Rn. 33 Darüber hinaus erscheint es nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Klägerin zu 1) durch die Folgen des Vorhabens in ihrer Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit derart schwer und nachhaltig betroffen wird, dass auch insofern eine Verletzung des gemeindlichen Selbstgestaltungsrechts zumindest in Betracht zu ziehen, also möglich ist.[vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17/12 -, juris, Rn. 17, und Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 34][vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17/12 -, juris, Rn. 17, und Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 34] So hat die Klägerin zu 1) unwidersprochen vorgetragen, dass sich in ihrem Gemeindegebiet in direkter Nachbarschaft zu den Ford-Werken Saarlouis und in der Nähe des früheren Abbaugebiets der Industriepark John befindet, in dem eine Reihe von Industrieunternehmen ansässig sei, die mit empfindlichen Produktionsanlagen arbeiteten.Rn. 76 In der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 im Verfahren 2 C 220/21 hatte der Gutachter Prof. L. erneut ausgeführt, dass es in der Primsmulde (wie schon beim Abbau) die stärksten Erschütterungen geben werde.[vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 77][vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 77] In der nunmehrigen mündlichen Verhandlung[im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 148/24 und 2 C 152/24][im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 148/24 und 2 C 152/24] hat er diese Ausführungen noch einmal präzisiert.
In der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 im Verfahren 2 C 220/21 hatte der Gutachter Prof. I.hierzu auf die im Gebirge vorhandenen Spannungen verwiesen.
Der Anstieg des Grubenwassers auf -320 m NHN führe zur Spannungsentlastung.[vgl. Beschluss des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 77][vgl. Beschluss des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 77].
Für die gelösten Stoffe könnten aufgrund des Verdünnungseffektes und der schon bei Mittelwasser nicht mehr auftretenden vorhabenbedingten Veränderung Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser ausgeschlossen werden.[UVS, S. 145 (Bl. 2458 der Verwaltungsunterlagen)][UVS, S. 145 (Bl. 2458 der Verwaltungsunterlagen)] Dies überzeugt und wird durch die Ausführungen bestätigt, die der Gutachter Prof. I.in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 2 C 220/21 zu den möglichen Auswirkungen von Hochwasser und Überschwemmungen - einschließlich einer zeichnerischen Darstellung auf einem Flipchart - gemacht hatte.
Selbst 14 Tage würden nicht ausreichen, damit das Hochwasser in trinkwasserführende Schichten gelange.137[vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 88][vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 88] Der Beklagte weist in dem Zusammenhang unter Bezugnahme auf den Planfeststellungsbeschluss im Übrigen zutreffend darauf hin, dass auch jetzt bereits Grubenwasser in die Saar eingeleitet wird, ohne dass es bisher zu Gefährdungen des Trinkwassers gekommen ist.
Maßnahmen zur Druckentlastung dieses Damms sowie diesbezügliche Überwachungsmaßnahmen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsplans, sondern wären im Rahmen der bergrechtlichen Betriebspläne zu dem ehemaligen Bergwerk Warndt/Luisenthal zu treffen.[vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 177][vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 177] Abgesehen davon hatte der Gutachter Prof. I.in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 2 C 220/21 zu dem Hochdruckdamm erklärt, dessen prognostizierte Lebensdauer betrage 30 Jahre.
Für die vorliegende Situation sei dies unproblematisch.[vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 99][vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 99].
- BVerwG, 23.06.2022 - 7 C 1.21
Klage der Gemeinde Nalbach gegen Grubenwasseranstieg im Bergwerk Saar unzulässig
Auszug aus OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 151/24
Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 - sehr deutlich in einem Klageverfahren der Gemeinde Nalbach entschieden, das sich ebenfalls gegen die Zulassung eines Grubenwasseranstiegs gerichtet habe.Dies gilt auch hinsichtlich der möglichen Betroffenheit durch sonstige bergbaubedingte Bodenbewegungen, Erschütterungen oder Tagesbrüche.[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris (betreffend die Gemeinde Nalbach)][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris (betreffend die Gemeinde Nalbach)] Ebenfalls geklärt ist, dass kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich sind, sondern ihnen zu folgen haben.
Sie unterliegt insoweit einer Situationsgebundenheit mit der Folge, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar sind.[vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1/06 -, BVerwGE 127, 259][vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1/06 -, BVerwGE 127, 259] Dies gilt auch für die fortdauernde Betroffenheit in der Phase der Stilllegung bergbaulicher Anlagen.[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris] Auch hierdurch wird die Klägerin zu 1) nicht an einer Bauleitplanung gehindert.
Einschränkungen der Bebaubarkeit von Flächen mit Rücksicht auf Naturgasaustritte sieht die Rechtsordnung nicht vor.[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris (zu Radon)][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris (zu Radon)].
Ihre Klagebefugnis ist darauf beschränkt, Verstöße zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung geltend zu machen.[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris] Eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung durch eine Einleitung über die Saar (auch im Hochwasserfall) ist aber nach dem oben Gesagten ebenso von vornherein ausgeschlossen wie ein Kontakt des Grundwassers in den Grubengebäuden mit den mehrere Hunderte Meter darüber liegenden Hauptgrundwasserleitern, aus denen das Trinkwasser gewonnen wird.
Sie kann vielmehr grundsätzlich nur die Verletzung solcher Rechtsnormen rügen, die auch zu ihrem Schutz bestimmt sind.[vgl. BVerwG, Urteile vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, und vom 28.11.2017 - 7 A 3/17 -, jeweils juris und m. w. N.][vgl. BVerwG, Urteile vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, und vom 28.11.2017 - 7 A 3/17 -, jeweils juris und m. w. N.] An letzterem fehlt es hier.
- BVerwG, 15.12.2006 - 7 C 1.06
Rahmenbetriebsplan; Zulassung; Planfeststellung, Vorhaben; Änderung; endgültige …
Auszug aus OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 151/24
Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen.[vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1/06 -, BVerwGE 127, 259][vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1/06 -, BVerwGE 127, 259] Eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts mit Bezug auf den Betrieb kommunaler Einrichtungen kommt in Betracht, wenn solche Einrichtungen durch das Vorhaben in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden.[vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4/15 -, BVerwGE 157, 73, und Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 251/21 -, juris, Rn. 76][vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4/15 -, BVerwGE 157, 73, und Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 251/21 -, juris, Rn. 76] Aus dem kommunalen Selbstgestaltungsrecht erwachsen einer Gemeinde Abwehransprüche dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken.Denkbare Bergschäden an einzelnen Gebäuden, auch wenn diese in Bebauungsplänen als zu erhalten festgesetzt sind, stellen allerdings eine solche Beeinträchtigung des Selbstgestaltungsrechts (noch) nicht dar.[vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1/06 -, BVerwGE 127, 259][vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1/06 -, BVerwGE 127, 259].
Sie unterliegt insoweit einer Situationsgebundenheit mit der Folge, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar sind.[vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1/06 -, BVerwGE 127, 259][vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1/06 -, BVerwGE 127, 259] Dies gilt auch für die fortdauernde Betroffenheit in der Phase der Stilllegung bergbaulicher Anlagen.[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris] Auch hierdurch wird die Klägerin zu 1) nicht an einer Bauleitplanung gehindert.
- OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 251/21
Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg
Auszug aus OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 151/24
Rn. 24 Im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt noch anhängige Beschwerde der Gemeinde Merchweiler gegen die Nichtzulassung der Revision im - ebenfalls den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17.8.2021 betreffenden - Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 251/21 - ist durch Beschluss des Senats vom 29.11.2023 das Ruhen des hiesigen, ursprünglich unter dem Aktenzeichen 2 C 230/21 geführten Verfahrens angeordnet worden (§ 173 VwGO i. V. m. § 251 Satz 1 ZPO).Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen.[vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1/06 -, BVerwGE 127, 259][vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1/06 -, BVerwGE 127, 259] Eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts mit Bezug auf den Betrieb kommunaler Einrichtungen kommt in Betracht, wenn solche Einrichtungen durch das Vorhaben in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden.[vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4/15 -, BVerwGE 157, 73, und Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 251/21 -, juris, Rn. 76][vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4/15 -, BVerwGE 157, 73, und Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 251/21 -, juris, Rn. 76] Aus dem kommunalen Selbstgestaltungsrecht erwachsen einer Gemeinde Abwehransprüche dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken.
Hier begründet im Sinne des § 114 Abs. 1 BBergG nicht die Einstellung der Wasserhaltung die Haftung, sondern die vorausgegangene Gewinnung der Steinkohle.[vgl. Schulte, in: PSV, Bundesberggesetz einschließlich Umweltrecht des Bergbaus, 3. Aufl. 2020, § 114 Rn. 17, wonach insofern dieselbe Ausgangssituation bestehe wie bei durch den untertägigen Abbau geschaffenen Hohlräumen, die sich Jahre nach der Beendigung des Abbaus durch den Druck des Deckgebirges schließen; siehe hierzu insgesamt bereits Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 251/21 -, juris, Rn. 109][vgl. Schulte, in: PSV, Bundesberggesetz einschließlich Umweltrecht des Bergbaus, 3. Aufl. 2020, § 114 Rn. 17, wonach insofern dieselbe Ausgangssituation bestehe wie bei durch den untertägigen Abbau geschaffenen Hohlräumen, die sich Jahre nach der Beendigung des Abbaus durch den Druck des Deckgebirges schließen; siehe hierzu insgesamt bereits Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 251/21 -, juris, Rn. 109].
- OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 148/24
Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg
Auszug aus OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 151/24
Rn. 60 Diese Ausführungen hat der Gutachter Dr. N.in der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2025[im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 148/24 und 2 C 152/24][im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 148/24 und 2 C 152/24] noch einmal bestätigt.Rn. 63 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2025[im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 148/24 und 2 C 152/24][im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 148/24 und 2 C 152/24] hat der Gutachter Prof. I.die Bewertung des Gutachters Dr. Heitfeld, dass keine schweren Schäden an kommunalen Einrichtungen im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) zu erwarten seien, nochmals ausdrücklich (aus seinem "anderen Blickwinkel") bestätigt.
Rn. 76 In der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 im Verfahren 2 C 220/21 hatte der Gutachter Prof. L. erneut ausgeführt, dass es in der Primsmulde (wie schon beim Abbau) die stärksten Erschütterungen geben werde.[vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 77][vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 77] In der nunmehrigen mündlichen Verhandlung[im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 148/24 und 2 C 152/24][im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 148/24 und 2 C 152/24] hat er diese Ausführungen noch einmal präzisiert.
- OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 152/24
Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg
Auszug aus OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 151/24
Rn. 60 Diese Ausführungen hat der Gutachter Dr. N.in der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2025[im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 148/24 und 2 C 152/24][im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 148/24 und 2 C 152/24] noch einmal bestätigt.Rn. 63 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2025[im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 148/24 und 2 C 152/24][im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 148/24 und 2 C 152/24] hat der Gutachter Prof. I.die Bewertung des Gutachters Dr. Heitfeld, dass keine schweren Schäden an kommunalen Einrichtungen im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) zu erwarten seien, nochmals ausdrücklich (aus seinem "anderen Blickwinkel") bestätigt.
Rn. 76 In der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 im Verfahren 2 C 220/21 hatte der Gutachter Prof. L. erneut ausgeführt, dass es in der Primsmulde (wie schon beim Abbau) die stärksten Erschütterungen geben werde.[vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 77][vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 77] In der nunmehrigen mündlichen Verhandlung[im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 148/24 und 2 C 152/24][im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 148/24 und 2 C 152/24] hat er diese Ausführungen noch einmal präzisiert.
- OVG Saarland, 22.11.2007 - 2 B 181/07
Rechtsschutz gegen Bergbauvorhaben (Steinkohle)
Auszug aus OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 151/24
Der Senat habe in seinem Beschluss vom 22.11.2007 - 2 B 181/07 - bereits entschieden, dass Erderschütterungen mit Schwinggeschwindigkeiten von bis zu 71, 28 mm/s nicht erwarten lassen, dass schwere, d. h. über leichte bis mittlere Schäden hinausgehende Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums verursacht würden.Im Übrigen ist anzunehmen, dass die prognostizierten Schwinggeschwindigkeiten mit zunehmender Entfernung zum auslösenden Ereignis abnehmen, so dass das Risiko für die in einiger Entfernung zu den benannten Abbaufeldern Primsmulde, Dilsburgfeld sowie Nord- und Ostfeld gelegenen kommunalen Einrichtungen der Klägerin zu 1) ohnehin reduziert sein dürfte.[vgl. hierzu auch den durch den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2025 zur Akte gereichten Lageplan][vgl. hierzu auch den durch den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2025 zur Akte gereichten Lageplan] Abschließend sei darauf verwiesen, dass der Senat bereits in der Vergangenheit bezüglich abbaubedingter Erschütterungen festgestellt hat, dass auch nach den Erfahrungen mit den zahlreichen Erderschütterungen infolge des erwähnten Abbaus im Feld Dilsburg mit gemessenen Schwinggeschwindigkeiten bis zu 71, 28 mm/s nicht damit gerechnet werden kann, dass diese nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts "gewichtige", d. h. über leichte bis mittlere Schäden hinausgehende Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums zur Folge haben.[vgl. Urteil des Senats vom 22.11.2007 - 2 B 181/07 -, juris, Rn. 44][vgl. Urteil des Senats vom 22.11.2007 - 2 B 181/07 -, juris, Rn. 44].
Abgesehen davon bezieht sich diese technische Norm lediglich allgemein auf Erschütterungseinwirkungen aller Art; sie enthält hingegen keine Befassung mit den Spezifika "bergbaubedingter Beben" sowie mit standortbezogenen Schadensfaktoren.[vgl. Urteil des Senats vom 22.11.2007 - 2 B 181/07 -, juris, Rn. 44 f.][vgl. Urteil des Senats vom 22.11.2007 - 2 B 181/07 -, juris, Rn. 44 f.] Im Teil 3 der DIN 4150 ("Einwirkungen auf bauliche Anlagen") wird ebenfalls schon einleitend klargestellt, dass es dabei um "Anhaltswerte" gehe, bei deren Einhaltung Schäden im Sinne einer Verminderung des Gebrauchswerts von Bauwerken (im Fettdruck hervorgehoben:) "nicht" eintreten.
- EuGH, 28.05.2020 - C-535/18
Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen …
Auszug aus OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 151/24
Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 28.5.2020 - C-535/18 - klargestellt, dass Art. 4 Abs. 1 lit. a Ziff. i der WRRL nicht nur einen materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab enthält, sondern darüber hinaus auch Vorgaben für das behördliche Zulassungsverfahren.Der mit der WRRL bezweckte "gute Zustand" aller Oberflächengewässer und des gesamten Grundwassers soll dazu beitragen, eine ausreichende Versorgung mit Grundwasser guter Qualität zu gewährleisten, wie es für eine "nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung" erforderlich ist; das Grundwasser soll "als Ressource für die menschliche Nutzung" geschützt werden.[vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 - 9 A 5/20 -, juris][vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 - 9 A 5/20 -, juris] Nach der Rechtsprechung können diejenigen, die in Bezug auf den in Rede stehenden Grundwasserkörper zur Grundwasserentnahme und -nutzung berechtigt sind, eine drohende Verschlechterung der Qualität des Grundwassers gerichtlich kontrollieren lassen, da derartige Verschlechterungen ihre Nutzungsrechte zu beeinträchtigten drohen.[vgl. EuGH, Urteil vom 28.5.2020 - C-535/18 -, juris][vgl. EuGH, Urteil vom 28.5.2020 - C-535/18 -, juris] Die Klägerin zu 2) kann sich daher als diejenige, der von der Klägerin zu 1) im Wege eines Kooperationsvertrags[vgl. hierzu Anlage 1 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vom 14.10.2022][vgl. hierzu Anlage 1 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vom 14.10.2022] die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung übertragen worden ist, gegen eine drohende Verschlechterung des Grundwassers gerichtlich zur Wehr setzen.
- BVerwG, 29.06.2006 - 7 C 11.05
Klagebefugnis; Rechtsverletzung; Braunkohlentagebau; Braunkohlenplan; …
Auszug aus OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 151/24
Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass Funktion des übergeordneten bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans regelmäßig eine Prüfung der Zulassungsfähigkeit des "Gesamtvorhabens" ist, da ein solcher Betriebsplan im Einzelfall je nach den Fallumständen auch eine Prüfung größerer zeitlicher und räumlicher Abschnitte betreffen kann.[vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2006 - 7 C 11/05 -, NVwZ 2006, 1173][vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2006 - 7 C 11/05 -, NVwZ 2006, 1173].Liegen bereits bei der Entscheidung der Bergbehörde über die Zulassung eines Betriebsplans Umstände vor, die der Bergbehörde Anlass geben, die Aufsuchung oder Gewinnung gemäß § 48 Abs. 2 BBergG zu beschränken oder zu untersagen, so hat sie dies bei ihrer Entscheidung durch Beschränkung oder Versagung der Zulassung zu berücksichtigen.[vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 29.6.2006 - 7 C 11/05 -, DÖV 2006, 1048, insoweit auch zur Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG, und vom 4.7.1986 - 4 C 31/84 -, NJW 1987, 1713, wonach es einer sinnvollen Gesetzesanwendung widerspräche, die Bergbehörde zu verpflichten, einen Betriebsplan ohne Einschränkung zuzulassen, wenn sie gemäß § 48 Abs. 2 BBergG im Anschluss daran die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen hätte][vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 29.6.2006 - 7 C 11/05 -, DÖV 2006, 1048, insoweit auch zur Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG, und vom 4.7.1986 - 4 C 31/84 -, NJW 1987, 1713, wonach es einer sinnvollen Gesetzesanwendung widerspräche, die Bergbehörde zu verpflichten, einen Betriebsplan ohne Einschränkung zuzulassen, wenn sie gemäß § 48 Abs. 2 BBergG im Anschluss daran die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen hätte] Da diese Prüfung bereits in das Zulassungsverfahren verlagert worden ist, kommt eine nachträgliche, auf § 48 Abs. 2 BBergG gestützte Untersagung allenfalls noch in Ausnahmefällen in Betracht.[vgl. dazu etwa Beckmann, in: Frenz, BBergG 2019, § 57a Rn. 130][vgl. dazu etwa Beckmann, in: Frenz, BBergG 2019, § 57a Rn. 130].
- BVerwG, 16.03.1989 - 4 C 36.85
Bergbau - Bodenschätze - Berschadensregelung - Betriebsplan - Nachbarschutz - …
Auszug aus OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 151/24
Rn. 56 Der Beklagte hat im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss unter dem Aspekt "Sachgüterschutz Dritter" zu § 48 Abs. 2 BBergG[vgl. zur nachbarschützenden Wirkung der Vorschrift, allerdings zugunsten drittbetroffener Oberflächeneigentümer, BVerwG, Urteile vom 16.3.1989 - 4 C 25/86 -, DVBl. 1989, 672, und - 4 C 36/85 -, NVwZ 1989, 1157][vgl. zur nachbarschützenden Wirkung der Vorschrift, allerdings zugunsten drittbetroffener Oberflächeneigentümer, BVerwG, Urteile vom 16.3.1989 - 4 C 25/86 -, DVBl. 1989, 672, und - 4 C 36/85 -, NVwZ 1989, 1157] ausgeführt, er teile die Auffassung des O.-Gutachtens, wonach die grubenwasseranstiegsbedingten Bodenbewegungen großflächig und gleichmäßig aufträten und Schäden von einigem Gewicht nicht erwartet würden.Auf dieser Grundlage konnte der Beklagte vorliegend zu Recht davon ausgehen, dass eine das öffentliche Interesse der Klägerin zu 1) im Verständnis des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG berührende schwere und "unerträgliche" Schädigung der in ihrem Gemeindegebiet vorhandenen kommunalen Einrichtungen, aber auch etwaig anzusiedelnder Betriebe (mit Blick auf das kommunale Selbstgestaltungsrecht) nicht im Raum steht.[vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.3.1989 - 4 C 36/85 -, NVwZ 1989, 1157, wonach sich bei voraussichtlich unvermeidbaren oder jedenfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums für die Behörde im Zulassungsverfahren die Frage stellt, ob je nach dem Gewicht der entgegenstehenden Interessen im Einzelfall der Abbau von Bodenschätzen wegen Unverhältnismäßigkeit des zu befürchtenden Schadens zum möglichen Gewinnungsvorteil an einer bestimmten Stelle nicht oder nur in geringerem Umfang als vom Bergbauunternehmer beabsichtigt stattfinden darf][vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.3.1989 - 4 C 36/85 -, NVwZ 1989, 1157, wonach sich bei voraussichtlich unvermeidbaren oder jedenfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums für die Behörde im Zulassungsverfahren die Frage stellt, ob je nach dem Gewicht der entgegenstehenden Interessen im Einzelfall der Abbau von Bodenschätzen wegen Unverhältnismäßigkeit des zu befürchtenden Schadens zum möglichen Gewinnungsvorteil an einer bestimmten Stelle nicht oder nur in geringerem Umfang als vom Bergbauunternehmer beabsichtigt stattfinden darf].
- BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12
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Rn. 70 Diese Ausführungen hat der Gutachter Dr. L.in der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2025[im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24][im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24] noch einmal bestätigt.Rn. 74 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2025[im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24][im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24] hat der Gutachter Prof. G. die Bewertung des Gutachters Dr. Heitfeld, dass keine schweren Schäden an kommunalen Einrichtungen im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) zu erwarten seien, nochmals ausdrücklich bestätigt.
Rn. 89 Nachdem der Gutachter Prof. J. bereits in der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 im Verfahren 2 C 220/21 ausgeführt hatte, dass es in der Primsmulde (wie schon beim Abbau) die stärksten Erschütterungen geben werde,[vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 77][vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 77] hat er diese Ausführungen in der nunmehrigen mündlichen Verhandlung[im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24][im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24] noch einmal präzisiert.
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