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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 152/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,7894
OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 152/24 (https://dejure.org/2025,7894)
OVG Saarland, Entscheidung vom 19.03.2025 - 2 C 152/24 (https://dejure.org/2025,7894)
OVG Saarland, Entscheidung vom 19. März 2025 - 2 C 152/24 (https://dejure.org/2025,7894)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 114 BBergG, § 48 Abs 2 BBergG, § 52 Abs 2 BBergG, § 57a BBergG, Art 28 Abs 2 S 1 GG
    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschlussbetriebsplan; Bergschaden; Erblastenvertrag; Erschütterungen; Grubengas; Grubenwasseranstieg; Grundwasser; Hebungen; Hebungsrandbereich; Klagebefugnis; Methan; Monitoring; Planfeststellungsbeschluss; Planungshoheit; Präklusion; Radon; Rahmenbetriebsplan; ...

  • rechtsportal.de

    Abschlussbetriebsplan; Bergschaden; Erblastenvertrag; Erschütterungen; Grubengas; Grubenwasseranstieg; Grundwasser; Hebungen; Hebungsrandbereich; Klagebefugnis; Methan; Monitoring; Planfeststellungsbeschluss; Planungshoheit; Präklusion; Radon; Rahmenbetriebsplan; ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (41)

  • BVerwG, 23.06.2022 - 7 C 1.21

    Klage der Gemeinde Nalbach gegen Grubenwasseranstieg im Bergwerk Saar unzulässig

    Auszug aus OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 152/24
    Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 - sehr deutlich in einem Klageverfahren der Klägerin zu 1) entschieden, das sich ebenfalls gegen die Zulassung eines Grubenwasseranstiegs gerichtet habe.

    Dies gilt auch hinsichtlich der möglichen Betroffenheit durch sonstige bergbaubedingte Bodenbewegungen, Erschütterungen oder Tagesbrüche.[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris (betreffend die Gemeinde Nalbach)][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris (betreffend die Gemeinde Nalbach)] Ebenfalls geklärt ist, dass kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich sind, sondern ihnen zu folgen haben.

    Seine Klagebefugnis ist darauf beschränkt, Verstöße zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung geltend zu machen.[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, juris][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, juris] Eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung durch eine Einleitung über die Saar (auch im Hochwasserfall) ist aber nach dem oben Gesagten ebenso von vornherein ausgeschlossen wie ein Kontakt des Grundwassers in den Grubengebäuden mit den mehrere Hunderte Meter darüber liegenden Hauptgrundwasserleitern, aus denen das Trinkwasser gewonnen wird.

    Sie kann vielmehr grundsätzlich nur die Verletzung solcher Rechtsnormen rügen, die auch zu ihrem Schutz bestimmt sind.[vgl. BVerwG, Urteile vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 - und vom 28.11.2017 - 7 A 3/17 - jeweils bei juris und m.w.N.][vgl. BVerwG, Urteile vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 - und vom 28.11.2017 - 7 A 3/17 - jeweils bei juris und m.w.N.] An letzterem fehlt es hier.

  • OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 220/21

    Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg; Einleiten von Grubenwasser in …

    Auszug aus OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 152/24
    In der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 in den Verfahren 2 C 220/21 und 2 C 251/21 hatte der Gutachter Prof. F. hierzu auf die im Gebirge vorhandenen Spannungen verwiesen.

    Für die gelösten Stoffe könnten aufgrund des Verdünnungseffektes und der schon bei Mittelwasser nicht mehr auftretenden vorhabenbedingten Veränderung Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser ausgeschlossen werden.[Umweltverträglichkeitsstudie, S. 145 (Bl. 2458 der Verwaltungsunterlagen)][Umweltverträglichkeitsstudie, S. 145 (Bl. 2458 der Verwaltungsunterlagen)] Dies überzeugt und wird durch die Ausführungen bestätigt, die der Gutachter Prof. F. in der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 im Verfahren 2 C 220/21 zu den möglichen Auswirkungen von Hochwasser und Überschwemmungen - einschließlich einer zeichnerischen Darstellung auf einem Flipchart - gemacht hatte.

    Maßnahmen zur Druckentlastung dieses Damms sowie diesbezügliche Überwachungsmaßnahmen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsplans, sondern wären im Rahmen der bergrechtlichen Betriebspläne zu dem ehemaligen Bergwerk Warndt/Luisenthal zu treffen.[vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 177][vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 177] Abgesehen davon hatte der Gutachter Prof. F. in der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 im Verfahren 2 C 220/21 zu dem Hochdruckdamm erklärt, dessen prognostizierte Lebensdauer betrage 30 Jahre.

  • BVerwG, 15.12.2006 - 7 C 1.06

    Rahmenbetriebsplan; Zulassung; Planfeststellung, Vorhaben; Änderung; endgültige …

    Auszug aus OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 152/24
    Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen.[vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259][vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259] Eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts mit Bezug auf den Betrieb kommunaler Einrichtungen kommt in Betracht, wenn solche Einrichtungen durch das Vorhaben in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden.[vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73][vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73] Aus dem kommunalen Selbstgestaltungsrecht erwachsen einer Gemeinde Abwehransprüche dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken.

    Denkbare Bergschäden an einzelnen Gebäuden, auch wenn diese in Bebauungsplänen als zu erhalten festgesetzt sind, stellen allerdings eine solche Beeinträchtigung des Selbstgestaltungsrechts (noch) nicht dar.[vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259][vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259].

    Sie unterliegt insoweit einer Situationsgebundenheit mit der Folge, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar sind.[vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259][vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259] Dies gilt auch für die fortdauernde Betroffenheit in der Phase der Stilllegung bergbaulicher Anlagen.[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/221 -, juris][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/221 -, juris] Auch hierdurch wird die Klägerin zu 1) nicht an einer Bauleitplanung gehindert.

  • EuGH, 28.05.2020 - C-535/18

    Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen …

    Auszug aus OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 152/24
    Eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers erfordere auf Grundlage der Ummeln-Entscheidung des EuGH vom 28.5.2020 (Az.: C-535/18) zudem eine Überschreitung von Schwellenwerten an einer repräsentativen Messstelle eines Grundwasserkörpers.

    Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 28.5.2020 - C-535/18 - klargestellt, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der WRRL nicht nur einen materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab enthält, sondern darüber hinaus auch Vorgaben für das behördliche Zulassungsverfahren.

    Der mit der Wasserrahmenrichtlinie bezweckte "gute Zustand" aller Oberflächengewässer und des gesamten Grundwassers soll dazu beitragen, eine ausreichende Versorgung mit Grundwasser guter Qualität zu gewährleisten, wie es für eine "nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung" erforderlich ist; das Grundwasser soll "als Ressource für die menschliche Nutzung" geschützt werden.[vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 - 9 A 5/20 -, juris][vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 - 9 A 5/20 -, juris] Nach der Rechtsprechung können diejenigen, die in Bezug auf den in Rede stehenden Grundwasserkörper zur Grundwasserentnahme und -nutzung berechtigt sind, eine drohende Verschlechterung der Qualität des Grundwassers gerichtlich kontrollieren lassen, da derartige Verschlechterungen ihre Nutzungsrechte zu beeinträchtigten drohen.[vgl. EuGH, Urteil vom 28.5.2020 - C-535/18 -, juris][vgl. EuGH, Urteil vom 28.5.2020 - C-535/18 -, juris] Der Kläger zu 2) kann sich daher als derjenige, dem von der Klägerin zu 1) die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung übertragen worden ist, gegen eine drohende Verschlechterung des Grundwassers gerichtlich zur Wehr setzen.

  • BVerwG, 29.06.2006 - 7 C 11.05

    Klagebefugnis; Rechtsverletzung; Braunkohlentagebau; Braunkohlenplan; …

    Auszug aus OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 152/24
    Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass Funktion des übergeordneten bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans regelmäßig eine Prüfung der Zulassungsfähigkeit des "Gesamtvorhabens" ist, da ein solcher Betriebsplan im Einzelfall je nach den Fallumständen auch eine Prüfung größerer zeitlicher und räumlicher Abschnitte betreffen kann.[vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2006 - 7 C 11.05 -, NVwZ 2006, 1173][vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2006 - 7 C 11.05 -, NVwZ 2006, 1173].

    Liegen bereits bei der Entscheidung der Bergbehörde über die Zulassung eines Betriebsplans Umstände vor, die der Bergbehörde Anlass geben, die Aufsuchung oder Gewinnung gemäß § 48 Abs. 2 BBergG zu beschränken oder zu untersagen, so hat sie dies bei ihrer Entscheidung durch Beschränkung oder Versagung der Zulassung zu berücksichtigen.[vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 29.6.2006 - 7 C 11.05 -, DÖV 2006, 1048, insoweit auch zu Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG und vom 4.7.1986 - 4 C 31.84 -, NJW 1987, 1713, wonach es einer sinnvollen Gesetzesanwendung widerspräche, die Bergbehörde zu verpflichten, einen Betriebsplan ohne Einschränkung zuzulassen, wenn sie gemäß § 48 Abs. 2 BBergG im Anschluss daran die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen hätte][vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 29.6.2006 - 7 C 11.05 -, DÖV 2006, 1048, insoweit auch zu Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG und vom 4.7.1986 - 4 C 31.84 -, NJW 1987, 1713, wonach es einer sinnvollen Gesetzesanwendung widerspräche, die Bergbehörde zu verpflichten, einen Betriebsplan ohne Einschränkung zuzulassen, wenn sie gemäß § 48 Abs. 2 BBergG im Anschluss daran die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen hätte] Da diese Prüfung bereits in das Zulassungsverfahren verlagert worden ist, kommt eine nachträgliche, auf § 48 Abs. 2 BBergG gestützte Untersagung allenfalls noch in Ausnahmefällen in Betracht.[vgl. dazu etwa Beckmann,in: Frenz, BBergG 2019, § 57a Rn 130][vgl. dazu etwa Beckmann,in: Frenz, BBergG 2019, § 57a Rn 130] "Überwiegende öffentliche Interessen" können einem bergbaulichen Vorhaben dann entgegenstehen, wenn "unverhältnismäßige Beeinträchtigungen" des Oberflächen-/Nachbareigentums zu erwarten sind.

  • BVerwG, 09.11.2017 - 3 A 2.15

    Planfeststellungsbeschluss für neue S-Bahn-Trasse in Fürth Nord rechtswidrig und …

    Auszug aus OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 152/24
    Eine Kommune kann sich weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten.[vgl. BVerwG, Urteile vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 - und vom 23.6.2021 - 7 A 10.20 - jeweils bei juris][vgl. BVerwG, Urteile vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 - und vom 23.6.2021 - 7 A 10.20 - jeweils bei juris].

    Dies folgt bereits daraus, dass etwaige Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung im Falle der Aufgabenübertragung nicht von der Kommune selbst, sondern nur von dem Rechtsträger, dem die Aufgabe übertragen worden ist, geltend gemacht werden können.[vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 -, juris][vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 -, juris] Entscheidend ist dabei, dass der Kläger zu 2) im Auftrag der Klägerin zu 1) die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung in ihrem Hoheitsgebiet wahrnimmt.

  • OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 251/21

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg

    Auszug aus OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 152/24
    Rn. 38 Im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt noch anhängige Beschwerde der Gemeinde Merchweiler gegen die Nichtzulassung der Revision im - ebenfalls den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17.8.2021 betreffenden - Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 251/21 - ist durch Beschluss des Senats vom 29.11.2023 das Ruhen des hiesigen, ursprünglich unter dem Aktenzeichen 2 C 231/21 geführten Verfahrens angeordnet worden (§ 173 VwGO i. V. m. § 251 Satz 1 ZPO).

    In der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 in den Verfahren 2 C 220/21 und 2 C 251/21 hatte der Gutachter Prof. F. hierzu auf die im Gebirge vorhandenen Spannungen verwiesen.

  • OVG Saarland, 22.11.2007 - 2 B 181/07

    Rechtsschutz gegen Bergbauvorhaben (Steinkohle)

    Auszug aus OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 152/24
    Der Senat hat in der Vergangenheit bezüglich abbaubedingter Erschütterungen festgestellt, dass auch nach den Erfahrungen mit den zahlreichen und weitaus stärkeren Erderschütterungen infolge des erwähnten vorhergehenden Abbaus im Feld Dilsburg mit gemessenen Schwinggeschwindigkeiten bis zu 71, 28 mm/s nicht damit gerechnet werden kann, dass diese nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts "gewichtige", das heißt über leichte bis mittlere Schäden hinausgehende Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums zur Folge haben.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.11.2007 - 2 B 181/07 -, juris][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.11.2007 - 2 B 181/07 -, juris].

    Abgesehen davon bezieht sich diese technische Norm lediglich allgemein auf Erschütterungseinwirkungen aller Art; sie enthält hingegen keine Befassung mit den Spezifika "bergbaubedingter Beben" sowie mit standortbezogenen Schadensfaktoren.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.11.2007 - 2 B 181/07 -, juris][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.11.2007 - 2 B 181/07 -, juris] Im Teil 3 der DIN 4150 ("Einwirkungen auf bauliche Anlagen") wird ebenfalls schon einleitend klargestellt, dass es dabei um "Anhaltswerte" gehe, bei deren Einhaltung Schäden im Sinne einer Verminderung des Gebrauchswertes von Bauwerken (im Fettdruck hervorgehoben) "nicht" eintreten.

  • OVG Saarland, 10.12.2019 - 2 A 185/18

    Zulassung des bergrechtlichen Sonderbetriebsplans zum Anstieg des Grubenwassers …

    Auszug aus OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 152/24
    Die Klägerin zu 1) verweist hierzu auf die Entscheidung des Senats vom 10.12.2019 - 2 A 185/18 -.

    Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass eine gänzlich andere Sachlage vorliege als in dem vom Senat mit Urteil vom 10.12.2019 entschiedenen Verfahren 2 A 185/18, in dem der Senat davon ausgegangen sei, dass "nicht abschätzbare und nicht erforschte Auswirkungen des Bergbaus" vorlagen und daraus Auswirkungen auf Vermarktungsmöglichkeiten resultieren können.

  • VGH Bayern, 16.03.2021 - 8 ZB 20.1873

    Präklusion des Klagevorbringens nach § 6 UmwRG

    Auszug aus OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 152/24
    Der Vortrag muss geeignet sein, dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten einen hinreichenden Eindruck von dem jeweiligen Tatsachenkomplex zu verschaffen[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.7.2021 - 2 A 123/20 -, juris][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.7.2021 - 2 A 123/20 -, juris] und ihnen zu ermöglichen, bei verbleibenden Unsicherheiten gezielt nachzuforschen.[vgl. VGH München, Beschluss vom 16.3.2021 - 8 ZB 20.1873 -, juris][vgl. VGH München, Beschluss vom 16.3.2021 - 8 ZB 20.1873 -, juris].
  • OVG Saarland, 05.07.2021 - 2 A 123/20

    Präklusion nach § 6 UmwRG; Dienende Funktion eines Betriebsleiterwohnhauses …

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine …

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht …

  • BVerwG, 14.04.2005 - 7 C 26.03

    Tongrube; Einbau Abfall; Abfallbeseitigung; Abfallverwertung; Verwertung, …

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als …

  • BVerwG, 04.07.1986 - 4 C 31.84

    Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Bergrechts, des Baurechts und des …

  • BVerwG, 16.03.1989 - 4 C 36.85

    Bergbau - Bodenschätze - Berschadensregelung - Betriebsplan - Nachbarschutz - …

  • BVerwG, 15.12.2016 - 4 A 4.15

    Gemeindeklagen gegen Höchstspannungsfreileitung von Kruckel nach Dauersberg …

  • BVerwG, 30.11.2020 - 9 A 5.20

    Straßenrechtliche Planfeststellung (Ortsumgehung Ummeln)

  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 30.10

    Klagebefugnis; Eigentumsgarantie; Grundeigentum; Grundwasser; Lagevorteil; …

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

  • BVerwG, 10.04.1997 - 4 C 5.96

    Straßenbau - Gesamtvorhaben - Abschnittsbildung - Umweltverträglichkeitsprüfung - …

  • BVerwG, 30.03.2017 - 7 C 17.15

    Anteil an geeignetem Material; Eigentum; Feuerfesteignung; Gemeinde; Gewinnen; …

  • BVerwG, 12.10.2010 - 6 B 26.10

    Wehrdienstfähigkeit; sachverständiger Zeuge; Sachverständiger; zur Abgrenzung der …

  • BVerwG, 13.12.1991 - 7 C 25.90

    Rahmenbetriebsplan - Gesichtspunkte - Steuerungsfunktion

  • BVerwG, 23.06.2021 - 7 A 10.20

    Klagen gegen den Ausbau der Eisenbahnstrecke Oberhausen - Emmerich im Bereich …

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 3.17

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer …

  • BVerwG, 10.10.2017 - 7 B 4.17

    Erforderlichkeit einer Rechtsverletzung für erfolgreiche Anfechtungsklage gegen …

  • BVerwG, 05.03.2019 - 7 B 3.18

    Unzulässigkeit der Klage eines Hafenbetreibers gegen die Genehmigung der …

  • BVerwG, 06.04.2000 - 9 B 50.00

    Neues Vorbringen im Verwaltungsprozeß; vereinfachtes Berufungsverfahren; …

  • BVerwG, 05.07.2016 - 7 B 43.15

    Erweiterung Tagebau in Bannwald

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2022 - 11 A 2168/20

    Anpflanzung einer freiwachsenden Feldhecke im Rahmen eines …

  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 23.19

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

  • BVerwG, 15.10.2020 - 7 A 10.19

    Klagen gegen den Ausbau der Eisenbahnstrecke Oldenburg - Wilhelmshaven …

  • BVerwG, 15.07.2015 - 7 B 23.14

    Vorlage prüffähiger Unterlagen zur Erneuerung einer Verrohrung durch den …

  • BVerwG, 15.10.1985 - 9 C 3.85

    Einreiseverbot - Staatenloser - Gewöhnlicher Aufenthalt - Politische Verfolgung - …

  • BVerwG, 30.09.1993 - 7 A 14.93

    Planfeststellungsverfahren - Ausbau einer Bundesbahnstrecke - …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.1989 - 12 B 2614/88
  • VG Düsseldorf, 14.04.2010 - 17 K 4693/07

    Rechtmäßigkeit der Zulassung eines Sonderbetriebsplans zur Abbaueinwirkungen auf …

  • EGMR, 20.06.2024 - 44960/15

    PLAVAK AND STEPANOV v. UKRAINE

  • BVerwG, 04.07.2024 - 10 B 31.23

    Zuständigkeit der Bergbehörde für wasserrechtliche Erlaubnisse

  • OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 148/24

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg

    Rn. 70 Diese Ausführungen hat der Gutachter Dr. L.in der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2025[im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24][im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24] noch einmal bestätigt.

    Rn. 74 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2025[im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24][im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24] hat der Gutachter Prof. G. die Bewertung des Gutachters Dr. Heitfeld, dass keine schweren Schäden an kommunalen Einrichtungen im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) zu erwarten seien, nochmals ausdrücklich bestätigt.

    Rn. 89 Nachdem der Gutachter Prof. J. bereits in der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 im Verfahren 2 C 220/21 ausgeführt hatte, dass es in der Primsmulde (wie schon beim Abbau) die stärksten Erschütterungen geben werde,[vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 77][vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 77] hat er diese Ausführungen in der nunmehrigen mündlichen Verhandlung[im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24][im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24] noch einmal präzisiert.

  • OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 151/24

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg

    Rn. 60 Diese Ausführungen hat der Gutachter Dr. N.in der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2025[im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 148/24 und 2 C 152/24][im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 148/24 und 2 C 152/24] noch einmal bestätigt.

    Rn. 63 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2025[im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 148/24 und 2 C 152/24][im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 148/24 und 2 C 152/24] hat der Gutachter Prof. I.die Bewertung des Gutachters Dr. Heitfeld, dass keine schweren Schäden an kommunalen Einrichtungen im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) zu erwarten seien, nochmals ausdrücklich (aus seinem "anderen Blickwinkel") bestätigt.

    Rn. 76 In der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 im Verfahren 2 C 220/21 hatte der Gutachter Prof. L. erneut ausgeführt, dass es in der Primsmulde (wie schon beim Abbau) die stärksten Erschütterungen geben werde.[vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 77][vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 77] In der nunmehrigen mündlichen Verhandlung[im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 148/24 und 2 C 152/24][im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 148/24 und 2 C 152/24] hat er diese Ausführungen noch einmal präzisiert.

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