Rechtsprechung
| BVerwG, 22.09.1988 - 2 C 2.87 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Anerkannt privateigenes Kraftfahrzeug - Dienstgeschäfte - Sachschaden - Selbstbeteiligung - Vollkaskoversicherung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ersatz für den an einem "anerkannt privateigenen Kraftfahrzeug" bei der Erledigung von Dienstgeschäften entstandenen Sachschaden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stade, 09.10.1981 - 4 A 72/79
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 02.09.1986 - 2 A 89/81
- BVerwG, 22.09.1988 - 2 C 2.87
Wird zitiert von ... (22) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 06.03.1986 - 2 C 37.84
Beamtenrecht; Dienstunfallmeldung; Kfz-Sachschaden
Auszug aus BVerwG, 22.09.1988 - 2 C 2.87
Der Ersatz für den an einem "anerkannt privateigenen Kraftfahrzeug" bei der Erledigung von Dienstgeschäften entstandenen Sachschaden ist nicht auf die Selbstbeteiligung einer tatsächlich nicht abgeschlossenen Vollkaskoversicherung begrenzt (im Anschluß an die Urteile vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - <BVerwGE 72, 170 [BVerwG 17.10.1985 - 2 C 45/82]> und vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 -). Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger aus § 96 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - keinen Rechtsanspruch auf einen über 650 DM hinausgehenden Ersatz des an seinem Kraftfahrzeug entstandenen Sachschadens herleiten könne, ist mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - <BVerwGE 72, 170 [BVerwG 17.10.1985 - 2 C 45/82]> und - BVerwG 2 C 48.82 - <ZBR 1986, 174> sowie vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 -
) nicht vereinbar. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nur dann, wenn die zugrundeliegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen (Urteil vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 - m.w.N.).
Der erkennende Senat hat in Anknüpfung an das Urteil vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - (…a.a.O.) in der Entscheidung vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 - (…a.a.O.) ausgeführt, daß bei Verwendung eines Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke, dessen Benutzung zur Erledigung von Dienstgeschäften nicht ausdrücklich anerkannt worden ist, im Schadensfalle eine auf den üblichen Selbstbehalt bei Fahrzeugvollversicherung begrenzte Ersatzleistung des Dienstherrn der Fürsorgepflicht des Dienstherrn genügt, weil das Risiko der Fahrzeugbenutzung in der Sphäre des Beamten verbleibt, der Dienstherr nur aus dem Gedanken der Fürsorge einen Beitrag leistet und der darüber hinausgehende Schaden durch Abschluß einer zumutbaren Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung gedeckt werden kann.
Diese rechtliche Beurteilung kommt bereits in dem Urteil vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 - (…a.a.O.) eindeutig zum Ausdruck, das die Rechtslage im Bundesbereich betrifft und zu den allein aufgrund der Fürsorgepflicht ergangenen "Richtlinien für Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind", ergangen ist.
Ebenso wie in den den Urteilen vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - und vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 - zugrundeliegenden Sachverhalten verringert sich der angemessene Umfang der Ersatzleistung nicht dadurch, daß der Beamte für die Benutzung des Kraftfahrzeuges bereits eine Wegstreckenentschädigung (§ 98 Abs. 1 Satz 1 NBG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes - BRKG - und der Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG) erhält.
Wie sich ebenfalls bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats ergibt, ist es unerheblich, ob der Kläger wußte, daß die Beklagte nur zu einem begrenzten Sachschadensersatz bereit ist und eine Vollkaskoversicherung unterstellt (Urteil vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 - ).
- BVerwG, 17.10.1985 - 2 C 45.82
Beamtenrecht - Schadensersatz - Dienstfahrten - Kfz-Sachschäden
Auszug aus BVerwG, 22.09.1988 - 2 C 2.87
Der Ersatz für den an einem "anerkannt privateigenen Kraftfahrzeug" bei der Erledigung von Dienstgeschäften entstandenen Sachschaden ist nicht auf die Selbstbeteiligung einer tatsächlich nicht abgeschlossenen Vollkaskoversicherung begrenzt (im Anschluß an die Urteile vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - <BVerwGE 72, 170 [BVerwG 17.10.1985 - 2 C 45/82]> und vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 -). Die Rechtsgrundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - (BVerwGE 72, 170 [BVerwG 17.10.1985 - 2 C 45/82]) zu § 94 des Hessischen Beamtengesetzes - HBG - entwickelt habe, seien auf die von § 96 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - gekennzeichnete Rechtslage nicht anwendbar.
Sie werde durch das Urteil vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - nicht in Frage gestellt.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger aus § 96 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - keinen Rechtsanspruch auf einen über 650 DM hinausgehenden Ersatz des an seinem Kraftfahrzeug entstandenen Sachschadens herleiten könne, ist mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - <BVerwGE 72, 170 [BVerwG 17.10.1985 - 2 C 45/82]> und - BVerwG 2 C 48.82 - <ZBR 1986, 174> sowie vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 -
) nicht vereinbar. Der erkennende Senat hat in Anknüpfung an das Urteil vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - (…a.a.O.) in der Entscheidung vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 - (…a.a.O.) ausgeführt, daß bei Verwendung eines Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke, dessen Benutzung zur Erledigung von Dienstgeschäften nicht ausdrücklich anerkannt worden ist, im Schadensfalle eine auf den üblichen Selbstbehalt bei Fahrzeugvollversicherung begrenzte Ersatzleistung des Dienstherrn der Fürsorgepflicht des Dienstherrn genügt, weil das Risiko der Fahrzeugbenutzung in der Sphäre des Beamten verbleibt, der Dienstherr nur aus dem Gedanken der Fürsorge einen Beitrag leistet und der darüber hinausgehende Schaden durch Abschluß einer zumutbaren Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung gedeckt werden kann.
Die Auffassung des Berufungsgerichts und der Beklagten, die Rechtsprechung des erkennenden Senats sei auf die in Niedersachsen geltende Rechtslage nicht übertragbar, weil das Urteil vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - (…a.a.O.) nicht zu § 96 NBG, sondern zu der Soll-Vorschrift des § 94 HBG ergangen sei, trifft nicht zu.
Ebenso wie in den den Urteilen vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - und vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 - zugrundeliegenden Sachverhalten verringert sich der angemessene Umfang der Ersatzleistung nicht dadurch, daß der Beamte für die Benutzung des Kraftfahrzeuges bereits eine Wegstreckenentschädigung (§ 98 Abs. 1 Satz 1 NBG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes - BRKG - und der Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG) erhält.
- BVerwG, 17.10.1985 - 2 C 48.82
Anerkennung privateigener Kraftfahrzeuge - Ersatz eines Sachschadens auf Grund …
Auszug aus BVerwG, 22.09.1988 - 2 C 2.87
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger aus § 96 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - keinen Rechtsanspruch auf einen über 650 DM hinausgehenden Ersatz des an seinem Kraftfahrzeug entstandenen Sachschadens herleiten könne, ist mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - <BVerwGE 72, 170 [BVerwG 17.10.1985 - 2 C 45/82]> und - BVerwG 2 C 48.82 - <ZBR 1986, 174> sowie vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 -) nicht vereinbar.
- BVerwG, 18.01.1996 - 2 C 28.94
Ersatz für Schäden am dienstlich genutzten Pkw eines Polizeibeamten
Der Dienstherr ist befugt, die ihm somit durch das Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit bei der Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht durch Verwaltungsvorschriften für bestimmte Fallgruppen nach generellen Gesichtspunkten zu binden (vgl. BVerwGE 95, 98 [100]; Urteile des Senats vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 - [Buchholz 232.5 § 45 Nr. 2 = NJW 1986, 2588]; vom 22. September 1988 - BVerwG 2 C 2.87 - [Buchholz 237.6 § 96 Nr. 1 = DöD 1989, 240]; vom 26. November 1992 - BVerwG 2 C 21.91 - [Buchholz 237.8 § 99 Nr. 1 = RiA 1994, 34]).Damit hat der Beklagte dem vom Senat hervorgehobenen Gesichtspunkt Rechnung getragen, daß es grundsätzlich Sache des Dienstherrn ist, die von ihm selbst für notwendig gehaltenen Arbeitsmittel, ggf. auch ein Fahrzeug für Dienstreisen und Dienstgänge, dem Beamten zur Verfügung zu stellen und hierfür auch das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes, soweit der Beamte sie nicht zu vertreten hat, zu tragen (vgl. BVerwGE 72, 170; Urteile vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 -, vom 22. September 1988 - BVerwG 2 C 2.87 - …und vom 26. November 1992 - BVerwG 2 C 21.91 - [jeweils a.a.O.]).
- BVerwG, 25.01.1990 - 2 C 45.87
Männliche dienstkleidungspflichtige Zollbeamte - Generelles Verbot - Verletzung …
Sie war deshalb berechtigt, im Rahmen der ihr durch § 76 BBG eingeräumten Gestaltungsfreiheit, ihr Ermessen durch Verwaltungsvorschriften nach generellen Gesichtspunkten zu bilden und zum Mittel des generellen Verbots zu greifen (vgl. Urteile vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 - und vom 22. September 1988 - BVerwG 2 C 2.87 - ). - BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 6.93
Beamter - Verkehrsunfall - Rabattverlust - Zu ersetzender Sachschaden
Da die Wegstreckenentschädigung keinen anteiligen Betrag für die Vollkaskoversicherung enthält (vgl. Urteil vom 22. September 1988 - BVerwG 2 C 2.87 - (Buchholz 237.6 § 96 Nr. 1)), wird es der Fürsorgepflicht gerecht, daß in diesem Falle der Dienstherr, wie in den zitierten Richtlinien zur allgemeinen Verwaltungspraxis erklärt, anstelle des unmittelbaren Sachschadens den Rabattverlust trägt (so auch zutreffend Bayer. VGH, Urteil vom 14. September 1992 - 3 B 91.3616 - (DÖD 1993, 142, 143 = ZBR 1993, 93)).
- VG Berlin, 25.08.1992 - 5 A 28.89
Schadensersatz; Fürsorgepflicht; Dienstherr; Verpflichtungsklage; Kraftfahrzeug; …
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 22. September 1988 - BVerwG 2 C 2.87 -, Buchholz 237.6, § 96 NdsLBG, Nr. 1;… Urteil vom 6. März 1986 - 2 C 37.84 - ZBR 1986, S. 304; Urteil vom 17. Oktober 1985 - 2 C 45.82 -, Buchholz 237.5, § 94 LBG Hessen, Nr. 3; Urteil vom 26. Mai 1972 - 6 C 7.69 -, Buchholz 237.5, § 94 HessBG 62, Nr. 2), der sich die Kammer anschließt, hat der Dienstherr in Fällen, in denen das Kraftfahrzeug, dessen Benutzung, wie hier, ausdrücklich zur Erledigung von Dienstgeschäften anerkannt worden ist, für dienstliche Zwecke verwendet wird und hierbei ein Sachschaden entsteht, auch ohne gesetzliche Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht das Schadensrisiko zu tragen.Dabei ist es nicht notwendig, daß der Beamte sein privateigenes Kraftfahrzeug auf eine ausdrückliche Bitte seines Dienstherrn der dienstlichen Nutzung zuführt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1988, a.a.O.); vielmehr wird die genannte Risikoverteilung auch dadurch gerechtfertigt, daß der Dienstherr, wie hier, gemäß § 6 Abs. 2 BRKG die Haltung des Fahrzeugs ausdrücklich "im überwiegenden dienstlichen Interesse" anerkannt hat.
Ob es dem Kläger zumutbar gewesen wäre, eine Vollkaskoversicherung mit geringerer Selbstbeteiligung abzuschließen und ob die Inanspruchnahme einer solchen Versicherung im konkreten Fall wirtschaftlich gewesen wäre, kann dahinstehen, weil der Kläger im Hinblick auf die dargestellte Verteilung des Haftungsrisikos aus rechtlichen Gründen zum Abschluß einer solchen Versicherung nicht verpflichtet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1988, a.a.O.).
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.1990 - 2 A 11663/90
Unterschiedsbetrag vom Dienstherrn; Eigenreparatur durch Beamten; …
Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen nach dieser Bestimmung eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1988, DÖD 1989, 240; Günther, ZBR 1990, 97, 105) darüber zu treffen ist, ob und in welcher Höhe er dem Beamten Sachschadenersatz leistet, sind erfüllt (vgl. hierzu näher Urteil des Senats vom 18. Dezember 1985, DÖD 1986, 201 = Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C IV 3 Nr. 2): Der Sachschaden am Kraftfahrzeug des Klägers, einem Gegenstand im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 LBG, ist in einer Dienstunfallsituation eingetreten, in der es lediglich an einem Körperschaden beim Kläger gefehlt hat, und dieser hat den Schaden auch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt (§ 99 Abs. 3 LBG).In einem derartigen Fall hat der Dienstherr - auch ohne entsprechende gesetzliche Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht, die mit § 99 LBG indessen erfolgt ist - das Schadenrisiko der von ihm im dienstlichen Interesse veranlaßten dienstlichen Verwendung des Fahrzeugs zu tragen; denn es obliegt ihm, die von ihm selbst für notwendig gehaltenen Arbeitsmittel, ggf. auch ein Fahrzeug für Dienstreisen und Dienstgänge, dem Beamten zur Verfügung zu stellen und hierfür auch das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes zu übernehmen, soweit der Beamte dies nicht selbst zu vertreten hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1985, BVerwGE 72, 170, 171; vom 06. März 1986, ZBR 1986, 304 und vom 22. September 1988, a.a.O.).
Die Übernahme des Risikos der Beschädigung des Kraftfahrzeugs des Beamten durch den Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteile vom 06. März 1986 und vom 22. September 1988, a.a.O.) nach den Regelungen über die Gewährung von Sachschadenersatz bedeutet zwar einerseits, daß der Dienstherr grundsätzlich gehalten ist, den Beamten von den negativen Folgen einer Beschädigung seines Fahrzeugs freizustellen; insbesondere soll der Beamte nicht mit den Kosten der Schadensbeseitigung sowie mit einer Wertminderung belastet bleiben.
- OVG Niedersachsen, 22.03.2006 - 2 LC 906/04
Anspruch eines Gerichtsvollziehers auf Übernahme von Schäden am eigenen PKW …
Diese in den Regelungen der Verwaltungsvorschriften ausgesprochene Bindung des Ermessens beruht auf der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…BVerwG, Urt. v. 17.10.1985 - BVerwG C 45.82 -, BVerwGE 72, 170 = ZBR 1986, 174; Urt. v. 22.9.1988 - BVerwG 2 C 2.87 -, DÖD 1989, 240), wonach der Beamte aus Fürsorgegründen auch die Übernahme des Selbstbehalts verlangen kann, wenn er sein Privatfahrzeug für dienstliche Zwecke eingesetzt und damit dem Dienstherrn den Einsatz eines Dienstfahrzeugs erspart hat, für den der Dienstherr auch Versicherungsleistungen zu übernehmen und bei einem Unfall einen vereinbarten Selbstbehalt auszugleichen, d. h. insoweit den Schaden an dem Dienstfahrzeug in Höhe des Selbstbehalts zu tragen hätte.Veranlasst der Dienstherr den Beamten, ein für notwendig gehaltenes Arbeitsmittel - hier ein Kraftfahrzeug, das ein Gerichtsvollzieher für die Wahrnehmung von Aufgaben im Außendienst heute unbedingt benötigt - selbst einzusetzen, obwohl er dem Beamten für eine vernünftige Aufgabenerfüllung dieses Arbeitsmittel (Kraftfahrzeug) an sich zur Verfügung stellen müsste, so besteht kein Grund, dem Beamten insoweit auch das Risiko nicht von ihm zu vertretender Schäden aufzubürden, die der Dienstherr bei Bereitstellung eines Dienstfahrzeuges selbst zu tragen hätte (BVerwG, Urt. v. 22.9.1988, aaO;… vgl. auch Lemhöfer, in: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, Stand: Januar 2006, RdNr. 18 a zu § 79 BBG).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2008 - 6 A 4922/05
Anspruch eines Polizisten auf Erstattung eines durch den Verlust des …
Rn. 37 BVerwG, Urteile vom 6. März 1986 - 2 C 37.84 -, DÖD 1985, 245 und vom 22. September 1988 - 2 C 2.87 -, DÖD 1989, 240. - OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2010 - 1 A 1346/09
Übernahme von Reisekosten für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs durch …
Rn. 69 Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 18. Januar 1996 - 2 C 28.94 -, NVwZ-RR 1997, 426 = juris Rn. 17, vom 22. September 1988 - 2 C 2.87 -, DÖD 1989, 240 = juris Rn. 17, vom 6. März 1986 - 2 C 37.84 -, ZBR 1986, 304, und grundlegend vom 17. Oktober 1985 - 2 C 45.82 -, BVerwGE 72, 170 = juris Rn. 13; sowie in Umsetzung dieser Rechtsprechung: Ziffern 1.1. - VGH Baden-Württemberg, 29.12.1995 - 4 S 641/94
Sachschadenersatz wegen eines auf einer Dienstreise mit privateigenem Pkw …
In Fällen dieser Art hat der Dienstherr sogar auch ohne gesetzliche Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht das Schadensrisiko der von ihm ausdrücklich im dienstlichen Interesse veranlaßten dienstlichen Verwendung des Fahrzeuges zu tragen (vgl. BVerwG Urteil v. 6.3.1986, ZBR 1986, 305 = DöD 1986, 245 = NJW 1986, 2588; Urteil v. 22.9.1988, DöD 1989, 240; auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.12.1985, DöD 1986, 201).Rn. 24 Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 102 Abs. 2 Satz 1 LBG danach - auch die sonstigen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (§ 130b VwGO) - in beiden Schadensfällen vor, sind die ergangenen Bescheide aufzuheben und der Beklagte hat die eröffnete, aber bisher unterbliebene Ermessensentscheidung über den zu gewährenden Sachschadenersatz, insbesondere dessen Höhe zu treffen (…vgl. Nr. 1 3 der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zu § 102 LBG und zu § 14 des Landesrichtergesetzes vom 30.12.1986, GABl. 1987, S. 61 in Verb. mit Nr. 32.1.2 bis 32.1.11 BeamtVGVwV sinngemäß; vgl. aber auch BVerwG, Beschluß vom 6.3.1986 und Urteil vom 22.9.1988, a.a.O.;… Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, § 32 BeamtVG, Rn. 7 Nr. 1.2) Hierbei wird auch noch zu klären sein, ob die nunmehr geltend gemachten Reparaturkosten der Höhe nach berechtigt sind.
- VGH Bayern, 28.03.2012 - 3 B 11.2761
Anspruch des Beamten auf Ersatz des merkantilen Minderwerts bei Schaden am …
Die Voraussetzungen, unter denen nach diesen Bestimmungen eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn (vgl. dazu: BVerwG vom 22.9.1988, 2 C 2/87; vom 27.1.1994, 2 C 6/93) zu treffen ist, ob und in welcher Höhe er dem Beamten Sachschadensersatz leistet, sind erfüllt.Veranlasst stattdessen der Dienstherr den Beamten, sein eigenes Fahrzeug für dienstliche Zwecke zu nutzen, weil - aus welchen Gründen auch immer - kein Dienstfahrzeug zur Verfügung steht, so besteht kein Grund, dem Beamten insoweit auch das Risiko nicht von ihm zu vertretender Schäden ganz oder teilweise aufzubürden (BVerwG vom 17.10.1985, 2 C 45/82; vom 22.8.1988 2 C 2/87; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz vom 28.11.1990, 2 A 11.663/90).
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.1991 - 2 A 10597/91
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2010 - 1 A 1306/09
Übernahme von Reisekosten eines Regierungsdirektors für die Benutzung eines …
- BSG, 12.12.1990 - 9a/9 RV 27/89
Schadensersatz für einen bei einem Wegeunfall beschädigten Pkw
- VG Düsseldorf, 23.11.2005 - 2 K 4541/04
Verwendung eines Kraftfahrzeugs für dienstliche Zwecke durch einen …
- VGH Hessen, 19.06.1996 - 1 UE 2627/92
Schadensersatzanspruch des Beamten gegenüber dem Dienstherrn: dienstliche …
- BVerwG, 30.03.1989 - 6 P 8.86
Billigkeitsentschädigung durch Dienstherrn - Sachschäden - Soziale Zuwendungen - …
- BVerwG, 16.04.1991 - 2 B 39.91
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der …
- VGH Hessen, 28.02.1990 - 1 UE 1919/86
Zur Anrechnung von Leistungen einer vom Beamten freiwillig abgeschlossenen …
- VG Kassel, 18.03.2008 - 1 E 1464/07
Sachschadensersatz bei dienstlicher Nutzung des privaten PKW
- OVG Niedersachsen, 07.12.1993 - 5 L 93/90
Schaden eines Beamten: Rabattverlust in der KFZ-Haftpflichtversicherung; Beamter; …
- VG Lüneburg, 31.08.2005 - 1 A 272/04
Beamter; Dienstreise; Dienststelle; Ermessensausübung; Ermessensdefizit; …
- OVG Rheinland-Pfalz, 07.01.1994 - 2 A 12083/93
Reparaturschaden; Beamter; Unverschuldeter Dienstunfall; Ersatzfahrzeug ; …
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