Rechtsprechung
| AG Bonn, 05.09.2006 - 2 C 215/06 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Absage Arzttermin, Schadensersatz
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Absage Arzttermin, Schadensersatz
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Fehlen eines Kündigungsgrundes; Wirksamkeit einer Klausel über die Vereinbarung einer Kündigungsfrist
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- AG Bremen, 02.06.1995 - 24 C 72/95
Dienstvertrag; Ansprüche eines Zahnarztes für versäumten Termin
Auszug aus AG Bonn, 05.09.2006 - 2 C 215/06
Selbst wenn bei der Vereinbarung von Langzeitterminen nicht stets eine "vollständige" oder "hauptsächliche" Inanspruchnahme des Dienstverpflichteten in diesem Sinne anzunehmen ist, liegt jedenfalls eine erhebliche Inanspruchnahme vor, so dass die Vereinbarung einer kurzen Kündigungsfrist bezüglich therapeutischer Langzeittermine durch eine entsprechende AGB-Klausel von dem Leitbild der gesetzlichen Regelung nicht erheblich abweicht (AG Bremen, NJW-RR 1996, 818 f.).Wenn ein Arzt hingegen bei einem Patienten - wie hier - eine individuelle, auf einen konkreten zeitlichen Rahmen abgestimmte Behandlung vorzunehmen hat, hierfür dem Patienten eine bestimmte Behandlungszeit reserviert und hiernach seinen Behandlungstag plant, liegt eine Leistungszeitbestimmung im Sinne des § 296 BGB vor (AG Bremen, NJW-RR 1996, 818, 819 f.; AG Ludwigshafen/Rhein, MedR 2002, 423, 424 f.; Wertenbruch, MedR 1991, 167, 168 f.).
- LG München II, 08.11.1983 - 2 S 1327/83
Auszug aus AG Bonn, 05.09.2006 - 2 C 215/06
Vorliegend diente die von den Parteien getroffene Terminabsprache nicht lediglich der Sicherung des zeitgemäßen Behandlungsablaufs (vgl. LG München, NJW 1984, 671; AG München, NJW 1990, 2939), sondern stellte eine kalendermäßige Bestimmung der Leistung im Sinne des § 296 BGB dar. - AG Ludwigshafen, 03.04.2001 - 2c C 356/00
Vergütungsanspruch bei Behandlungsvertrag; Unbilligkeit überhöhter …
Auszug aus AG Bonn, 05.09.2006 - 2 C 215/06
Wenn ein Arzt hingegen bei einem Patienten - wie hier - eine individuelle, auf einen konkreten zeitlichen Rahmen abgestimmte Behandlung vorzunehmen hat, hierfür dem Patienten eine bestimmte Behandlungszeit reserviert und hiernach seinen Behandlungstag plant, liegt eine Leistungszeitbestimmung im Sinne des § 296 BGB vor (AG Bremen, NJW-RR 1996, 818, 819 f.; AG Ludwigshafen/Rhein, MedR 2002, 423, 424 f.; Wertenbruch, MedR 1991, 167, 168 f.). - AG München, 13.08.1990 - 1141 C 19971/90
Auszug aus AG Bonn, 05.09.2006 - 2 C 215/06
Vorliegend diente die von den Parteien getroffene Terminabsprache nicht lediglich der Sicherung des zeitgemäßen Behandlungsablaufs (vgl. LG München, NJW 1984, 671; AG München, NJW 1990, 2939), sondern stellte eine kalendermäßige Bestimmung der Leistung im Sinne des § 296 BGB dar.
- AG Geldern, 18.11.2020 - 4 C 193/20 Die Vereinbarung des Ausfallhonorars verstößt darüber hinaus auch nicht gegen § 308 Nr. 7 BGB oder gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. hierzu beispielhaft: AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 20.12.2018, Az.: 713 C 238/18; AG Nettetal, Urteil vom 12.09.2006, Az.: 17 C 71/03; AG Neukölln, Urteil vom 07.10.2004, Az.: 4 C 179/04; AG Bonn, Urteil vom 05.09.2006, Az.: 2 C 215/06).
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