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Weitere Entscheidung unten: AG Karlsruhe, 14.03.2003

Rechtsprechung
   BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 24.02   

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https://dejure.org/2003,1076
BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 24.02 (https://dejure.org/2003,1076)
BVerwG, Entscheidung vom 03.07.2003 - 2 C 24.02 (https://dejure.org/2003,1076)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juli 2003 - 2 C 24.02 (https://dejure.org/2003,1076)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    NBG § 87 c a. F.; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5, Art. 74 a Abs. 1
    Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge; Fürsorge; Gleichbehandlung; Kostendämpfungspauschale; Typisierung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    NBG § 87 c a.F.
    Abstufung; Alimentation; Alimentation; Alimentationspflicht; Alimentationsprinzip; Amtsangemessenheit; Beihilfe; Beihilfe; Beihilfeleistung; Beihilfeniveau; Beihilfestandard; Beihilfestandard; Berufsbeamtentum; Dienstalter; Eigenanteil; Eigenbeteiligung; ...

  • Judicialis

    NBG § 87 c a.F.; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 33 Abs. 5; ; GG Art. 74 a Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung der amtsangemessenen Alimentation eines Beamten; Fürsorgepflicht als garantierter Grundsatz des Berufsbeamtentums; Auslegung des Begriffs "Besoldung" nach Art. 74 a Abs. 1 Grundgesetz (GG); Konkurrierende Gesetzgebung des Bundes für ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Pflicht des Dienstherrn, die amtsangemessene Alimentation des Beamten sicherzustellen - Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge; Fürsorge; Gleichbehandlung; Kostendämpfungspauschale; Typisierung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (32)Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 24.02
    Beihilfe und freie Heilfürsorge gehören zum Begriff der Besoldung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung (vgl. BVerfGE 62, 354 ; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - ZBR 2003, 203).

    Die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange und die Kodifikationen des Bundes führt zu Beschränkungen, wenn sich die kompetenzgemäße Regelung eines Landes auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung lediglich mittelbar auswirken kann und die Gesetzgebung durch das Land offenbar missbräuchlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O. m.w.N.).

    Das gegenwärtig praktizierte System der Beihilfen in Krankheitsfällen gehört jedoch nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und wird deshalb nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet (stRspr; vgl. BVerfGE 83, 89 ; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 28. November 1991 - BVerwG 2 N 1.89 - BVerwGE 89, 207 m.w.N.).

    Das System der Beihilfen kann deshalb ohne Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG geändert werden (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O.).

    Entscheidet sich der Dienstherr für ein "Mischsystem" aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen, so muss gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag (vgl. BVerfGE 83, 89 ; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O.).

    Allerdings darf die Beihilfe als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestaltet werden (vgl. BVerfGE 83, 89 ; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O.).

    Aus dem wechselseitigen Aufeinanderbezogensein von Alimentation einerseits und ergänzender, von Bund und Ländern je selbst zu regelnder Beihilfe andererseits ergibt sich allerdings kein tradiertes Anspruchsniveau der öffentlich Bediensteten, das verfassungsrechtlich geschützt sein könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O.).

    In den durch das Grundgesetz gesetzten Grenzen ist es den Ländern möglich, den bisherigen Beihilfestandard auch zu Lasten der Beamten zu ändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O.) und im Rahmen ihrer Regelungskompetenz von denen des Bundes und der anderen Länder abweichende Vorschriften zu erlassen.

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 24.02
    Das gegenwärtig praktizierte System der Beihilfen in Krankheitsfällen gehört jedoch nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und wird deshalb nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet (stRspr; vgl. BVerfGE 83, 89 ; BVerfG…, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 28. November 1991 - BVerwG 2 N 1.89 - BVerwGE 89, 207 m.w.N.).

    Das System der Beihilfen kann deshalb ohne Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG geändert werden (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ; BVerfG…, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O.).

    Beihilfen zu derartigen Aufwendungen finden ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die ihrerseits als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 46, 97 ; 83, 89 ).

    Entscheidet sich der Dienstherr für ein "Mischsystem" aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen, so muss gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag (vgl. BVerfGE 83, 89 ; BVerfG…, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O.).

    Allerdings darf die Beihilfe als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestaltet werden (vgl. BVerfGE 83, 89 ; BVerfG…, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O.).

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76

    Witwengeld

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 24.02
    Von Verfassungs wegen hat der Beamte Anspruch darauf, auch Krankheit, Pflegebedürftigkeit und andere besondere Situationen finanziell bewältigen zu können, ohne dass sein amtsangemessener Lebensunterhalt beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 46, 97 ; 70, 69 ; 97, 35 ; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 34.01 - DÖV 2003, 456 = DVBl 2003, 726 = ZBR 2003, 212 ).

    Beihilfen zu derartigen Aufwendungen finden ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die ihrerseits als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 46, 97 ; 83, 89 ).

  • BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03

    Verfassungsbeschwerden gegen niedersächsische Kostendämpfungspauschale ohne …

    gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 24.02 -, b) das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. April 2002 - 2 LB 3475/01 -, c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 3. September 2001 - 6 A 3094/00 -, d) den Widerspruchsbescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung vom 13. Juli 2000 - 35.63/024091 -, e) den Beihilfebescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung vom 12. Januar 2000 - 35.38/024091 -, f) mittelbar § 87c NBG i.d.F. des Art. 14 Nr. 2 des Haus haltsbegleitgesetzes 1999 vom 21. Januar 1999 (Nds. GVBl S. 10) - § 87c NBG a.F. - .
  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.2006 - 4 S 101/05

    Ausschluss von potenzsteigernden Medikamenten von der Beihilfefähigkeit

    Jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (vgl. BVerwG…, Urteil vom 18.06.1980, a.a.O., und Beschluss vom 26.07.1984, Buchholz 238.911 Nr. 13 BhV 1972/1975 Nr. 5); ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, DÖD 2004, 82; möglicherweise enger noch Entscheidung vom 25.06.1987, BVerwGE 77, 345).

    Denn dies ist nicht in dem engen Sinne zu verstehen, dass das Beihilfesystem und die private Versicherung "lückenlos" aufeinander abgestimmt sein müssten (vgl. dazu auch BVerfG…, Beschluss vom 13.11.1990, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2003, NVwZ-RR 2004, 546).

    Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht entscheidend, ob die für Cialis aufzubringenden Mittel 1% des Jahresnettoeinkommens übersteigen können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.).

  • VG Berlin, 19.04.2005 - 28 A 55.03

    Kostendämpfungspauschale und Praxisgebühr bei Beamten rechtmäßig

    Auch die Beihilfe fällt unter diesen weiten kompetenzrechtlichen Besoldungsbegriff (vgl. BVerfGE 62, 354 [BVerfG 08.12.1982 - 2 BvL 12/79] ; 106, 225 ff. [BVerfG 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98] ; BVerwG DÖD 2004, 82 ff.).

    Den Länder verbleibt daher insoweit eigener Gestaltungsspielraum (vgl. BVerwG DÖD 2004, 82 ff.).

    Unterschiedliche Einkommensverhältnisse können eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl. z.B. BVerfGE 97, 332 [BVerfG 10.03.1998 - 1 BvR 178/97] ; BVerwG DÖD 2004, 82 ff.).

    Diese grobe Typisierung ist angesichts der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich der dienstrechtlichen Fürsorge und der Ordnung von Massenerscheinungen hinnehmbar (vgl. BVerwG DÖD 2004, 82 ff.).

    Diese Unscharfen müssen im Hinblick auf den Regelungsgegenstand und die Anforderungen einer Massenverwaltung toleriert werden (vgl. BVerwG DÖD 2004, 82 ff.).

  • VG Lüneburg, 04.11.2005 - 1 A 250/05

    Alimentationsprinzip; Fürsorgepflicht; Vertrauensschutz; Wahlleistung

    Auch Beihilfe und freie Heilfürsorge fallen in den Anwendungsbereich dieser Verfassungsbestimmung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 ff.; BVerwG, Urt. v. 3.7.2003 - BVerwG 2 C 24.02 -,DÖD 2004, 82 ff.).

    Demgegenüber hat der Bundesgesetzgeber seine im Bereich der Beihilfe im Landesbereich bestehende Gesetzgebungskompetenz nicht ausgeschöpft (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.7.2003 - BVerwG 2 C 24.02 -,DÖD 2004, 82 ff.;… Nds. OVG, Urt. v. 23.4.2002 - 2 LB 3476/01 -).

    Zwar ist die Ausübung einer landesrechtlichen Gesetzgebungsbefugnis im Falle einer Kollision von Sachkompetenzen eines Landes einerseits mit ebensolchen Kompetenzen des Bundes andererseits unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und der Bundestreue im Falle eines offenbaren Missbrauchs unzulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 ff.; BVerwG, Urt. v. 3.7.2003 - BVerwG 2 C 24.02 -,DÖD 2004, 82 ff.;… Nds. OVG, Urt. v. 23.4.2002 - 2 LB 3476/01 -).

    Diese Differenzierung beruht auf der verfassungsrechtlich angeordneten Kompetenzverteilung und ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.7.2003 - BVerwG 2 C 24.02 -, DÖD 2004, 82 ff.).

    Abs. 5 GG im Rahmen der Fürsorgepflicht erfassten Bereich hinaus geht (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 3.7.2003 - BVerwG 2 C 24.02 -, DÖD 2004, 82 ff.).

  • VG Gelsenkirchen, 03.03.2006 - 3 K 1122/99

    Kürzung der Beihilfe um Kostendämpfungspauschale ist unzulässig

    Rn. 15 Auf die Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2003, im Hinblick auf den inzwischen ergangenen Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 - 2 C 24.02 - zu der in ihrer Struktur ähnlichen niedersächsischen Kostendämpfungspauschale den Vorlagebeschluss zu überprüfen, entsprechend zu ergänzen oder vollständig neu zu fassen, hat die Kammer mit Beschluss vom 10. Februar 2004 den Vorlagebeschluss vom 28. Juni 2002 aufrechterhalten und dahingehend ergänzt, dass zusätzlich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt werde, ob § 12a der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in der Fassung des Art. 2 Abs. 8 Nr. 3 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 17. Dezember 1998, GVBl NRW S. 750 mit § 1 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 3. Dezember 1998 - Bundesgesetzblatt I, 3434 - und § 3 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung des Art. 9 des Gesetzes vom 6. August 1998 - Bundesgesetzblatt 1, 2026 - vereinbar sei.

    Hierzu hat sie nach Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2003, im Hinblick auf den inzwischen ergangenen Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 - 2 C 24.02 - zu der in ihrer Struktur ähnlichen Niedersächsischen Kostendämpfungspauschale den Vorlagebeschluss zu überprüfen, im Beschluss vom 10. Februar 2004 ausgeführt:.

    Rn. 158 "IV. a) Die Kammer nimmt zur Kenntnis, dass die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 - 2 C 24.02 u.a. -, die teilweise Gegenstand des Verfahrens 2 BvR 1715/03 des Bundesverfassungsgerichts sind - wie auch die nicht rechtskräftigen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2003 (1 A 4753/00 u.a.) - entgegen der Auffassung der Kammer die Vereinbarkeit von Kostendämpfungspauschalen mit dem Grundgesetz angenommen haben.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.2008 - 4 S 2725/06

    Ausschluss der Beihilfefähigkeit von allen Mitteln, die der Behandlung einer …

    Jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (vgl. BVerwG…, Urteil vom 18.06.1980, a.a.O., und Beschluss vom 26.07.1984, Buchholz 238.911 Nr. 13 BhV 1972/1975 Nr. 5); ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, DÖD 2004, 82; möglicherweise enger noch Entscheidung vom 25.06.1987, BVerwGE 77, 345).

    Denn dies ist nicht in dem engen Sinne zu verstehen, dass das Beihilfesystem und die private Versicherung "lückenlos" aufeinander abgestimmt sein müssten (vgl. dazu auch BVerfG…, Beschluss vom 13.11.1990, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2003, NVwZ-RR 2004, 546).

    Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht entscheidend, ob die für die genannten Arzneimittel aufzubringenden Mittel 1% des Jahresnettoeinkommens übersteigen können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 24.02 -, a.a.O.).

  • VG Gelsenkirchen, 10.11.2006 - 3 K 2162/06

    Kostendämpfungspauschale

    Hierzu hat sie nach Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2003, im Hinblick auf den inzwischen ergangenen Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 - 2 C 24.02 - zu der in ihrer Struktur ähnlichen Niedersächsischen Kostendämpfungspauschale den Vorlagebeschluss zu überprüfen, im Beschluss vom 10. Februar 2004 ausgeführt:.

    Rn. 156 IV. a) Die Kammer nimmt zur Kenntnis, dass die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 - 2 C 24.02 u.a. -, die teilweise Gegenstand des Verfahrens 2 BvR 1715/03 des Bundesverfassungsgerichts sind - wie auch die nicht rechtskräftigen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2003 (1 A 4753/00 u.a.) - entgegen der Auffassung der Kammer die Vereinbarkeit von Kostendämpfungspauschalen mit dem Grundgesetz angenommen haben.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2011 - 2 S 2806/10

    Beihilfefähigkeit des behindertengerechten Umbaus eines Kraftfahrzeuges

    Ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (BVerwG, Urteil vom 6.11.2009 - 2 C 60.08 - juris Rn 17 und vom 3.7.2003 - 2 C 24.02 - DÖD 2004, 82, 84).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.2005 - 10 A 10534/05

    Beamter muss Praxisgebühr und Eigenanteil für Medikament tragen

    Diese höchstrichterlichen Grundsätze haben zwischenzeitlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf mit § 12 BhV vergleichbare Kostendämpfungsbestimmungen im Beihilferecht der Länder eine weitere Konkretisierung gefunden (vgl. BVerwG, DÖD 2004, S. 82 und NJW 2004, S. 308).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2007 - 1 A 1208/06

    Einführung einer Kostendämpfungspauschale hinsichtlich Beihilfeleistungen an …

    Auf Anregung des Berichterstatters beim Bundesverfassungsgericht hat das Verwaltungsgericht seinen Vorlagebeschluss mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2002 (BVerfGE 106, 225) und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 - 2 C 24.02 - (DÖD 2004, 82), jeweils betreffend die niedersächsische Kostendämpfungspauschale, mit Beschluss vom 10. Februar 2004 aufrechterhalten und ergänzt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2007 - 4 B 31.05

    Im Beihilferecht keine Ausnahme von der "Praxisgebühr" für diejenigen Beamten, …

  • VG Hamburg, 24.03.2006 - 8 K 5654/04

    Praxisgebühr bei freiwillig gesetzlich krankenversichertem Beamten

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2010 - 13 S 1749/09

    Beihilfefähigkeit des Pflegebettes

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.07.2017 - 2 LB 1/17

    Ungleichbehandlung bei der Einordnung von B(estandsb)eamten und neu eingestellten …

  • VGH Bayern, 08.11.2013 - 3 ZB 10.3061

    Amtsangemessene Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern

  • VG Karlsruhe, 31.10.2013 - 9 K 2747/11

    Beihilfe für Krankengymnastik, manuelle Therapie, Gerätetraining und …

  • VG Dresden, 18.10.2007 - 3 K 2799/04

    Verwaltungsgericht Dresden hält um Selbstbehalt verminderte Beihilfezahlungen an …

  • VG Köln, 01.02.2006 - 3 K 171/05

    Aufwendungen für ambulante ärztliche Behandlungen; System von Eigenbehalt und …

  • VG Düsseldorf, 05.06.2007 - 13 K 344/07

    Rechtmäßigkeit der Minderung der beihilfefähigen Aufwendungen um die …

  • VG Düsseldorf, 19.03.2007 - 13 K 4413/06

    Rechtmäßigkeit der Kürzung von beihilfefähigen Aufwendungen um die Praxisgebühr; …

  • VG Köln, 01.02.2006 - 3 K 5342/05
  • VG Sigmaringen, 19.10.2004 - 9 K 1888/02

    Beihilfefähigkeit eines Kuraufenthaltes mit stationärer Rehabilitation

  • VG Braunschweig, 14.09.2007 - 7 A 71/06

    Arzneimittel; Aufwendung; Ausschluss; Beamter; Beihilfe; Beihilfefähigkeit; …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2007 - 6 A 2661/05

    Zulassung einer Berufung und Anforderung an eine Berufungsbegründung hinsichtlich …

  • VG Düsseldorf, 24.01.2007 - 13 K 8322/04

    Anspruch eines Beamten auf Erstattung der sogenannten Praxisgebühr; …

  • VG Köln, 15.03.2006 - 3 K 4681/04
  • VG Köln, 08.02.2006 - 3 K 5291/04

    Grundsätze des Berufsbeamtentums und des Alimentationsprinzips; Beihilfe für …

  • OVG Sachsen, 20.12.2010 - 2 A 423/09

    Beihilfe, Selbstbehalt, Elternzeit

  • VG Düsseldorf, 25.01.2008 - 13 K 25/07
  • VG Düsseldorf, 17.01.2011 - 13 K 5710/09

    Beihilfe gesetzliche Krankenversicherung Kostenanteile Zuzahlungen Sachleistung …

  • VG Düsseldorf, 06.08.2010 - 2 K 3551/09

    Kostendämpfungspauschale; Pauschalierung; Quotelung

  • VG Hamburg, 26.09.2006 - 21 K 846/06

    Beihilfeanspruch nach Zusammenlegung von Körperschaften; Härtefallregelung; …

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Rechtsprechung
   AG Karlsruhe, 14.03.2003 - 2 C 24/02   

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https://dejure.org/2003,54154
AG Karlsruhe, 14.03.2003 - 2 C 24/02 (https://dejure.org/2003,54154)
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.03.2003 - 2 C 24/02 (https://dejure.org/2003,54154)
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. März 2003 - 2 C 24/02 (https://dejure.org/2003,54154)
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Wird zitiert von ...

  • LG Karlsruhe, 10.03.2006 - 6 S 26/05

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Reichweite der Rechtskraft von …

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet ist, über die gewährte Versorgungsrente hinaus auch nach dem 01. Juli 2002 weitere EUR 107, 25/brutto monatlich im Voraus als Schadensersatz entsprechend dem Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 14.3.2003 - 2 C 24/02 - zu zahlen, nebst jeweils 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus jeweils monatlich seit dem 01.07.2002 bis zum 05.09.2005.

    Rn. 2 Der Kläger hat einen Anspruch auf Fortzahlung einer Versorgungsrente über den 01.07.2002 hinaus unter Berücksichtigung des im Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 14.3.2003 - 2 C 24/02 - ausgeurteilten Schadensersatzes über die gewährte Versorgungsrente von weiteren EUR 107, 25 monatlich im Voraus.

    Die Beklagte war nicht befugt, unter Missachtung der Urteile des Amtsgerichts Karlsruhe vom 14.3.2003 - 2 C 24/02 - und des Landgerichts Karlsruhe vom 30.01.2004 - 6 S 10/03 - einseitig zu Lasten des Klägers die Versorgungsrente ab dem 01.07.2002 neu zu berechnen und den ausgeurteilten Schadensersatz zu streichen.

    Rn. 4 2. Der Kläger bezieht seit dem 01.06.2001 von der Beklagten eine Versorgungsrente für Versicherte in Höhe von brutto 584, 01, seit dem 01.07.2001 in Höhe von brutto EUR 560, 33 (vgl. beigezogene Akte des Amtsgerichts Karlsruhe - 2 C 24/02 - AS.

    Rn. 5 3. Fehlerhaft gewährt die Beklagte jedoch seit dem 01.07.2002 über die Versorgungsrente hinaus nicht mehr den in den Urteilen des Amtsgerichts Karlsruhe vom 14.3.2003 - 2 C 24/02 - und des Landgerichts Karlsruhe vom 30.01.2004 - 6 S 10/03 - ausgeurteilten Schadensersatz von weiteren EUR 107, 25 brutto monatlich im Voraus.

    Rn. 6 a. Das Amtsgericht Karlsruhe hat durch Urteil vom 14.3.2003 - 2 C 24/02 - festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine über die derzeitige Versorgungsrente von EUR 584, 01 (sic!) hinausgehende Zahlung von EUR 107, 25 monatlich im Voraus, erstmals ab dem 01.02.2002 zu zahlen, längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sich die Versorgungsrente wegen einer aufgrund der Satzung der Beklagten durchzuführenden Rentenanpassung oder Rentenneuberechnung ändert.

    Das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 14.03.2003 - 2 C 24/02 - enthält keine zeitliche Befristung dahingehend, dass die Beklagte berechtigt wäre ab dem 01.07.2002 die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz insgesamt in Zweifel zu ziehen.

    Da das Amtsgericht im Ausgangsprozess 2 C 24/02 den Schadensersatzbetrag im Tenor in absoluter Höhe benannte (statt beispielsweise bloß seine Berechnungsweise über den Nettoversorgungssatz vorzugeben: 89, 93 % statt 75, 55 %, vgl. Akte 2 C 24/02, AS 73), musste es die naheliegende Änderung der gesetzlichen Rente in Betracht ziehen und im Tenor berücksichtigen.

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