Rechtsprechung
| BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 35.81 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Bemessung des Unterhaltsbeitrages für die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen ehemaligen Bundestagsabgeordneten - Anrechnung einer Geschiedenenwitwenrente aus der Angestelltenversicherung des Verstorbenen - Aussschluss der Anrechnung durch das Diätengesetz von 1968
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Köln, 20.10.1976 - 3 K 1352/75
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.1978 - I A 2120/76
- BVerwG, 02.06.1980 - 6 B 13.79
- BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 35.81
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (11)
- BVerwG, 14.09.1961 - II C 16.61
Anspruch der geschiedenen Witwe eines Beamten auf Unterhaltshilfe - Auslegung des …
Auszug aus BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 35.81
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt eine gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG a.F. beachtliche Veränderung der Verhältnisse unter anderem dann vor, wenn die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten seit oder nach dessen Tod wegen seiner Unterhaltspflicht eine Witwenrente aus öffentlichem Recht erhält; insoweit vermindert sich der Unterhaltsanspruch (vgl. BVerwGE 13, 71; Urteil vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 22.68 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 24];… Beschlüsse vom 10. August 1971 - BVerwG 2 B 6.71 - [Buchholz a.a.O. Nr. 26] und vom 14. Juni 1973 - BVerwG 2 B 20.73 - [Buchholz 237.0 § 143 LBG Baden-Württemberg Nr. 2]; vgl. auch die Richtlinien Nr. 9 zu § 125 BBG in der Fassung vom 19. September 1962, GMBl.Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. September 1961 - BVerwG 2 C 16.61 - (BVerwGE 13, 71 [74 f.]) hierzu weiter ausgeführt:.
Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gemäß § 125 Abs. 2 BBG a.F. ist selbst schon in mehrfacher Weise begrenzt: Er ist - bis zur Höhe des Witwengeldes - nur in dem Umfang gegeben, in dem der Verstorbene zur Zeit seines Todes der geschiedenen Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet war und in dem durch seinen Tod und den Wegfall seiner Unterhaltsleistungen eine Lücke entsteht, die nicht durch andere nach ihrer Zweckbestimmung an die Stelle der früheren Unterhaltsleistungen des Verstorbenen tretende Leistungen ausgefüllt wird (vgl. BVerwGE 13, 71 [74]).
Wenn das Gesetz den Vollzug der letztgenannten Begrenzung in § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG a.F. von einer Ermessensentscheidung der Behörde abhängig macht, so ändert dies jedenfalls nichts an ihrem Rechtscharakter als Bemessungsvorschrift (vgl. im übrigen auch BVerwGE 13, 71 [75]).
- BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62
Beamtinnenwitwer
Auszug aus BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 35.81
Die geschiedene Ehefrau ist nicht im eigentlichen Sinne Hinterbliebene des Beamten im Rahmen des Versorgungsrechts (vgl. BVerwGE 38, 346 [355]; Urteil vom 17. Mai 1962 - BVerwG 2 C 76.60 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 7]; vgl. auch BVerfGE 21, 329 [347 f.]).Der Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Unterhaltsbeitrag ist von anderer Rechtsnatur als derjenige der Witwe auf Witwengeld; er läßt sich insbesondere nicht aus der Alimentationspflicht des Dienstherrn herleiten (BVerfGE 21, 329 [348]; BVerwGE 38, 346 [355]).
Im Unterschied zum Witwengeld ist er vom konkreten Unterhaltsbedarf und dessen anderweitiger Sicherstellung abhängig (BVerfGE 21, 329 [349 f.]).
- BVerwG, 13.10.1971 - VI C 57.66
Auszug aus BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 35.81
Die geschiedene Ehefrau ist nicht im eigentlichen Sinne Hinterbliebene des Beamten im Rahmen des Versorgungsrechts (vgl. BVerwGE 38, 346 [355]; Urteil vom 17. Mai 1962 - BVerwG 2 C 76.60 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 7]; vgl. auch BVerfGE 21, 329 [347 f.]).Der Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Unterhaltsbeitrag ist von anderer Rechtsnatur als derjenige der Witwe auf Witwengeld; er läßt sich insbesondere nicht aus der Alimentationspflicht des Dienstherrn herleiten (BVerfGE 21, 329 [348]; BVerwGE 38, 346 [355]).
- BVerwG, 03.12.1974 - II B 45.74
Anrechnungsfähigkeit von Sozialversicherungsrenten auf den Unterhaltsbeitrag der …
Auszug aus BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 35.81
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 3. Dezember 1974 (BVerwG 2 B 45.74) zurückgewiesen: Auf die als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage, ob bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages für die schuldlos geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Bundestagsabgeordneten in sinngemäßer Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer "Änderung der Verhältnisse" Renten aus der Sozialversicherung berücksichtigt werden können oder ob der Berücksichtigung das Anrechnungsverbot des § 10 Satz 1 des Diätengesetzes 1968 entgegenstehe, würde es nicht schon in dem erstrebten Revisionsverfahren, sondern frühestens bei Erlaß der in § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG vorgesehenen Ermessensentscheidung ankommen, welche die Beklagte bisher noch nicht getroffen habe.Durch den Vorprozeß nicht rechtskräftig entschieden ist die Bemessung des Unterhaltsbeitrages im einzelnen, insbesondere die im Ermessen der Beklagten stehende Berücksichtigung später eingetretener oder eintretender Änderungen der Verhältnisse gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG a.F. (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 3. Dezember 1974 - BVerwG 2 B 45.74 -).
- BVerfG, 21.10.1971 - 2 BvR 367/69
Stichtagsregelung
Auszug aus BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 35.81
Verfassungsrechtlichen Bedenken, die gegen ein nur für Abgeordnete und ihre Hinterbliebenen geltendes Anrechnungsverbot geltend gemacht werden könnten (vgl. BVerfGE 32, 157 [165 ff.]), braucht deshalb hier nicht weiter nachgegangen zu werden. - BVerwG, 14.06.1973 - II B 20.73
Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche …
Auszug aus BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 35.81
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt eine gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG a.F. beachtliche Veränderung der Verhältnisse unter anderem dann vor, wenn die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten seit oder nach dessen Tod wegen seiner Unterhaltspflicht eine Witwenrente aus öffentlichem Recht erhält; insoweit vermindert sich der Unterhaltsanspruch (vgl. BVerwGE 13, 71; Urteil vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 22.68 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 24]; Beschlüsse vom 10. August 1971 - BVerwG 2 B 6.71 - [Buchholz a.a.O. Nr. 26] und vom 14. Juni 1973 - BVerwG 2 B 20.73 - [Buchholz 237.0 § 143 LBG Baden-Württemberg Nr. 2]; vgl. auch die Richtlinien Nr. 9 zu § 125 BBG in der Fassung vom 19. September 1962, GMBl. - BVerwG, 02.07.1979 - 6 B 70.78
Anrechnung der Hinterbliebenenrente der Bundesversicherungsanstalt für …
Auszug aus BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 35.81
Mithin handelt es sich bei der Berücksichtigung des Bezugs einer Geschiedenenwitwenrente im Rahmen der Bemessung des Unterhaltsbeitrages gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG a.F. um eine Begrenzung des Versorgungsanspruchs selbst und nicht um eine Anrechnung (vgl. auch Beschluß vom 2. Juli 1979 - BVerwG 6 B 70.78 - [ZBR 1979, 371]). - BVerwG, 02.07.1970 - II C 22.68
Erhöhung einer Witwenrente - Gewährung einer Unterhaltsbetrages
Auszug aus BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 35.81
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt eine gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG a.F. beachtliche Veränderung der Verhältnisse unter anderem dann vor, wenn die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten seit oder nach dessen Tod wegen seiner Unterhaltspflicht eine Witwenrente aus öffentlichem Recht erhält; insoweit vermindert sich der Unterhaltsanspruch (vgl. BVerwGE 13, 71; Urteil vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 22.68 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 24]; Beschlüsse vom 10. August 1971 - BVerwG 2 B 6.71 - [Buchholz a.a.O. Nr. 26] und vom 14. Juni 1973 - BVerwG 2 B 20.73 - [Buchholz 237.0 § 143 LBG Baden-Württemberg Nr. 2]; vgl. auch die Richtlinien Nr. 9 zu § 125 BBG in der Fassung vom 19. September 1962, GMBl. - BVerwG, 02.06.1980 - 6 B 13.79
Auszug aus BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 35.81
Streitwertbeschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und das Beschwerdeverfahren (BVerwG 6 B 13.79) auf je 6.720 DM festgesetzt. - BVerwG, 10.08.1971 - II B 6.71
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 35.81
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt eine gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG a.F. beachtliche Veränderung der Verhältnisse unter anderem dann vor, wenn die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten seit oder nach dessen Tod wegen seiner Unterhaltspflicht eine Witwenrente aus öffentlichem Recht erhält; insoweit vermindert sich der Unterhaltsanspruch (vgl. BVerwGE 13, 71; Urteil vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 22.68 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 24]; Beschlüsse vom 10. August 1971 - BVerwG 2 B 6.71 - [Buchholz a.a.O. Nr. 26] und vom 14. Juni 1973 - BVerwG 2 B 20.73 - [Buchholz 237.0 § 143 LBG Baden-Württemberg Nr. 2]; vgl. auch die Richtlinien Nr. 9 zu § 125 BBG in der Fassung vom 19. September 1962, GMBl. - BVerwG, 17.05.1962 - II C 76.60
- BVerwG, 10.02.1983 - 2 C 27.81
Nachgeheiratete Witwe - Unterhaltsbeitrag - Zusammentreffen mehrerer …
Da § 125 Abs. 1 Satz 2 BBG eine Anrechnungsregelung enthält, ist - anders als bei der geschiedenen Ehefrau des Verstorbenen, bei der eine gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG beachtliche Veränderung der Verhältnisse zu einer Minderung des Unterhaltsanspruchs selbst führt - eine Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Diätengesetz 1968) vom 3. Mai 1968 (BGBl. I S. 334) - DiätenG -, wie sie im übrigen auch die verstorbene Klägerin erhalten hat - nicht auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen (vgl. hierzu Urteil vom 25. März 1982 - BVerwG 2 C 35.81 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 33]). - VG Sigmaringen, 04.04.2006 - 4 K 2137/04
Zum Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsbeiträgen gemäß § 86 Abs 1 BeamtVG iVm § …
Damit widerspräche eine solche Auslegung nicht nur dem Schutzzweck der Norm sondern auch der Regelung in § 143 Abs. 2 Satz 2 LBG a.F., mit der vom Gesetzgeber klargestellt wird, dass der Dienstherr nach dem Tod des geschiedenen Ehemanns eintretende Änderungen berücksichtigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.3.1982 - 2 C 35/81 - Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.11.2005 - 4 S 100/05 - Juris). - BVerwG, 13.11.1984 - 2 C 51.81
Beamtenrecht - Anrechnung - Witwenrente - Witwe - Unterhaltsbeitrag - Anspruch …
Da der Unterhaltsbeitrag der nachgeheirateten Witwe stets kraft Gesetzes von vornherein unter dem Vorbehalt der späteren Änderung von Einkünften der Witwe steht (vgl. hierzu Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 2 C 27.81 - [BVerwGE 66, 360 = Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 34]), hat die Beklagte zu Recht die Witwenrente, die der Klägerin aus der Versorgung ihres verstorbenen Hannes bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt zustand, nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in angemessenem, nämlich hier in vollem Umfang, auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet (zur Anrechnung einer Rente aus dem Stammrecht des verstorbenen Ehemanns vgl. Urteil vom 25. März 1982 - BVerwG 2 C 35.81 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 33]). - BVerwG, 31.08.1983 - 2 B 190.81
Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 22 Absatz 2 Beamtenversorgungsgesetz …
Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß sich der etwaige Anspruch der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten auf Unterhaltsbeitrag nicht aus der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Alimentationspflicht des Dienstherrn ableiten läßt (vgl. BVerfGE 21, 329 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62] [348]; BVerwGE 38, 346; Urteile des beschließenden Senats vom 17. Mai 1962 - BVerwG 2 C 76.60 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 7] und vom 25. März 1982 - BVerwG 2 C 35.81 - [Buchholz a.a.O. Nr. 33 = RiA 1982, 178]); der in BVerfGE 44, 249 abgedruckten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist, wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
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