Rechtsprechung
| ArbG Lüneburg, 18.05.2000 - 2 Ca 726/00 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 1 KSchG; § 102 BetrVG
Klage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers (Tischlergeselle) gegen eine ausgesprochene Kündigung; Vorliegen von Gründen, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen (ärztliche Bescheinigung, in welcher es heißt, der Kläger sei aus gesundheitlichen ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Klage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers (Tischlergeselle) gegen eine ausgesprochene Kündigung; Vorliegen von Gründen, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen (ärztliche Bescheinigung, in welcher es heißt, der Kläger sei aus gesundheitlichen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Kündigung eins Schwerbehinderten - Zustimmung der Hauptfürsorgestelle
Papierfundstellen
- NZA-RR 2000, 530
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (4)
- BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93
Ordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats
Auszug aus ArbG Lüneburg, 18.05.2000 - 2 Ca 726/00
Hiernach führen (bewußte) Fehlinformationen des Betriebsrates oder unrichtige und unvollständige Sachverhaltsangaben gegenüber dem Betriebsrat zur Unwirksamkeit der Kündigung (vgl. BAG NZA 1994, 311 und 1995, 678). - BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 1006/78
Kündigungsschutzklage - Auflösungsvertrag - Kündigungsgrund - Nachschieben - …
Auszug aus ArbG Lüneburg, 18.05.2000 - 2 Ca 726/00
Von einem unzulässigen Nachschieben von Kündigungsgründen wird dann ausgegangen, wenn der Arbeitgeber Tatsachen vorträgt, die dem bisherigen Vortrag erst das Gewicht eines kündigungsrechtlich erheblichen Grundes geben (BAG DB 1981, 1624). - BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 201/76
Krankheit - Anhörungsverfahren - Kündigung - Hinzutreten neuer Kündigungsgründe - …
Auszug aus ArbG Lüneburg, 18.05.2000 - 2 Ca 726/00
Unterbleibt diese Anhörung, ist die Kündigung gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG rechtsunwirksam (BAG DB 1977, 2455). - BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 461/94
Betriebsrat: Informationsanspruch - Gründe für den Kündigungsentschluss - …
Auszug aus ArbG Lüneburg, 18.05.2000 - 2 Ca 726/00
Hiernach führen (bewußte) Fehlinformationen des Betriebsrates oder unrichtige und unvollständige Sachverhaltsangaben gegenüber dem Betriebsrat zur Unwirksamkeit der Kündigung (vgl. BAG NZA 1994, 311 und 1995, 678).
- LAG Köln, 15.07.2020 - 3 Sa 736/19
Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen arbeitgeberseitigen Kündigung
Gesetzeskonform ist daher allein ein generelles Verbot des Nachschiebens von Kündigungsgründen (so im Ergebnis: VGH Baden-Württemberg vom 05.08.1996 - 7 S 483/95- , juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 22.06.2006 - 1 Sa 96/06 -, juris; ArbG Lüneburg vom 18.05.2000 - 2 Ca 726/00 -, NZA-RR 2000, 530; Nägele-Berkner, NZA 2016, 19;… Trenk-Hinterberger in: HK-SGB IX, 4. Aufl., § 91 Rn 45). - ArbG Berlin, 09.05.2014 - 28 Ca 4045/14
Abmahnungserfordernis - Kündigung wegen privater Internetnutzung
Ein Nachschieben von Kündigungsgründen ist grundsätzlich nicht zulässig"; ArbG Lüneburg 18.5.2000 - 2 Ca 726/00 - NZA-RR 2000, 530 ["Juris"-Rn. 23]: "Die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ist nämlich Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Kündigung durch den Arbeitgeber und beinhaltet insoweit zunächst im Hinblick auf eine beabsichtigte Kündigung eine Sperrwirkung zugunsten des Arbeitnehmers. Der Wegfall dieser Sperrwirkung erfolgt durch die einzuholende Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. Indes ist der Wegfall der Sperrwirkung stets an den Sachgrund der Kündigung gebunden"; LAG Mecklenburg-Vorpommern 22.6.2006 - 1 Sa 96/06 - n.v. (Volltext: "Juris") ["Juris"-Rn. 31]: "Richtiger Weise wird davon auszugehen sein, dass ein Nachschieben von Kündigungsgründen, die nicht Gegenstand des Zustimmungsverfahrens waren, unzulässig ist auf Grund des Schutzzweckes und der rechtlichen Konstruktion des Sonderkündigungsschutzes für Schwerbehinderte, ,nach der die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle als öffentlich-rechtliches Wirksamkeitserfordernis nur erteilt wird für eine Kündigung aus den vom Arbeitgeber gegenüber der Hauptfürsorgestelle angegebenen (vgl. § 21 Abs. 4 SchwbG) und der präventiven Kontrolle unterzogenen Gründen' ( BVerwG 2.7.1992 [s. oben - im Text dieser Fn.; d.U.]; ... )".Ein Nachschieben von Kündigungsgründen ist grundsätzlich nicht zulässig"; ArbG Lüneburg 18.5.2000 - 2 Ca 726/00 - NZA-RR 2000, 530 ["Juris"-Rn. 23]: "Die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ist nämlich Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Kündigung durch den Arbeitgeber und beinhaltet insoweit zunächst im Hinblick auf eine beabsichtigte Kündigung eine Sperrwirkung zugunsten des Arbeitnehmers. Der Wegfall dieser Sperrwirkung erfolgt durch die einzuholende Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. Indes ist der Wegfall der Sperrwirkung stets an den Sachgrund der Kündigung gebunden"; LAG Mecklenburg-Vorpommern 22.6.2006 - 1 Sa 96/06 - n.v. (Volltext: "Juris") ["Juris"-Rn. 31]: "Richtiger Weise wird davon auszugehen sein, dass ein Nachschieben von Kündigungsgründen, die nicht Gegenstand des Zustimmungsverfahrens waren, unzulässig ist auf Grund des Schutzzweckes und der rechtlichen Konstruktion des Sonderkündigungsschutzes für Schwerbehinderte, ,nach der die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle als öffentlich-rechtliches Wirksamkeitserfordernis nur erteilt wird für eine Kündigung aus den vom Arbeitgeber gegenüber der Hauptfürsorgestelle angegebenen (vgl. § 21 Abs. 4 SchwbG) und der präventiven Kontrolle unterzogenen Gründen' ( BVerwG 2.7.1992 [s. oben - im Text dieser Fn.; d.U.]; ... )".
Ein Nachschieben von Kündigungsgründen ist grundsätzlich nicht zulässig"; ArbG Lüneburg 18.5.2000 - 2 Ca 726/00 - NZA-RR 2000, 530 ["Juris"-Rn. 23]: "Die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ist nämlich Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Kündigung durch den Arbeitgeber und beinhaltet insoweit zunächst im Hinblick auf eine beabsichtigte Kündigung eine Sperrwirkung zugunsten des Arbeitnehmers. Der Wegfall dieser Sperrwirkung erfolgt durch die einzuholende Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. Indes ist der Wegfall der Sperrwirkung stets an den Sachgrund der Kündigung gebunden"; LAG Mecklenburg-Vorpommern 22.6.2006 - 1 Sa 96/06 - n.v. (Volltext: "Juris") ["Juris"-Rn. 31]: "Richtiger Weise wird davon auszugehen sein, dass ein Nachschieben von Kündigungsgründen, die nicht Gegenstand des Zustimmungsverfahrens waren, unzulässig ist auf Grund des Schutzzweckes und der rechtlichen Konstruktion des Sonderkündigungsschutzes für Schwerbehinderte, ,nach der die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle als öffentlich-rechtliches Wirksamkeitserfordernis nur erteilt wird für eine Kündigung aus den vom Arbeitgeber gegenüber der Hauptfürsorgestelle angegebenen (vgl. § 21 Abs. 4 SchwbG) und der präventiven Kontrolle unterzogenen Gründen' ( BVerwG 2.7.1992 [s. oben - im Text dieser Fn.; d.U.]; ... )".
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2013 - 12 A 2792/12
Zustimmung des Integrationsamt zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines …
Rn. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 - BVerwGE 90, 275 ff., juris, Rn. 28; ArbG Lüneburg Urteil vom 18. Mai 2000 - 2 Ca 726/00 -, NZA-RR 2000, 530 ff., juris; Kuhlmann, in: Ernst/Adlhoch/. - ArbG Düsseldorf, 26.05.2021 - 15 (18) Ca 7522/20 Diese können im Kündigungsschutzprozess nicht zur Unterstützung der Kündigung vorgebracht werden (LAG Köln v. 15.07.2020 - 3 Sa 736/19, AE 2020, 219, zu II 1 c der Gründe [Tz. 33]; ArbG Lüneburg v. 18.05.2000 - 2 Ca 726/00, NZA-RR 2000, 530 [Tz. 23]; in diese Richtung auch: LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 22.06.2006 - 1 Sa 96/06, juris [Tz. 31]).
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2006 - 1 Sa 96/06
Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten - Kündigungsfrist - …
Richtiger Weise wird davon auszugehen sein, dass ein Nachschieben von Kündigungsgründen, die nicht Gegenstand des Zustimmungsverfahrens waren, unzulässig ist auf Grund des Schutzzweckes und der rechtlichen Konstruktion des Sonderkündigungsschutzes für Schwerbehinderte, "nach der die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle als öffentlich-rechtliches Wirksamkeitserfordernis nur erteilt wird für eine Kündigung aus den vom Arbeitgeber gegenüber der Hauptfürsorgestelle angegebenen ( vgl. § 21 Abs. 4 SchwbG ) und der präventiven Kontrolle unterzogenen Gründen" ( BVerwG , Urteil vom 02.07.1992 - 5 C 39/90 - BVerwGE 90, 275 ff. , dessen Erwägungen gleichermaßen für die mit § 21 Abs. 4 SGB IX wörtlich übereinstimmende Regelung des § 91 Abs. 4 SchwbG gilt; ebenso auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05. August 1996 --- 7 S 483/95; ArbG Lüneburg, Urteil vom 18. Mai 2000 --- 2 Ca 726/00 - NZA-RR 2000, 530 ff. ;… Großmann in GK - SchwbG 2. Auflage § 21 Rn. 114).
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