Rechtsprechung
| OVG Saarland, 04.09.2024 - 2 D 110/24 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 21 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 146 Abs 2 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO, § 154 Abs 2 VwGO, § 166 Abs 1 S 1 VwGO
Ausschluss der Prozesskostenhilfebeschwerde bei Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Nachweises der Bedürftigkeit - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 146 Abs. 2 ; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; Nachweis der Bedürftigkeit
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 28.05.2024 - 6 K 708/22
- OVG Saarland, 04.09.2024 - 2 D 110/24
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- OVG Niedersachsen, 02.04.2024 - 14 PA 61/24
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Auszug aus OVG Saarland, 04.09.2024 - 2 D 110/24
Dabei erfasst der Rechtsmittelausschluss auch den Fall der Versagung von Prozesskostenhilfe infolge fehlender oder unzureichender Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.[Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.4.2024 - 14 PA 61/24 -, juris, Rn. 2, m.w.N.][Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.4.2024 - 14 PA 61/24 -, juris, Rn. 2, m.w.N.].Rn. 17 Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann folglich mit der Beschwerde nur angefochten werden, wenn (zumindest auch) die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden.[Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2024 - 18 E 3/24 -, juris, Rn. 4][Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2024 - 18 E 3/24 -, juris, Rn. 4] Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts ändert nichts am gesetzlichen Beschwerdeausschluss.[Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.4.2024 - 14 PA 61/24 -, juris, Rn. 3][Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.4.2024 - 14 PA 61/24 -, juris, Rn. 3].
- VGH Bayern, 27.04.2021 - 5 C 20.2891
Unzulässige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe
Auszug aus OVG Saarland, 04.09.2024 - 2 D 110/24
Rn. 16 Dieser gesetzlichen Regelung liegt nach Sinn und Zweck (auch) die Erwägung zugrunde, dass ein Antragsteller bei einer nur auf die Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützten Versagung regelmäßig einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag stellen und damit, soweit möglich, die Darlegung seiner Bedürftigkeit nachholen kann.[Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.4.2021 - 5 C 20.2891 -, juris, Rn. 3; siehe ferner auch: OVG NRW, Beschluss vom 24.7.2020 - 19 E 149/20 -, juris, Rn. 7 f.][Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.4.2021 - 5 C 20.2891 -, juris, Rn. 3; siehe ferner auch: OVG NRW, Beschluss vom 24.7.2020 - 19 E 149/20 -, juris, Rn. 7 f.]. - OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2020 - 19 E 149/20
Auszug aus OVG Saarland, 04.09.2024 - 2 D 110/24
Rn. 16 Dieser gesetzlichen Regelung liegt nach Sinn und Zweck (auch) die Erwägung zugrunde, dass ein Antragsteller bei einer nur auf die Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützten Versagung regelmäßig einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag stellen und damit, soweit möglich, die Darlegung seiner Bedürftigkeit nachholen kann.[Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.4.2021 - 5 C 20.2891 -, juris, Rn. 3; siehe ferner auch: OVG NRW, Beschluss vom 24.7.2020 - 19 E 149/20 -, juris, Rn. 7 f.][Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.4.2021 - 5 C 20.2891 -, juris, Rn. 3; siehe ferner auch: OVG NRW, Beschluss vom 24.7.2020 - 19 E 149/20 -, juris, Rn. 7 f.]. - VGH Bayern, 08.09.2022 - 10 C 22.896
Bewilligungsreife eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Auszug aus OVG Saarland, 04.09.2024 - 2 D 110/24
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.[Vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.9.2022 - 10 C 22.896 -, juris, Rn. 18][Vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.9.2022 - 10 C 22.896 -, juris, Rn. 18] Von einer Erhebung der Gerichtskosten ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzusehen. - OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2024 - 18 E 3/24
Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für …
Auszug aus OVG Saarland, 04.09.2024 - 2 D 110/24
Rn. 17 Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann folglich mit der Beschwerde nur angefochten werden, wenn (zumindest auch) die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden.[Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2024 - 18 E 3/24 -, juris, Rn. 4][Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2024 - 18 E 3/24 -, juris, Rn. 4] Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts ändert nichts am gesetzlichen Beschwerdeausschluss.[Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.4.2024 - 14 PA 61/24 -, juris, Rn. 3][Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.4.2024 - 14 PA 61/24 -, juris, Rn. 3].
- OVG Saarland, 12.06.2026 - 2 D 89/26
Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung in einem Beschluss des Verwaltungsgerichts …
Dabei erfasst der Rechtsmittelausschluss auch den Fall der Versagung von Prozesskostenhilfe infolge fehlender oder unzureichender Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.[Vgl. bereits Beschluss des Senats vom 4.9.2024 - 2 D 110/24 - juris sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.4.2024 - 14 PA 61/24 -, juris, Rn. 2, m.w.N.][Vgl. bereits Beschluss des Senats vom 4.9.2024 - 2 D 110/24 - juris sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.4.2024 - 14 PA 61/24 -, juris, Rn. 2, m.w.N.]. - OVG Saarland, 08.04.2025 - 2 D 226/24
Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe; keine vollständige …
Zwar greift der Beschwerdeausschluss nach § 146 Abs. 2 VwGO, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzig mit der Begründung abgelehnt worden ist, es liege keine oder keine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, allerdings kann die Ablehnung der Prozesskostenhilfe mit der Beschwerde angefochten werden, wenn (zumindest auch) - wie es hier der Fall ist - die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint worden sind.[vgl. Beschluss des Senats vom 4.9.2024 - 2 D 110/24 -, juris sowie OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2024 - 18 E 3/24 -, juris][vgl. Beschluss des Senats vom 4.9.2024 - 2 D 110/24 -, juris sowie OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2024 - 18 E 3/24 -, juris].
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