Rechtsprechung
| OVG Hamburg, 10.12.2019 - 2 E 24/18.N |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 17 Abs 1 BauNVO, § 17 Abs 2 S 1 BauNVO
Bindungswirkung der Obergrenzen in BauNVO § 17 Abs 1 für die Bauleitplanung der Gemeinde; Überschreitung der Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen; Überwindung der Ausgleichsverpflichtung in BauNVO § 17 Abs 2 S 1 BauNVO im Wege der Abwägung - Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
BauNVO § 17 Abs. 1 und 2.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BauNVO § 17
- rechtsportal.de
Strikte Bindung der in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenzen für die Bauleitplanung der Gemeinden hinsichtlich Zulässigkeit deren Überschreitung nur nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 BauNVO ; Feststellung der Existenz und des Ausmaßes der Beeinträchtigungen bzw. ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Obergrenzen sind strikt bindend!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Obergrenzen sind verbindlich! (IBR 2020, 203)
Papierfundstellen
- NVwZ 2020, 639
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (16)
- BVerwG, 25.11.1999 - 4 CN 17.98
Normenkontrolle; Bebauungsplan; Feststellung der Nichtigkeit; …
Auszug aus OVG Hamburg, 10.12.2019 - 2 E 24/18
Ob die Obergrenzen überschritten werden, ist in solchen Fällen jeweils anhand der Planfestsetzungen durch Berechnung zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, 4 CN 17/98, BRS 62 Nr. 26 (1999), juris Rn. 18;… vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 9.9.2015, 3 S 276/15, BRS 83 Nr. 64 (2015), juris Rn. 29).Damit war insbesondere auch klargestellt, dass die Festlegung der bindenden Obergrenzen und die Regelung der Überschreitensmöglichkeit in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zueinanderstehen (…vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2000, 4 CN 6/99, BVerwGE 112, 41, juris Rn. 19; Urt. v. 25.11.1999, 4 CN 17/98, BRS 62 Nr. 26 (1999), juris Rn. 31).
Insoweit kommt dem Wegfall des Merkmals der Erforderlichkeit keine maßgebliche Bedeutung zu, da sich auch nach der alten Rechtslage die Restriktionen für eine Überschreitung der Obergrenze weniger aus diesem in der Vorgängervorschrift enthaltenen Merkmal als solchem ergaben, denn daraus, dass die Norm eine Ausnahme zuließ und damit auch städtebauliche Ausnahmegründe für die Abweichung der Maße von § 17 Abs. 1 BauNVO, die der städtebauliche Regelfall waren, voraussetzte (so BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, 4 CN 17/98, BRS 62 Nr. 26 (1999), juris Rn. 31 zu § 17 BauNVO 1990).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Ausnahmeregelung in § 17 BauNVO in einen dogmatischen Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 BauGB gestellt, der vorsieht, dass jede Festsetzung am Erforderlichkeitsmaßstab zu messen ist, wobei die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der gemeindlichen Gestaltungsfreiheit unterliegt (s. BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O., juris Rn. 30 f.;… vgl. auch Urt. v. 31.8.2000, 4 CN 6/99, BVerwGE 112, 41, juris Rn. 18).
Damit ist eine Überschreitung der Obergrenzen grundsätzlich nur aus solchen städtebaulichen Gründen gestattet, die sich einer Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zuordnen lassen, und die sich aus der von der Gemeinde verfolgten städtebaulichen Konzeption ergeben (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O., juris Rn. 29, 31;… Urt. v. 31.8.2000, 4 CN 6/99, BVerwGE 112, 41, juris Rn. 18).
Der Begriff "erfordern" in der vorherigen Fassung des § 17 Abs. 2 BauNVO war dementsprechend für den dogmatischen Zusammenhang zu § 1 Abs. 3 BauGB auch nicht konstituierend, sondern hat ihn lediglich betont (s. BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O., juris Rn. 31).
- BVerwG, 06.06.2002 - 4 CN 4.01
Vorhaben- und Erschließungsplan; Bindung an Baunutzungsverordnung; …
Auszug aus OVG Hamburg, 10.12.2019 - 2 E 24/18
Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Norm, sondern entspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, der bei der letzten umfangreicheren Änderung des § 17 BauNVO anlässlich der BauGB-Novelle 2013 davon ausging, dass eine strikt bindende Grenze vorliegt, und diese auch beibehalten wollte (s. S. 42 f. des Ergebnisberichts der Berliner Gespräche zum Städtebaurecht, auf den die Begründung für den Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts, BT- Drs. 17/11468, zur Änderung d. § 17 BauNVO auf S. 11 ausdrücklich verweist;… im Ergebnis ebenso: BVerwG, Beschl. v. 26.1.1994, 4 NB 42/93, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5, juris Rn. 11; s. auch Urt. v. 6.6.2002, 4 CN 4/01, BVerwGE 116, 296, juris Rn. 20, 29;… Urt. v. 11.9.2014, 4 CN 3/14, BRS 82 Nr. 68 (2014), juris Rn. 18;… Ziegler/Seith in: Brügelmann, Komm. z. BauGB, Stand 10/2018, § 17 BauNVO, Rn. 1 u. 33;… Decker in: Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, § 17 BauNVO, Rn. 4 f.).Rn. 45 Zudem ist zu beachten, dass eine Überschreitung der Obergrenzen nicht schematisch und zwangsläufig zur Beeinträchtigung oder Benachteiligung der genannten Belange führt (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002, 4 CN 4/01, BVerwGE 116, 296, juris Rn. 30; so auch BT-Drs.
Rn. 46 Zur Konkretisierung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kann insoweit auf die Legaldefinition der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen in § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.6.2002, a.a.O., juris Rn. 29 m.w.N.).
Unter gesundheitlichen Aspekten muss die Grenze zum städtebaulichen Missstand erreicht oder überschritten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.6.2002, a.a.O., juris Rn. 30).
- BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66
Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der …
Auszug aus OVG Hamburg, 10.12.2019 - 2 E 24/18
Die Frage, ob der jeweiligen Planung eine gerechte Interessenabwägung zugrunde liegt, unterliegt dementsprechend einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, die die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung im Grundsatz unberührt lässt (zu alledem Rieger in: Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Aufl. 2019, § 1 Rn. 600 und BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, IV C 105.66, BVerwGE 34, 301, juris Rn. 20 ff u. 26 ff.).Das Gebot gerechter Abwägung ist danach nur darauf überprüfbar, ob eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (…Rieger, a.a.O., § 1 Rn. 600; BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, a.a.O., juris Rn. 29).
Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (…Rieger, a.a.O., § 1 Rn. 600; BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, a.a.O., juris Rn. 29).
- BVerwG, 31.08.2000 - 4 CN 6.99
Eingriff, naturschutzrechtlicher; Innenbereich; Landesrecht; Maß der baulichen …
Auszug aus OVG Hamburg, 10.12.2019 - 2 E 24/18
Damit war insbesondere auch klargestellt, dass die Festlegung der bindenden Obergrenzen und die Regelung der Überschreitensmöglichkeit in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zueinanderstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2000, 4 CN 6/99, BVerwGE 112, 41, juris Rn. 19;… Urt. v. 25.11.1999, 4 CN 17/98, BRS 62 Nr. 26 (1999), juris Rn. 31).Das Bundesverwaltungsgericht hat die Ausnahmeregelung in § 17 BauNVO in einen dogmatischen Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 BauGB gestellt, der vorsieht, dass jede Festsetzung am Erforderlichkeitsmaßstab zu messen ist, wobei die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der gemeindlichen Gestaltungsfreiheit unterliegt (…s. BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O., juris Rn. 30 f.; vgl. auch Urt. v. 31.8.2000, 4 CN 6/99, BVerwGE 112, 41, juris Rn. 18).
Damit ist eine Überschreitung der Obergrenzen grundsätzlich nur aus solchen städtebaulichen Gründen gestattet, die sich einer Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zuordnen lassen, und die sich aus der von der Gemeinde verfolgten städtebaulichen Konzeption ergeben (…BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O., juris Rn. 29, 31; Urt. v. 31.8.2000, 4 CN 6/99, BVerwGE 112, 41, juris Rn. 18).
- BVerwG, 24.11.2010 - 4 BN 40.10
Verletzung des Abwägungsgebots
Auszug aus OVG Hamburg, 10.12.2019 - 2 E 24/18
Rn. 70 Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet die Gemeinde nicht, für alle Teilbereiche oder Grundstücke eines Bebauungsplans dieselben Festsetzungen zu treffen (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, 4 BN 40/10, BRS 76 Nr. 28 (2010), juris Rn. 4;… Urt. v. 3.4.2008, 4 CN 3/07, BVerwGE 131, 86 ff., juris Rn. 23).Das Maß der zulässigen baulichen Nutzung kann daher unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies städtebaulich vertretbar ist (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, a.a.O., juris Rn. 4).
- BVerwG, 26.01.1994 - 4 NB 42.93
Überprüfung einer Vorschrift in einem Normenkontrollverfahren - Aufstellung eines …
Auszug aus OVG Hamburg, 10.12.2019 - 2 E 24/18
Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Norm, sondern entspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, der bei der letzten umfangreicheren Änderung des § 17 BauNVO anlässlich der BauGB-Novelle 2013 davon ausging, dass eine strikt bindende Grenze vorliegt, und diese auch beibehalten wollte (s. S. 42 f. des Ergebnisberichts der Berliner Gespräche zum Städtebaurecht, auf den die Begründung für den Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts, BT- Drs. 17/11468, zur Änderung d. § 17 BauNVO auf S. 11 ausdrücklich verweist; im Ergebnis ebenso: BVerwG, Beschl. v. 26.1.1994, 4 NB 42/93, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5, juris Rn. 11;… s. auch Urt. v. 6.6.2002, 4 CN 4/01, BVerwGE 116, 296, juris Rn. 20, 29;… Urt. v. 11.9.2014, 4 CN 3/14, BRS 82 Nr. 68 (2014), juris Rn. 18;… Ziegler/Seith in: Brügelmann, Komm. z. BauGB, Stand 10/2018, § 17 BauNVO, Rn. 1 u. 33;… Decker in: Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, § 17 BauNVO, Rn. 4 f.).Rn. 40 Ob die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen vorliegen, beurteilt sich dabei maßgeblich nach der Begründung des Bebauungsplans, in welcher diese schlüssig darzulegen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.1.1994, 4 NB 42/93, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5, juris Rn. 4).
- BVerwG, 03.04.2008 - 4 CN 3.07
Sondergebiet; Einzelhandel; Art der baulichen Nutzung; Verkaufsfläche; …
Auszug aus OVG Hamburg, 10.12.2019 - 2 E 24/18
Rn. 70 Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet die Gemeinde nicht, für alle Teilbereiche oder Grundstücke eines Bebauungsplans dieselben Festsetzungen zu treffen (…BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, 4 BN 40/10, BRS 76 Nr. 28 (2010), juris Rn. 4; Urt. v. 3.4.2008, 4 CN 3/07, BVerwGE 131, 86 ff., juris Rn. 23). - BVerwG, 17.09.2013 - 4 BN 40.13
Zur vollständigen Unwirksamkeit eines Bebauungsplans bei einzelnen Festsetzungen …
Auszug aus OVG Hamburg, 10.12.2019 - 2 E 24/18
Rn. 58 Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führt dann nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn außerdem hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (so BVerwG, Beschl. v. 17.9.2013, 4 BN 40/13, BRS 81 Nr. 76, juris Rn. 4;… OVG Hamburg, Urt. v. 26.2.2014, 2 E 9/10.N, n.v.). - VGH Baden-Württemberg, 07.11.2017 - 5 S 1003/16
Rücknahme eines Bauvorbescheides für Einkaufszentrum
Auszug aus OVG Hamburg, 10.12.2019 - 2 E 24/18
Rn. 29 Da die Obergrenzen strikt gelten, kann eine Überschreitung nur nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 BauNVO (…s. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.2.1995, Bs II 42/95, juris Rn. 24, 25) und nicht im Wege der Abwägung gerechtfertigt werden (so auch VGH Mannheim, Urt. v. 7.11.2017, 5 S 1003/16, BRS 85 Nr. 77, juris Rn. 40;… vgl. auch VGH Kassel, Urt. v. 27.10.2016, 4 C 1869/15.N, juris Rn. 69;… OVG Münster, Urt. v. 8.3.2017, 10 D 6/16.NE, juris Rn. 40;… OVG Koblenz, Urt. v. 28.8.2013, 8 C 10126/13, juris Rn. 37 f.;… Decker, a.a.O., § 17 BauNVO Rn. 11). - BVerwG, 11.09.2014 - 4 CN 3.14
Präklusion; ~ von Miteigentümern; Arten verfügbarer umweltbezogener …
Auszug aus OVG Hamburg, 10.12.2019 - 2 E 24/18
Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Norm, sondern entspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, der bei der letzten umfangreicheren Änderung des § 17 BauNVO anlässlich der BauGB-Novelle 2013 davon ausging, dass eine strikt bindende Grenze vorliegt, und diese auch beibehalten wollte (s. S. 42 f. des Ergebnisberichts der Berliner Gespräche zum Städtebaurecht, auf den die Begründung für den Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts, BT- Drs. 17/11468, zur Änderung d. § 17 BauNVO auf S. 11 ausdrücklich verweist;… im Ergebnis ebenso: BVerwG, Beschl. v. 26.1.1994, 4 NB 42/93, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5, juris Rn. 11;… s. auch Urt. v. 6.6.2002, 4 CN 4/01, BVerwGE 116, 296, juris Rn. 20, 29; Urt. v. 11.9.2014, 4 CN 3/14, BRS 82 Nr. 68 (2014), juris Rn. 18;… Ziegler/Seith in: Brügelmann, Komm. z. BauGB, Stand 10/2018, § 17 BauNVO, Rn. 1 u. 33;… Decker in: Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, § 17 BauNVO, Rn. 4 f.). - VGH Baden-Württemberg, 09.09.2015 - 3 S 276/15
Veränderungssperre unter Beschränkung auf bestimmte Vorhaben - entsprechende …
- VGH Hessen, 27.10.2016 - 4 C 1869/15
Gebiet beplant, aber unbebaut: Überplanung im beschleunigten Verfahren möglich?
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.08.2013 - 8 C 10126/13
Normenkontrolle eines Bebauungsplans; Überschreitung der Obergrenzen für das Maß …
- BVerwG, 06.05.1993 - 4 C 15.91
Überplanung - Überschreitung der Höchstwerte baulicher Nutzung - Abwägungsfehler
- BVerwG, 23.01.1997 - 4 NB 7.96
Bauplanungsrecht - Maß der baulichen Nutzung, Rechtsänderung durch BauNVO 1990
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2017 - 10 D 6/16
Normenkontrollklage gegen einen Bebauungsplan zur Bereitstellung attraktiven …
- OVG Saarland, 17.12.2020 - 2 C 309/19
Normenkontrolle gegen Bebauungsplan; Errichtung von Mehrfamilienhäusern; …
Die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO stellen eine Grenze, deren Überschreitung begründet werden muss, und nicht nur einen Orientierungsrahmen dar.[Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 13. Aufl., 2019, § 17 Rdnr. 9; BVerwG, Urteil vom 6.6.2002 - 4 CN 4/01 - Hamburgisches OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 2 E 24/18.N - juris][Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 13. Aufl., 2019, § 17 Rdnr. 9; BVerwG, Urteil vom 6.6.2002 - 4 CN 4/01 - Hamburgisches OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 2 E 24/18.N - juris] Die mögliche Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 2 BauNVO ist an das Vorliegen bzw. die Erfüllung der in der Vorschrift genannten Voraussetzungen gebunden, die insgesamt, also kumulativ vorliegen bzw. erfüllt sein müssen.Weder müssen diese Gründe besonders sein, noch müssen sie die Überschreitung erfordern.[Vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 2 E 24/18.N - zur Entwicklung des Begriffes der städtebaulichen Gründung im Verlauf der Änderungen der BauNVO][Vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 2 E 24/18.N - zur Entwicklung des Begriffes der städtebaulichen Gründung im Verlauf der Änderungen der BauNVO] Die Regelung des § 17 Abs. 2 BauNVO stellt demnach immer noch eine Ausnahmevorschrift dar, die aber nicht mehr restriktiv zu verstehen ist.[Hamburgisches OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 2 E 24/18.N -, juris][Hamburgisches OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 2 E 24/18.N -, juris] Eine Überschreitung der Obergrenzen ist grundsätzlich nur aus solchen städtebaulichen Gründen gestattet, die sich einer Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zuordnen lassen und die sich aus der von der Gemeinde verfolgten städtebaulichen Konzeption ergeben.[Hamburgisches OVG, aao.
Bei einer Verdichtung von Grundfläche und Baumasse sind mehr Aspekte der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der Umwelt betroffen als bei einer Verdichtung nur eines dieser Faktoren.[vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 10.12.2019 - 2 E 24/18.N -, juris][vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 10.12.2019 - 2 E 24/18.N -, juris] Denn die verschiedenen Maßfaktoren haben auf die genannten Belange unterschiedliche Auswirkungen.
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.2023 - 5 S 3193/21
Bebauungsplan; Ergänzung eines Begründungselements; Zweck der Ausfertigung; …
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich dabei maßgeblich nach der Begründung des Bebauungsplans, in welcher diese schlüssig darzulegen sind (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 26.1.1994 - 4 NB 42.93 - juris Rn. 4; HambOVG, Urteil vom 10.12.2019 - 2 E 24/18.N - NVwZ 2020, 639, juris Rn. 40). - OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2022 - 8 C 10074/22
Rechtsschutzbedürfnis für Normenkontrolle eines Bebauungsplans bei bereits …
Diese Grenze wird allerdings mit der hier erfolgten Festsetzung einer GRZ von 0, 45 für die allgemeinen Wohngebiete überschritten; die Obergrenzen sind auch für den Plangeber strikt bindend und bilden nicht etwa nur einen Orientierungsrahmen (vgl. hierzu HambOVG, Urteil vom 10. Dezember 2019 - 2 E 24/18 -, beck-online; SaarlOVG…, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 2 C 309/19 -, juris Rn. 38 ff.;… Petz, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 5. Aufl. 2022, § 17 Rn. 5 zur alten Rechtslage). - OVG Hamburg, 31.03.2025 - 2 Es 5/24
Außervollzugsetzung der Verordnung über den Bebauungsplan Bahrenfeld 68 vom 27. …
Damit werden die strikt bindenden Grenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO a.F. (OVG Hamburg, Urt. v. 10.12.2019, 2 E 24/18.N, NVwZ 2020, 639, juris Rn. 27) überschritten.Es könnte zweifelhaft sein, ob die insoweit maßgeblichen (OVG Hamburg, Urt. 10.12.2019, a.a.O., juris Rn. 40) Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans diesen Anforderungen genügen.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2022 - 2 D 202/21
Bestimmen der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans maßgeblich nach …
Rn. 152 Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2019 - 2 E 24/18.NE -, juris Rn. 27 ff.
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