Rechtsprechung
| FG Hamburg, 16.11.2016 - 2 K 110/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 15 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 4 Abs 3 EStG 2002, §§ 22 UStG 2005, § 140 AO, § 158 AO
Schätzung bei gewerblichen Einkünften aus Eigenprostitution - Aufzeichnungspflichten bei Einnahme-/Überschussrechnung - ra.de
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Schätzung der Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei gewerblichen Einkünften aus Eigenprostitution - Aufzeichnungspflichten bei Einnahme/Überschussrechnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Allgemeine Aufzeichnungspflichten gelten auch für gewerbliche Prostitution
- datev.de (Kurzinformation)
Geltung der allgemeinen Aufzeichnungspflichten auch für gewerbliche Prostitution
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Allgemeine Aufzeichnungspflichten auch für gewerbliche Prostitution - Finanzamt kann Schätzungsbescheide erlassen
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (10)
- BFH, 12.05.1966 - IV 472/60
Auszug aus FG Hamburg, 16.11.2016 - 2 K 110/15
Grundsätzlich bedeutet dies nicht nur die Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch des Inhalts des Geschäfts und des Namens oder der Firma und der Anschrift des Vertragspartners (vgl. Bundesministerium der Finanzen (BMF) Schreiben vom 5. April 2004, BStBl I 2004, 419; BFH Urteil vom 12. Mai 1966 IV 472/60, BStBl III 1966, 371).Hierdurch kann den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen genügt werden (vgl. hierzu z. B. BFH-Urteil vom 12. Mai 1966 IV 472/60, BStBl III 1966, 371, 373 betreffend Nachweise durch Schichtzettel im Taxigewerbe).
- BFH, 11.08.1992 - VII R 90/91
Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes zur Ausübung des dem Adressaten …
Auszug aus FG Hamburg, 16.11.2016 - 2 K 110/15
Insbesondere kann eine solche Verpflichtung nicht auf die Vorschrift des § 4 Abs. 3 EStG gestützt werden, da diese lediglich die Art der Gewinnermittlung bestimmt (BFH-Urteil vom 11. August 1992 VII R 90/91, BFH/NV 1993, 346).Auch die §§ 145, 146 AO können eine dahin gehende Verpflichtung nicht begründen, da die Anwendung dieser Vorschriften gerade eine ausdrückliche gesetzliche Aufzeichnungsverpflichtung zur Voraussetzung hat (BFH-Urteil vom 11. August 1992 VII R 90/91, BFH/NV 1993, 346).
- BFH, 26.02.2004 - XI R 25/02
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bei Überschussrechnung
Auszug aus FG Hamburg, 16.11.2016 - 2 K 110/15
Diese Aufbewahrungspflicht ist akzessorisch und setzt eine Aufzeichnungspflicht voraus (vgl. BFH Urteil vom 26. Februar 2004, XI R 25/02, BStBl II 2004, 599 m. w. N.).
- BFH, 02.03.1982 - VIII R 225/80
Zu den Anforderungen an die Schätzungsmethode der Geldverkehrsrechnung
Auszug aus FG Hamburg, 16.11.2016 - 2 K 110/15
Die Aufzeichnungsverpflichtung aus einem Steuergesetz wirkt aber, sofern dieses Gesetz keine Beschränkung auf seinen Geltungsbereich enthält oder sich eine Beschränkung aus der Natur der Sache nicht ergibt, unmittelbar auch für andere Steuergesetze, also auch für das Einkommensteuergesetz (Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) - Urteil vom 2. März 1982 VIII R 225/80, BStBl II 1984, 504). - BFH, 15.04.1999 - IV R 68/98
Gewinnschätzung nach Richtsätzen
Auszug aus FG Hamburg, 16.11.2016 - 2 K 110/15
Den Steuerpflichtigen trifft auch eine allgemeine Obliegenheit, die geltend gemachten Betriebsausgaben, aber auch die Vollständigkeit der Gewinne und die Zuordnung der einzelnen Wirtschaftsgüter nachvollziehbar darzulegen und durch die entsprechenden Belege vollständig und geordnet vorzulegen (BFH Urteil vom 15. April 1999 IV R 68/98, BStBl II 1999, 481;… z. B. Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 35. Aufl., 2016, § 4 Rz. 374 f.). - FG Hamburg, 20.02.2013 - 2 K 169/11
Schätzungsgrundlagen bei Einkünften aus gewerblicher Eigenprostitution
Auszug aus FG Hamburg, 16.11.2016 - 2 K 110/15
Auch diese Annahmen liegen für eine "Vollzeitbeschäftigung" eher im unteren Schätzungsrahmen mit Blick auf die gefestigte Rechtsprechung des Senats (z. B. Urteil vom 20. Februar 2013, 2 K 169/11, EFG 2013, 907). - BFH, 28.07.2017 - X S 2/17
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Aufzeichnungspflicht von Prostituierten - …
Auszug aus FG Hamburg, 16.11.2016 - 2 K 110/15
PKH-Antrag, Az.: X S 2/17 (PKH). - BFH, 22.02.1973 - IV R 69/69
Einnahmeüberschußrechnung - Aufzeichnungen - Ordnungsmäßige Buchführung - …
Auszug aus FG Hamburg, 16.11.2016 - 2 K 110/15
Vereinnahmtes Geld wird sofort Privatvermögen (BFH-Urteil vom 22. Februar 1973 IV R 69/69, BStBl II 1973, 480). - BFH, 13.07.1971 - VIII 1/65
Aufbewahrung - Einnahmeursprungsaufzeichnungen - Auszählung der Tageskasse - …
Auszug aus FG Hamburg, 16.11.2016 - 2 K 110/15
Die Aufbewahrung von Einnahmeursprungsaufzeichnungen ist dann nicht erforderlich, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird (BFH-Urteil vom 13. Juli 1971 VIII 1/65, BFHE 103, 34, BStBl II 1971, 729). - BFH, 10.03.1983 - IV R 236/81
Auszug aus FG Hamburg, 16.11.2016 - 2 K 110/15
Demzufolge hat der BFH erkannt, dass Steuerpflichtige, die ihren Gewinn zulässigerweise nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, nicht verpflichtet sind, ein Kassenbuch zu führen (BFH-Urteil vom 10. März 1983 IV R 236/81, nv.).
- FG Hamburg, 16.03.2017 - 2 V 55/17
Einkommensteuer, Umsatzsteuer: Aufzeichnungspflichten von Marktbeschickern
Rn. 31 Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG besteht zwar grundsätzlich keine Pflicht zum Führen eines Kassenbuchs, denn es gibt keine Bestandskonten und somit auch kein Kassenkonto (Finanzgericht (FG) Saarland, Urteil vom 21. Juni 2012 1 K 1124/10, EFG 2012, 1816; FG Hamburg, Urteil vom 16. November 2016, 2 K 110/15, juris). - FG Hamburg, 16.01.2018 - 2 V 304/17
Aussetzung der Vollziehung: Ordnungsgemäße Buchführung bei …
Rn. 37 Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG besteht zwar grundsätzlich keine Pflicht zum Führen eines Kassenbuchs, denn es gibt keine Bestandskonten und somit auch kein Kassenkonto (FG-Saarland, Urteil vom 21. Juni 2012 1 K 1124/10, EFG 2012, 1816; FG Hamburg, Urteil vom 16. November 2016, 2 K 110/15, juris).
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