Rechtsprechung
| FG Schleswig-Holstein, 01.07.2011 - 2 K 190/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Steuerliche Abziehbarkeit eines Verlustes aus der Rückzahlung einer Inhaberschuldverschreibung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Steuerliche Abziehbarkeit eines Verlustes aus der Rückzahlung einer Inhaberschuldverschreibung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Einkünfteerzielungsabsicht bei der Ausübung einer zur Anschaffung einer Inhaberschuldverschreibung führenden Option; Folgen des Vorliegens eines negativen Ergebnisses aus der Anschaffung von Option und Inhaberschuldverschreibung und der Rückzahlung (inkl. Zinscoupon) aus ...
Verfahrensgang
- FG Schleswig-Holstein, 01.07.2011 - 2 K 190/09
- BFH, 05.11.2014 - VIII R 28/11
Papierfundstellen
- EFG 2011, 1892
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (15)
- BFH, 04.12.2007 - VIII R 53/05
Besteuerung sog. Finanzinnovationen: Euro-Zertifikate mit garantierter …
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 01.07.2011 - 2 K 190/09
Rn. 56 Der Umfang der Rückzahlungszusage betrage bei Zusammenfassung der Geschäfte 93, 96 % in entsprechender Anwendung des Urteils des BFH vom 04.12.2007 Az. VIII R 53/05 (BFHE 219, 339; BStBl II 2008, 563).Rn. 57 Die negative Marktrendite, die nach Auffassung des BFH in seinem Urteil vom 04.12.2007, Az. VIII R 53/05 in Fällen mit einer garantierten Mindestrückzahlung nur hinsichtlich des Teils steuerbar, der der garantierten Mindestrückzahlung zuzuordnen sei, sei daher nur in Höhe von 93, 96 % im Rahmen des § 20 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu berücksichtigen (zur Berechnung s.o.).
Da unter Einsatz von 455.000 EUR für den Erwerb der Optionsscheine eine Rückzahlung in Höhe von 427.500 EUR garantiert war, der Umfang der Rückzahlungszusage somit 93, 96 v.H. betrug, konnte unter Anwendung der durch den BFH aufgestellten Grundsätze zur Aufteilung der Erträge aus einer Kapitalforderung in ein auf die Kapitalnutzung und ein auf den Vermögensbereich entfallendes Entgelt (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2007 VIII R 53/05, BFHE 219, 339; BStBl II 2008, 563) nur ein Verlust i.H.v. 27.922 EUR (93,96 v.H. von 29.716 EUR) im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zum Ansatz kommen.
Die Steuerbarkeit der Unterschiedsbeträge aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung sonstiger Kapitalforderungen bei deren Endfälligkeit ergibt sich somit aus der Verbindung von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG zu einem einheitlichen Steuertatbestand (siehe BFH-Urteil vom 4. Dezember 2007 VIII R 53/05, BFHE 219, 339; BStBl II 2008, 563).
Rn. 72 b. In entsprechender Anwendung der im Urteil vom 4. Dezember 2007 (VIII R 53/05, BFHE 219, 339; BStBl II 2008, 563) aufgestellten Grundsätze ist der Verlust von 29.176 EUR nur in Höhe der garantierten Rückzahlung von 93, 96 v.H. auf den tatsächlichen Kapitaleinsatz steuerbar.
Denn die systematische Differenzierung zwischen steuerpflichtiger ertrags- und einkommensteuerrechtlich neutraler Vermögensebene stößt auf Grenzen der Praktikabilität, soweit wirtschaftliche Lebenssachverhalte besteuert werden sollen, bei denen die an sich gebotene Abschöpfung des Kapitalnutzungsentgelts nicht gewährleistet werden kann, weil dieses nach der Ausgestaltung des Wertpapiers nicht im herkömmlichen Sinn von dessen Wertentwicklung abgrenzbar und der Höhe nach bestimmbar ist (siehe BFH-Urteil vom 4. Dezember 2007 VIII R 53/05, BFHE 219, 339; BStBl II 2008, 563).
Im Übrigen spricht der BFH in seiner Begründung selbst von positiven und negativen Erträgen (siehe BFH-Urteil vom 4. Dezember 2007 VIII R 53/05, BFHE 219, 339; BStBl II 2008, 563).
- BFH, 28.10.1999 - VIII R 7/97
Überschusserzielungsabsicht bei Kapitaleinkünften aus Aktien
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 01.07.2011 - 2 K 190/09
Die Beantwortung der Frage, ob der Steuerpflichtige eine Überschusserzielungsabsicht besaß, hängt nach diesen Grundsätzen von einer unter Heranziehung aller objektiven Umstände zu treffenden Wahrscheinlichkeitsprognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, d.h. die mutmaßliche Zeitspanne des Haltens der konkreten Kapitalanlage, die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielten steuerpflichtigen Erträge und die in dieser Zeitspanne voraussichtlich anfallenden Erwerbsaufwendungen ab (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999, VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564).Nach der unter Heranziehung aller objektiven Umstände zu treffenden Wahrscheinlichkeitsprognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, d.h. bis zur Einlösung der ISV, sind die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielten steuerpflichtigen Erträge und die in dieser Zeitspanne voraussichtlich anfallenden Erwerbsaufwendungen gegenüberzustellen (siehe BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999, VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564).
- BFH, 24.10.2000 - VIII R 28/99
Einlösungsgewinne bei variabel verzinslichen Wertpapieren
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 01.07.2011 - 2 K 190/09
Emissionsrendite ist die von dem Emittenten von vornherein, d.h. bei der Begebung einer Anlage, zugesagte Rendite, die bis zur Einlösung des Papiers bzw. bei Endfälligkeit einer Forderung mit Sicherheit (mindestens) erzielt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 m.w.N.).Rn. 75 Die Besteuerung von Wertveränderungen, die lediglich den Vermögensstamm betreffen und auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht mehr als Entgelt für die Kapitalnutzung zu betrachten sind, beinhaltet eine Systemabweichung, die vom Gesetzgeber klar und eindeutig festzulegen ist und einer sachlichen Rechtfertigung bedarf (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97).
- BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82
Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 01.07.2011 - 2 K 190/09
Auch solche Erwägungen sind letztlich von der Absicht auf Einnahmenerzielung durch die öffentliche Hand getragen (BFH-Urteil GrS 4/82 vom 25.6.1984, BFHE 141, 405; BStBl II 1984, 751). - BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79
Zweitwohnungsteuer
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 01.07.2011 - 2 K 190/09
Dass Steuergesetze auch durch nicht an die Leistungsfähigkeit anknüpfende finanzpolitische, volkswirtschaftliche, sozialpolitische, steuertechnische oder andere Erwägungen motiviert sein können (BVerfG-Beschluss vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325), steht dem nicht entgegen. - BFH, 13.12.2006 - VIII R 79/03
Besteuerung von sog. Finanzinnovationen: Dax-Zertifikate und Reverse-Floater
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 01.07.2011 - 2 K 190/09
Die Maßgeblichkeit der Marktrendite nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG stellt eine sachlich gerechtfertigte Anpassung des Binnensystems des § 20 EStG an geänderte wirtschaftliche Lebenssachverhalte dar, die der grundsätzlichen systematischen Unterscheidung des EStG zwischen sog. Quellenausnutzung und Quellenverwertung und deren unterschiedlicher -wenngleich z.T. angenäherter (vgl. §§ 17, 23 EStG)- Besteuerung Rechnung trägt (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 VIII R 79/03, BFHE 216, 187, BStBl II 2007, 562). - BFH, 20.11.2006 - VIII R 97/02
Besteuerung von sog. Finanzinnovationen: Dax-Zertifikate und Reverse-Floater
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 01.07.2011 - 2 K 190/09
Rn. 77 Der oben dargelegte Gesetzeszweck, der es rechtfertigt, auch Anlagen mit fehlender Emissionsrendite mit der Marktrendite zu besteuern, wenn Kapitalnutzungsentgelt und Wertentwicklung des Kapitals nicht voneinander abgrenzbar sind, zwingt andererseits dazu, Überschüsse oder Verluste nicht als Kapitalertrag zu behandeln, bei denen nach der jeweiligen vertraglichen Ausgestaltung eindeutig feststeht, dass es sich auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht um ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung handeln kann (s. z.B. BFH-Urteil vom 20. November 2006 VIII R 97/02, BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555). - BFH, 21.07.1981 - VIII R 154/76
Schuldzinsen für mit Kredit erworbene Aktien sind in vollem Umfang …
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 01.07.2011 - 2 K 190/09
Rn. 85 Dieser Beurteilung für den Bereich der Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 EStG) entspricht es, wenn die Rechtsprechung des BFH bei Überschusseinkünften (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 bis 7 EStG) eine einkommensteuerrechtlich relevante Betätigung oder Vermögensnutzung nur dann als gegeben ansieht, wenn die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen (BFH-Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37; vom 23. März 1982 VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463, betr. - BFH, 23.03.1982 - VIII R 132/80
Keine Kapitaleinkünfte aus mit Kredit erworbenem Kapitalvermögen, wenn wegen …
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 01.07.2011 - 2 K 190/09
Rn. 85 Dieser Beurteilung für den Bereich der Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 EStG) entspricht es, wenn die Rechtsprechung des BFH bei Überschusseinkünften (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 bis 7 EStG) eine einkommensteuerrechtlich relevante Betätigung oder Vermögensnutzung nur dann als gegeben ansieht, wenn die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen (BFH-Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37; vom 23. März 1982 VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463, betr. - BFH, 04.05.1993 - VIII R 7/91
Aufwendungen für Verwaltung eines Depots können auch dann Werbungskosten bei …
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 01.07.2011 - 2 K 190/09
Dazu sind grundsätzlich die steuerpflichtigen Einnahmen aus der einzelnen Kapitalanlage zu beurteilen (BFH-Urteil vom 4. Mai 1993 VIII R 7/91, BFHE 171, 495, BStBl II 1993, 832). - BFH, 21.10.1980 - VIII R 81/79
Werbungskosten - Vermietung
- BFH, 29.11.2006 - I R 46/05
Emissionsdisagien als aktive Rechnungsabgrenzungsposten
- BFH, 31.10.1989 - VIII R 210/83
Geldansprüche aus Arbeitsverhältnis können sonstige Kapitalforderungen i. S. des …
- BFH, 13.10.1987 - VIII R 156/84
Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabe- und Rückzahlungsbetrag (Disagio) einer …
- BFH, 29.09.1981 - VIII R 39/79
Kapitalvermögen - Verzugszinsen - Veranlagung
- BFH, 05.11.2014 - VIII R 28/11
Kein Ansatz der Marktrendite bei eindeutig abgrenzbarer Emissionsrendite einer …
Rn. 12 Die Klage des Klägers gegen den Einkommensteuerbescheid für 2007 wurde von dem Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1892 veröffentlichten Urteil vom 1. Juli 2011 2 K 190/09 als unbegründet abgewiesen. - FG München, 29.09.2011 - 5 K 1050/08
Einkünfteerzielungsabsicht bei der Anschaffung einer Inhaberschuldverschreibung …
Wegen der rechtlichen Ausgestaltung der Calls und ISV wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das den Beteiligten bekannte Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 1. Juli 2011 2 K 190/09 (juris) Bezug genommen.dem o.a. Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 1. Juli 2011 2 K 190/09 (juris) entspricht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug genommen.
11 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf das nach Meinung des Senats zutreffende o.a. Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 1. Juli 2011 2 K 190/09 (juris) Bezug genommen.
- LG Frankfurt/Main, 21.12.2011 - 25 O 218/11 Den in § 20 Abs. 1 und 2 EStG aufgezählten Kapitalforderungen, insbesondere dem hier allein einschlägigen Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, ist gemein, dass Zinsgewinne oder Kursgewinne der Kapitalertragsteuer unterworfen werden (vgl. Schleswig-Holsteinische FG (EFG 2011, 1892).
- FG Düsseldorf, 06.08.2014 - 4 K 1072/13
Anerkennung des Verlustes aus der Veräußerung der Lock in Bull Zertifikate und …
Rn. 26 Einer entsprechenden Anwendung der vom BFH in seinem Urteil in BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 entwickelten Grundsätze auf den Streitfall scheidet auch nicht deshalb aus, weil eine Verzinsung von 0, 67 % des Nennbetrags der Zertifikate zugesagt worden ist (vgl. hierzu etwa Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 1. Juli 2011 2 K 190/09, EFG 2011, 1892). - FG Düsseldorf, 16.04.2013 - 13 K 3011/11
Einkünfte aus Kapitalvermögen: Veräußerungsverlust aus …
Da auch in der Alternative "Entgelt zugesagt" eine dahingehende Ausgestaltung der Anleihe möglich ist, dass ein gänzlicher oder teilweiser Verlust des Kapitalstamms eintreten kann, ist keine unterschiedliche Behandlung beider Fallgruppen gerechtfertigt (so auch das Schleswig-Holsteinische FG in seinem Urteil vom 1.7.2011 2 K 190/09, EFG 2011, 1892 unter I.1.).
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