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Rechtsprechung
   FG Köln, 20.04.2023 - 2 K 2018/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,32754
FG Köln, 20.04.2023 - 2 K 2018/19 (https://dejure.org/2023,32754)
FG Köln, Entscheidung vom 20.04.2023 - 2 K 2018/19 (https://dejure.org/2023,32754)
FG Köln, Entscheidung vom 20. April 2023 - 2 K 2018/19 (https://dejure.org/2023,32754)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Kapitalertragsteuererstattung: Anspruch eines sog. Kompositversicherers auf Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs. 5 KStG und Verzinsung des Erstattungsanspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung und Verzinsung von Kapitalertragsteuer

  • rechtsportal.de

    Erstattung und Verzinsung von Kapitalertragsteuer

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kapitaleinkünfte - Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Dividenden aus Kapitalanlagen einer belgischen Lebensversicherungsgesellschaft

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 13.11.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier …

    Auszug aus FG Köln, 20.04.2023 - 2 K 2018/19
    Dies folge aus dem Urteil des EuGH vom 13. November 2019 (C-641/17 - College Pension Plan of British Columbia/Finanzamt München Abteilung III, IStR 2019, S. 933 mit Anmerkung Linn).

    Der EuGH habe in seiner Entscheidung den "Kausalzusammenhang" zwischen dem Bezug der Dividenden und den Betriebsausgaben (aus der Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen) betont (vgl. EuGH vom 13. November 2019, C-641/17, Rn. 79).

    Rn. 42 Hinsichtlich der Entscheidung des EuGH vom 13. November 2019 (C-641/17) und der Nachfolgeentscheidung des FG München vom 6. Dezember 2021 im Verfahren 7 K 1435/15, auf die von Seiten des Gerichts hingewiesen worden sei, werde mitgeteilt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde (I B 4/22) gegen das klageabweisende Urteil des FG München zwischenzeitlich mit Datum vom 30. November 2022 als unbegründet zurückgewiesen worden sei.

    Rn. 63 Insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zu Pensionsfonds (vgl. EuGH-Urteile vom 8. November 2012, C-342/10 - Kommission/Finnland, IStR 2013, 204, vom 13. November 2019, C-641/17 - College Pension Plan of British Columbia / Finanzamt München Abteilung III, IStR 2019, 933) ist davon auszugehen, dass § 32 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 KStG i.V.m. § 8b Abs. 1, 8 KStG nicht mit den Anforderungen der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß § 63 AEUV vereinbar ist, soweit bei gebietsfremden Versicherungsunternehmen mit einer Lebensversicherungssparte gleichermaßen wie bei gebietsansässigen Lebensversicherungsunternehmen ein kausaler Zusammenhang zwischen in diesem Bereich bezogenen Dividenden und aufwandswirksamen versicherungstechnischen Rückstellungen besteht.

    Rn. 64 aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. u.a. Urteile des EuGH vom 10. April 2014, C-190/12 - Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, IStR 2014, 334; vom 13. November 2019, C-641/17 - College Pension Plan of British Columbia / Finanzamt München, IStR 2019, 933; vom 16. Juni 2022, C-572/20 - ACC Silicones, IStR 2022, 727).

    Rn. 65 Insbesondere kann der Umstand, dass ein Mitgliedstaat an ausländische Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden weniger günstig behandelt als an inländische Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden, Gesellschaften, die im Ausland ansässig sind, davon abhalten, im Inland zu investieren, und stellt damit eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die nach Art. 63 AEUV grundsätzlich verboten ist (vgl. so zur Besteuerung von gebietsfremden Pensionsfonds, die Dividenden aus dem Gemeinschaftsgebiet beziehen, Urteile des EuGH vom 13. November 2019, C-641/17 - College Pension Plan of British Columbia / Finanzamt München, IStR 2019, 933; s.a. EuGH-Urteil vom 20. Oktober 2011, C-284/09 - Kommission/Deutschland, IStR 2011, 840).

    Rn. 66 Werden Dividenden, die an im Ausland ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, höher besteuert als Dividenden gleicher Art, die an im Inland ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, so stellt dies eine solche weniger günstige Behandlung dar (vgl. so zur Besteuerung von gebietsfremden Pensionsfonds, die Dividenden aus dem Gemeinschaftsgebiet beziehen, Urteile des EuGH vom 13. November 2019, C-641/17 - College Pension Plan of British Columbia / Finanzamt München, IStR 2019, 933; in diesem Sinne auch Urteil vom 17. September 2015, C-10/14, C-14/14 und C-17/14 - Miljoen u.a., IStR 2015, 921).

    Hieraus ergibt sich eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 Abs. 1 AEUV, die grundsätzlich verboten ist (vgl. EuGH-Urteil vom 13. November 2019, C-641/17 - College Pension Plan of British Columbia / Finanzamt München Abteilung III, IStR 2019, 933).

    Rn. 72 Dies folgt aus der Entscheidung des EuGH zu Pensionsfonds vom 13. November 2019 (C-641/17 - College Pension Plan of British Columbia / Finanzamt München Abteilung III, IStR 2019, 933).

    Jedenfalls hat die Klägerin, anders als der kanadische Pensionsfonds in dem vom EuGH zu beurteilenden Fall (vgl. EuGH-Urteil vom 13. November 2019, C-641/17 - College Pension Plan of British Columbia / Finanzamt München Abteilung III, IStR 2019, 933 sowie nachfolgend FG München, Urteil vom 6. Dezember 2021, 7 K 1435/15, EFG 2022, 609; NZB abgewiesen durch BFH-Beschluss vom 30. November 2022, I B 4/22, IStR 2023, 177), die Rückstellungen in ihrer Bilanz passiviert.

    Entsprechend der Ausführungen im Urteil des EuGH zu Pensionsfonds vom 13. November 2019 folgen solche zwingenden Gründe weder aus der Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen noch aus der notwendigen Gewährleistung einer wirksamen Steueraufsicht (vgl. EuGH-Urteil vom 13. November 2019, C-641/17 - College Pension Plan of British Columbia / Finanzamt München Abteilung III, IStR 2019, 933; vgl. auch EuGH-Urteil vom 22. November 2018 , C-575/17 - Sofina u.a., DStRE 2019, 760).

  • EuGH, 16.06.2022 - C-572/20

    ACC Silicones - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - …

    Auszug aus FG Köln, 20.04.2023 - 2 K 2018/19
    Rn. 44 Das Verfahren hat im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats an den EuGH (C-572/20) zwischenzeitlich geruht.

    Infolge des EuGH-Urteils vom 16. Juni 2022 (C-572/20) ist nunmehr auch § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 KStG nicht mehr im Streit.

    Rn. 64 aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. u.a. Urteile des EuGH vom 10. April 2014, C-190/12 - Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, IStR 2014, 334; vom 13. November 2019, C-641/17 - College Pension Plan of British Columbia / Finanzamt München, IStR 2019, 933; vom 16. Juni 2022, C-572/20 - ACC Silicones, IStR 2022, 727).

    Die fraglichen nationalen Rechtsvorschriften können nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr nach Art. 63 AEUV vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. EuGH-Urteile vom 22. November 2018 , C-575/17 - Sofina u.a., DStRE 2019, 760; vom 16. Juni 2022, C-572/20 - ACC Silicones, IStR 2022, 727).

    Bestätigt wird dies hinsichtlich des Rechtfertigungsgrundes der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis durch Ausführungen im EuGH-Urteil vom 16. Juni 2022, dem ein Verfahren vor dem erkennenden Senat zu Grunde lag, bei dem ebenfalls eine Erstattung gemäß § 32 Abs. 5 KStG im Streit war (vgl. EuGH-Urteil vom 16. Juni 2022, C-572/20 - ACC Silicones, IStR 2022, 727).

  • BFH, 25.02.2025 - VIII R 32/21

    Verzinsung von Kapitalertragsteuerbeträgen, die nach § 50d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § …

    Auszug aus FG Köln, 20.04.2023 - 2 K 2018/19
    Insoweit bleibe abzuwarten, ob der BFH in der Rechtssache I R 50/21 dem Beklagten eine Bearbeitungszeit zubillige und, falls ja, innerhalb welcher Frist die Bearbeitung zu erfolgen habe, um nicht gegen den unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz zu verstoßen.

    Inwieweit diese Rechtslage aufgrund aktueller EuGH-Rechtsprechung für den Bereich der Kapitalertragsbesteuerung ggf. einer modifizierenden Betrachtung zugänglich sein könne, werde aktuell durch den BFH in einem Revisionsverfahren geklärt (Az. des BFH: I R 50/21).

    Dies ergibt sich bei Berücksichtigung der bereits durch den erkennenden Senat getroffenen Entscheidungen, dass ein zu Unrecht nach § 50d Abs. 3 EStG versagter Kapitalertragsteuererstattungsanspruch zu verzinsen ist (vgl. FG Köln, Urteile vom 30. Juni 2020, 2 K 140/18, EFG 2021, 117 und vom 17. November 2021, 2 K 1544/20, EFG 2022 349, Revision anhängig unter dem Az. I R 50/21).

    Im Hinblick auf die Angemessenheit der Bearbeitungszeit teilt das Gericht wie bereits in der Entscheidung vom 17. November 2021 (2 K 1544/20, EFG 2022, 349, Az. des Revisionsverfahrens I R 50/21) die Auffassung des BFH, wonach in Ermangelung ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen in Anlehnung an die Art. 19 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG dem Beklagten insgesamt vier Monate und zehn Arbeitstage zur Bearbeitung des Erstattungsantrages zur Verfügung stehen.

    Rn. 96 IV. Die Revision zum Bundesfinanzhof war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowohl im Hinblick auf den Erstattungsanspruch als auch den Zinsanspruch, hinsichtlich der Zinsanspruchs auch angesichts des bereits unter I R 50/21 anhängigen Revisionsverfahrens, zuzulassen.

  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …

    Auszug aus FG Köln, 20.04.2023 - 2 K 2018/19
    Rn. 48 1. Der mit Gesetz vom 21. März 2013 eingeführte § 32 Abs. 5 KStG (Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rs. C-284/09, BGBl. I 2013, 561) sieht für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften unter bestimmten subjektiven und materiellen Voraussetzungen eine Erstattungsmöglichkeit einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, bei denen dem Steuerabzug abgeltende Wirkung zukommt, vor.

    Rn. 65 Insbesondere kann der Umstand, dass ein Mitgliedstaat an ausländische Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden weniger günstig behandelt als an inländische Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden, Gesellschaften, die im Ausland ansässig sind, davon abhalten, im Inland zu investieren, und stellt damit eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die nach Art. 63 AEUV grundsätzlich verboten ist (vgl. so zur Besteuerung von gebietsfremden Pensionsfonds, die Dividenden aus dem Gemeinschaftsgebiet beziehen, Urteile des EuGH vom 13. November 2019, C-641/17 - College Pension Plan of British Columbia / Finanzamt München, IStR 2019, 933; s.a. EuGH-Urteil vom 20. Oktober 2011, C-284/09 - Kommission/Deutschland, IStR 2011, 840).

    Rn. 83 3) Ob sich an diesem Ergebnis bei Berücksichtigung der Regelung in § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rs. C-284/09 vom 21. März 2013 (BGBl. I 2013, 561), wonach Bezüge im Sinne des Absatzes 1 abweichend von Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind, ändern würde, kann dahinstehen.

    Dies wäre auch bereits vor Inkrafttreten des mit Gesetz vom 21. März 2013 ( BGBl. I 2013, 561) eingeführten § 32 Abs. 5 KStG, mit dem das EuGH-Urteil vom 20. Oktober 2011 in der Rs. C-284/09 umgesetzt wurde, möglich gewesen.

  • EuGH, 22.11.2018 - C-575/17

    Sofina u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - …

    Auszug aus FG Köln, 20.04.2023 - 2 K 2018/19
    Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Abs. 3 dieses Artikels eingeschränkt; danach dürfen die in Abs. 1 genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 [AEUV] darstellen" (vgl. EuGH-Urteil vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, IStR 2015, 921; EuGH-Urteil vom 22. November 2018 , C-575/17 - Sofina u.a., DStRE 2019, 760).

    Die fraglichen nationalen Rechtsvorschriften können nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr nach Art. 63 AEUV vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. EuGH-Urteile vom 22. November 2018 , C-575/17 - Sofina u.a., DStRE 2019, 760; vom 16. Juni 2022, C-572/20 - ACC Silicones, IStR 2022, 727).

    Entsprechend der Ausführungen im Urteil des EuGH zu Pensionsfonds vom 13. November 2019 folgen solche zwingenden Gründe weder aus der Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen noch aus der notwendigen Gewährleistung einer wirksamen Steueraufsicht (vgl. EuGH-Urteil vom 13. November 2019, C-641/17 - College Pension Plan of British Columbia / Finanzamt München Abteilung III, IStR 2019, 933; vgl. auch EuGH-Urteil vom 22. November 2018 , C-575/17 - Sofina u.a., DStRE 2019, 760).

  • EuGH, 18.04.2013 - C-565/11

    Irimie - Erstattung der von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen …

    Auszug aus FG Köln, 20.04.2023 - 2 K 2018/19
    Bereits in der Rechtssache Irimie habe der EuGH entschieden, dass Zinsen auf unionsrechtswidrig erhobene Steuern für den Zeitraum, in dem die Mittel nicht zur Verfügung stünden, zuzusprechen seien (vgl. EuGH vom 18. April 2013, C-565/11).

    Rn. 86 1. Nach der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich im Fall von Steuerbeträgen, die unter Verstoß gegen Vorschriften des Unionsrechts erhoben worden sind, ein Anspruch auf Erstattung der erhobenen Beträge zuzüglich Zinsen unmittelbar aus dem Unionsrecht (vgl. EuGH-Urteil vom 18. April 2013, C-565/11 - Irimie, HFR 2013, 659; s.a. EuGH-Urteil vom 27. September 2012, C-234/10 - Jülich, HFR 2012, 1210; vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2015, VII R 32/14, BStBl. II 2016, 323).

    Die Einbußen hingen u.a. davon ab, wie lange der unter Verstoß gegen das Unionsrecht zu Unrecht gezahlte Betrag nicht zur Verfügung gestanden habe und entstünden somit grundsätzlich im Zeitraum vom Tag der zu Unrecht geleisteten Zahlung der fraglichen Steuer bis zum Tag ihrer Erstattung (vgl. EuGH-Urteil vom 18. April 2013, C-565/11 - Irimie, HFR 2013, 659).

  • FG München, 06.12.2021 - 7 K 1435/15

    Ausländischer Pensionsfonds hat keinen Anspruch auf Entlastung vom Abzug der …

    Auszug aus FG Köln, 20.04.2023 - 2 K 2018/19
    Rn. 42 Hinsichtlich der Entscheidung des EuGH vom 13. November 2019 (C-641/17) und der Nachfolgeentscheidung des FG München vom 6. Dezember 2021 im Verfahren 7 K 1435/15, auf die von Seiten des Gerichts hingewiesen worden sei, werde mitgeteilt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde (I B 4/22) gegen das klageabweisende Urteil des FG München zwischenzeitlich mit Datum vom 30. November 2022 als unbegründet zurückgewiesen worden sei.

    Jedenfalls hat die Klägerin, anders als der kanadische Pensionsfonds in dem vom EuGH zu beurteilenden Fall (vgl. EuGH-Urteil vom 13. November 2019, C-641/17 - College Pension Plan of British Columbia / Finanzamt München Abteilung III, IStR 2019, 933 sowie nachfolgend FG München, Urteil vom 6. Dezember 2021, 7 K 1435/15, EFG 2022, 609; NZB abgewiesen durch BFH-Beschluss vom 30. November 2022, I B 4/22, IStR 2023, 177), die Rückstellungen in ihrer Bilanz passiviert.

    Insoweit ist die Situation mit derjenigen eines Pensionsfonds, bei dem es im Wesentlichen um Deckungsrückstellungen gemäß § 21a KStG ging, vergleichbar (vgl. FG München, Beschluss vom 23. Oktober 2017, 7 K 1435/15, EFG 2017, 1963).

  • FG Köln, 30.06.2020 - 2 K 140/18

    Kapitalertragsteuer: Eingreifen der Missbrauchsregelung des § 50 Abs. 3 EStG bei …

    Auszug aus FG Köln, 20.04.2023 - 2 K 2018/19
    Dadurch wird im Wege richterlicher Fortbildung ein unionsrechtskonformer Zustand geschaffen (vgl. auch FG Köln, Urteil vom 30. Juni 2020, 2 K 140/18, zu § 50d Abs. 3 EStG).

    Dies ergibt sich bei Berücksichtigung der bereits durch den erkennenden Senat getroffenen Entscheidungen, dass ein zu Unrecht nach § 50d Abs. 3 EStG versagter Kapitalertragsteuererstattungsanspruch zu verzinsen ist (vgl. FG Köln, Urteile vom 30. Juni 2020, 2 K 140/18, EFG 2021, 117 und vom 17. November 2021, 2 K 1544/20, EFG 2022 349, Revision anhängig unter dem Az. I R 50/21).

  • EuGH, 17.09.2015 - C-10/14

    Miljoen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 63 AEUV und …

    Auszug aus FG Köln, 20.04.2023 - 2 K 2018/19
    Rn. 66 Werden Dividenden, die an im Ausland ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, höher besteuert als Dividenden gleicher Art, die an im Inland ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, so stellt dies eine solche weniger günstige Behandlung dar (vgl. so zur Besteuerung von gebietsfremden Pensionsfonds, die Dividenden aus dem Gemeinschaftsgebiet beziehen, Urteile des EuGH vom 13. November 2019, C-641/17 - College Pension Plan of British Columbia / Finanzamt München, IStR 2019, 933; in diesem Sinne auch Urteil vom 17. September 2015, C-10/14, C-14/14 und C-17/14 - Miljoen u.a., IStR 2015, 921).

    Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Abs. 3 dieses Artikels eingeschränkt; danach dürfen die in Abs. 1 genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 [AEUV] darstellen" (vgl. EuGH-Urteil vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, IStR 2015, 921; EuGH-Urteil vom 22. November 2018 , C-575/17 - Sofina u.a., DStRE 2019, 760).

  • FG Köln, 17.11.2021 - 2 K 1544/20

    EU-Rechtswidrig einbehaltene Steuern sind mit 6 % zu verzinsen

    Auszug aus FG Köln, 20.04.2023 - 2 K 2018/19
    Dies ergibt sich bei Berücksichtigung der bereits durch den erkennenden Senat getroffenen Entscheidungen, dass ein zu Unrecht nach § 50d Abs. 3 EStG versagter Kapitalertragsteuererstattungsanspruch zu verzinsen ist (vgl. FG Köln, Urteile vom 30. Juni 2020, 2 K 140/18, EFG 2021, 117 und vom 17. November 2021, 2 K 1544/20, EFG 2022 349, Revision anhängig unter dem Az. I R 50/21).

    Im Hinblick auf die Angemessenheit der Bearbeitungszeit teilt das Gericht wie bereits in der Entscheidung vom 17. November 2021 (2 K 1544/20, EFG 2022, 349, Az. des Revisionsverfahrens I R 50/21) die Auffassung des BFH, wonach in Ermangelung ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen in Anlehnung an die Art. 19 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG dem Beklagten insgesamt vier Monate und zehn Arbeitstage zur Bearbeitung des Erstattungsantrages zur Verfügung stehen.

  • EuGH, 08.11.2012 - C-342/10

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …

  • BFH, 11.01.2012 - I R 25/10

    Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft in der …

  • BFH, 30.11.2022 - I B 4/22

    Keine Divergenz zu EuGH-Urteil

  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

  • BFH, 13.06.2018 - I R 94/15

    Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG und Gegenbeweis - verdeckte …

  • BFH, 21.10.2009 - I R 114/08

    Schlussurteil "Columbus Container Services": § 20 Abs. 2 und 3 i. V. m. §§ 7 ff. …

  • BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvR 1036/99

    Zur Vorlagepflicht an den EuGH

  • EuGH, 10.04.2014 - C-190/12

    Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an …

  • BFH, 03.02.2010 - I R 21/06

    Schlussurteil "Glaxo Wellcome": § 50c EStG a. F. verstößt nicht gegen das …

  • EuGH, 27.09.2012 - C-392/11

    Field Fisher Waterhouse - Mehrwertsteuer - Befreiung der Vermietung von …

  • BFH, 22.09.2015 - VII R 32/14

    Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsbetrags ab Zahlung einer …

  • BFH, 22.10.2019 - VII R 24/18

    Anspruch auf Verzinsung nach Unionsrecht

  • EuGH, 27.09.2012 - C-113/10

    Zuckerfabrik Jülich u.a. - Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinsame Marktorganisation …

  • FG München, 23.10.2017 - 7 K 1435/15
  • EuGH, 24.10.2013 - C-431/12

    Rafinăria Steaua Română - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Erstattung des …

  • BFH, 10.01.2007 - I R 87/03

    Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Künstler innerhalb der Europäischen …

  • KAG Mainz, 27.11.2014 - M 32/14
  • FG Köln, 18.03.2026 - 9 K 2340/17

    Nachweis einer steuerfreien Einlagenrückgewähr aus einer EU-Kapitalgesellschaft …

    Hierzu sei auf die Urteile des BFH vom 13.03.2024 (…I R 1, 2/20, BStBl II 2025, 193, BFH/NV 2024, 1170) und des FG Köln vom 20.04.2024 (2 K 2018/19, EFG 2024, 65) sowie eine Urteilsanmerkung von Jachmann-Michels in jurisPR-SteuerR 42/2024zu verweisen.
  • FG Köln, 22.09.2023 - 2 K 1788/17

    Kapitalertragsteuererstattung: Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs. …

    Dies ergibt sich bei Berücksichtigung der bereits durch den erkennenden Senat getroffenen Entscheidungen, dass ein zu Unrecht nach § 50d Abs. 3 EStG versagter Kapitalertragsteuererstattungsanspruch zu verzinsen ist (vgl. FG Köln, Urteile vom 30. Juni 2020, 2 K 140/18, EFG 2021, 117 und vom 17. November 2021, 2 K 1544/20, EFG 2022 349, Revision anhängig unter dem Az. I R 50/21; vgl. auch FG Köln, Urteil vom 20. April 2022, 2 K 2018/19, nrkr.).
  • FG Köln, 22.09.2023 - 2 K 1792/17

    Kapitalertragsteuererstattung: Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs. …

    Dies ergibt sich bei Berücksichtigung der bereits durch den erkennenden Senat getroffenen Entscheidungen, dass ein zu Unrecht nach § 50d Abs. 3 EStG versagter Kapitalertragsteuererstattungsanspruch zu verzinsen ist (vgl. FG Köln, Urteile vom 30. Juni 2020, 2 K 140/18, EFG 2021, 117 und vom 17. November 2021, 2 K 1544/20, EFG 2022 349, Revision anhängig unter dem Az. I R 50/21; vgl. auch FG Köln, Urteil vom 20. April 2022, 2 K 2018/19, nrkr.).
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