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Weitere Entscheidung unten: BFH, 02.07.2019

Rechtsprechung
   FG Hamburg, 29.08.2017 - 2 K 221/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,49531
FG Hamburg, 29.08.2017 - 2 K 221/15 (https://dejure.org/2017,49531)
FG Hamburg, Entscheidung vom 29.08.2017 - 2 K 221/15 (https://dejure.org/2017,49531)
FG Hamburg, Entscheidung vom 29. August 2017 - 2 K 221/15 (https://dejure.org/2017,49531)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 4 Nr 14 Buchst a UStG 2005, Art 132 Abs 1 EGRL 112/2006, § 4 Nr 14 Buchst b UStG 2005, UStG VZ 2010
    Umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen - Analyse und Befundung von Gewebeproben durch Laborarzt

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Analyse und Befundung von Gewebeproben durch Laborarzt als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 18.11.2010 - C-156/09

    Verigen Transplantation Service International - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie …

    Auszug aus FG Hamburg, 29.08.2017 - 2 K 221/15
    In der Entscheidung des EuGH in Sachen Verigen (vom 18.11.2010 - C-156/09) werde ausdrücklich festgestellt, dass auch die Bearbeitung von Biopsaten in einem Labor eine Heilbehandlung sei und damit zum Ausdruck gebracht, dass ärztliche Leistungen, die nicht direkt gegenüber einem Patienten erbracht würden, unter die Steuerbefreiungstatbestand fallen könnten.

    Sie dienen damit insgesamt einem therapeutischen Zweck (vgl. Urteil vom 18.11.2010 - C-156/09, Verigen Transplantation Service International Slg. 2010, I-11733).

    Es ist nicht notwendig, dass jeder Aspekt einer therapeutischen Behandlung von medizinischem Personal durchgeführt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 18.11.2010 - C-156/09, Verigen Transplantation Service International, Slg. 2010, I-11733; Urteil vom 08.06.2006 - C-106/05 - L. u. P., Slg. 2006, I-5123).

    Vielmehr wird allein auf den Ort der Leistungserbringung abgestellt (…vgl. Urteil vom 08.06.2006 - C-106/05 - L. u. P., Slg. 2006, I-5123, Rz. 22; Urteil vom 18.11.2010 - C-156/09, Verigen Transplantation Service International, Slg. 2010, I-11733;… Urteil vom 21.03.2013 - C-91/12 - PFC Clinic AB, UR 2013, 335, Rz. 24), nämlich außerhalb von Krankenhäusern, "sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort".

    In dem Fall hätte der EuGH in den Rechtssachen Verigen (C-156/09) und L. u. P. (C-106/05), in denen ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen den Patienten und den die Leistung erbringenden Laboren gerade nicht bestand, anders entscheiden bzw. ergänzend darauf eingehen müssen, weshalb die Leistungen dennoch unter die Regelung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst c 6. EG-Richtlinie fallen.

    Rn. 31 Der EuGH stellt in den genannten Entscheidung ausdrücklich darauf ab, dass die Steuerbefreiungstatbestände grundsätzlich eng auszulegen sind, aber dies nicht dazu führen darf, dass der Befreiungsregelung dadurch ihre Wirkung genommen wird (vgl. Rs. Verigen C-156/09).

    Zudem stehe nach der Rechtsprechung des EuGH eine Auslegung nicht mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Einklang, wenn gleichartige und deshalb in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt würden (vgl. Rs. Verigen C-156/09 und Rs. L. u. P. C-106/05).

    In dem Urteil vom 29.06.2011 (…XI R 52/07, BFH/NV 2011, 1806), das im Anschluss an das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache Verigen (C-156/09) ergangen ist, stellt der BFH fest, dass ein Vertrauensverhältnis zum Patienten nicht ausnahmslos Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung ist.

  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier - Mehrwertsteuer - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und c der …

    Auszug aus FG Hamburg, 29.08.2017 - 2 K 221/15
    Soweit der Beklagte sich für seine Rechtsauffassung auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in Sachen Dornier (vom 6.11.2003 - C-45/01) berufe, verkenne er, dass dort die Formulierung "im Rahmen einer auf Vertrauen gegründeten Beziehung" lediglich zur Umschreibung von Heilbehandlungsleistungen, die außerhalb von Krankenhäusern erbracht werden, verwendet worden sei.

    Das Merkmal des "persönlichen Vertrauensverhältnisses" ergebe sich zwar nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes, es folge aber aus der Rechtsprechung des EuGH in Sachen Dornier (C-45/01).

    Dabei muss das Hauptziel der Leistungen im Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit bestehen (EuGH, Urteil vom 20.11.2003 - C-212/01 - Unterpertinger, Umsatzsteuer Rundschau - UR - 2004, 70; Urteil vom 06.11.2003 - C-45/01 - Christoph-Dornier-Stiftung für klinische Psychologie, UR 2003, 584).

    Zwar hat der EuGH in der Rechtsache Dornier (C-45/01 mit Hinweis auf das Urteil vom 23.02.1988 - C-353/85 - Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1988, 817, Rz. 33) noch ausgeführt, dass solche Leistungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der 6. der EG-Richtlinie zu befreien seien, die aus einer Gesamtheit von ärztlichen Heilbehandlungen in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung wie der eines Schutzes der menschlichen Gesundheit bestehen, während Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie auf Leistungen anwendbar sei, die außerhalb von Krankenhäusern im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Behandelndem erbracht würden.

    Der EuGH nimmt in den neueren Entscheidungen wiederum Bezug auf seine Urteile in den Rechtssachen Kommission/Vereinigtes Königreich (C-353/85) und Dornier (C-45/01).

    Zweck des Befreiungstatbestands des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL (oder Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie) und damit des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ist es, die Kosten von Heilbehandlungen zu senken (vgl. Rs. Dornier C-45/01; Rs. L. u. P. C-106/05).

    Sodann legt er unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Dornier (C-45/01) dar, dass solche Leistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSysRL von der Mehrwertsteuer zu befreien seien, die "außerhalb von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Patienten und Behandelndem, z. B. in den Praxisräumen oder einem anderen Ort erbracht werden" (BT-Drs. 16/10189 S. 74; BR-Drs. 545/08 S. 116).

  • EuGH, 08.06.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A …

    Auszug aus FG Hamburg, 29.08.2017 - 2 K 221/15
    Ebenso wenig eigne sich die Entscheidung in der Rechtssache "L. u. P. GmbH" (vom 08.06.2006 C-106/05) für die Feststellung einer Rechtsprechungsänderung.

    Denn auch medizinische Analysen können zur Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit beitragen, da sie ebenso wie jede vorbeugend erbrachte ärztliche Leistung darauf abzielen, die Beobachtung und Untersuchung der Patienten zu ermöglichen, noch bevor es erforderlich wird, eine etwaige Krankheit zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen (EuGH, Urteil vom 08.06.2006 - C-106/05 - L. u. P., Slg. 2006, I-5123).

    Es ist nicht notwendig, dass jeder Aspekt einer therapeutischen Behandlung von medizinischem Personal durchgeführt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 18.11.2010 - C-156/09, Verigen Transplantation Service International, Slg. 2010, I-11733; Urteil vom 08.06.2006 - C-106/05 - L. u. P., Slg. 2006, I-5123).

    Vielmehr wird allein auf den Ort der Leistungserbringung abgestellt (vgl. Urteil vom 08.06.2006 - C-106/05 - L. u. P., Slg. 2006, I-5123, Rz. 22; Urteil vom 18.11.2010 - C-156/09, Verigen Transplantation Service International, Slg. 2010, I-11733;… Urteil vom 21.03.2013 - C-91/12 - PFC Clinic AB, UR 2013, 335, Rz. 24), nämlich außerhalb von Krankenhäusern, "sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort".

    In dem Fall hätte der EuGH in den Rechtssachen Verigen (C-156/09) und L. u. P. (C-106/05), in denen ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen den Patienten und den die Leistung erbringenden Laboren gerade nicht bestand, anders entscheiden bzw. ergänzend darauf eingehen müssen, weshalb die Leistungen dennoch unter die Regelung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst c 6. EG-Richtlinie fallen.

    Zweck des Befreiungstatbestands des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL (oder Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie) und damit des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ist es, die Kosten von Heilbehandlungen zu senken (vgl. Rs. Dornier C-45/01; Rs. L. u. P. C-106/05).

    Zudem stehe nach der Rechtsprechung des EuGH eine Auslegung nicht mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Einklang, wenn gleichartige und deshalb in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt würden (vgl. Rs. Verigen C-156/09 und Rs. L. u. P. C-106/05).

  • BFH, 01.04.2009 - XI R 52/07

    Steuerfreie Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin - Ort der Dienstleistung …

    Auszug aus FG Hamburg, 29.08.2017 - 2 K 221/15
    So stelle er in dem Urteil vom 29.06.2011(XI R 52/07, BStBl II 2013, 971) ausdrücklich fest, dass ein persönliches Vertrauensverhältnis des Arztes zum Patienten nicht stets Voraussetzung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG sei.

    Rn. 16 Auch stehe das Urteil des BFH vom 29.06.2011 (XI R 52/07) der vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen.

    Die Steuerbefreiung ist grundsätzlich auch bei einer entsprechenden beruflichen Qualifikation der Mitarbeiter zu gewähren (vgl. BFH-Urteil vom 29.06.2011 XI R 52/07, BFH/NV 2011, 1806).

    In dem Urteil vom 29.06.2011 (XI R 52/07, BFH/NV 2011, 1806), das im Anschluss an das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache Verigen (C-156/09) ergangen ist, stellt der BFH fest, dass ein Vertrauensverhältnis zum Patienten nicht ausnahmslos Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung ist.

  • BVerfG, 31.05.2007 - 1 BvR 1316/04

    Befreiung ärztlicher Leistungen von der Umsatzsteuerpflicht

    Auszug aus FG Hamburg, 29.08.2017 - 2 K 221/15
    Etwas anderes können auch nicht der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG - 1 BvR 1316/04) entnommen werden.

    Auch das BVerfG habe in seiner Entscheidung vom 31.05.2007 (1 BvR 1316/04) mehrfach für die systematische Abgrenzung das Vorliegen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses betont.

  • EuGH, 23.02.1988 - 353/85

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus FG Hamburg, 29.08.2017 - 2 K 221/15
    Zwar hat der EuGH in der Rechtsache Dornier (C-45/01 mit Hinweis auf das Urteil vom 23.02.1988 - C-353/85 - Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1988, 817, Rz. 33) noch ausgeführt, dass solche Leistungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der 6. der EG-Richtlinie zu befreien seien, die aus einer Gesamtheit von ärztlichen Heilbehandlungen in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung wie der eines Schutzes der menschlichen Gesundheit bestehen, während Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie auf Leistungen anwendbar sei, die außerhalb von Krankenhäusern im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Behandelndem erbracht würden.

    Der EuGH nimmt in den neueren Entscheidungen wiederum Bezug auf seine Urteile in den Rechtssachen Kommission/Vereinigtes Königreich (C-353/85) und Dornier (C-45/01).

  • BFH, 15.03.2007 - V R 55/03

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Analysen einer Labor-GmbH

    Auszug aus FG Hamburg, 29.08.2017 - 2 K 221/15
    Die hierzu ergangene Rechtsprechung ist damit im Grundsatz für die Auslegung von § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG a. F. wie auch von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG heranzuziehen, auch wenn § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG a. F. noch eine andere Systematik zugrunde lag und nicht in jeder Hinsicht den europarechtlichen Vorgaben entsprach (vgl. BFH-Urteil vom 15.03.2007 V R 55/03, BStBl II 2008, 31 Rn. 42).
  • BFH, 26.10.2011 - V R 27/10

    Steuerfreiheit hygienischer Leistungen durch Ärzte - Heilbehandlungsleistung - …

    Auszug aus FG Hamburg, 29.08.2017 - 2 K 221/15
    Diese Rechtsprechung wird vom BFH in einer Entscheidung über infektionshygienische Leistungen eines Arztes fortgeführt (BFH-Urt. vom 18.08.2011 V R 27/10, BFH/NV 2011, 2214).
  • BFH, 31.03.2004 - X R 18/03

    Unterhaltsleistungen eines beschränkt steuerpflichtigen Gebers an den dauernd …

    Auszug aus FG Hamburg, 29.08.2017 - 2 K 221/15
    Maßgebend für die Auslegung sind aber nicht die subjektiven Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen; entscheidend ist vielmehr der im Gesetz zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (…Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 09.11.1988 1 BvR 243/86, BVerfGE 79, 106, Rn. 66; BFH-Entscheidungen vom 02.02.2005 II R 4/03, BStBl II 2005, 426; vom 31.03.2004 X R 18/03, BStBl II 2004, 1047, unter II.2.d aa).
  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus FG Hamburg, 29.08.2017 - 2 K 221/15
    Maßgebend für die Auslegung sind aber nicht die subjektiven Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen; entscheidend ist vielmehr der im Gesetz zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 09.11.1988 1 BvR 243/86, BVerfGE 79, 106, Rn. 66; BFH-Entscheidungen vom 02.02.2005 II R 4/03, BStBl II 2005, 426; vom 31.03.2004 X R 18/03, BStBl II 2004, 1047, unter II.2.d aa).
  • BFH, 02.02.2005 - II R 4/03

    Bedarfsbewertung: Ansatz der vertraglich vereinbarten Miete auch bei der …

  • EuGH, 18.11.2010 - C-159/09

    Lidl - Richtlinien 84/450/EWG und 97/55/EG - Zulässigkeitsvoraussetzungen für …

  • EuGH, 21.03.2013 - C-91/12

    PFC Clinic - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 132 …

  • EuGH, 20.11.2003 - C-212/01

    Unterpertinger - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung von …

  • BFH, 22.01.2020 - XI R 24/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.12.2019 XI R 23/19 (XI R 23/15) - …

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 29.08.2017 - 2 K 221/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) Hamburg gab der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 409 veröffentlichtem Urteil vom 29.08.2017 - 2 K 221/15 statt und setzte unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung und Änderung des angefochtenen Steuerbescheides die Umsatzsteuer wieder auf ... EUR fest.

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.03.2019 - 2 K 2066/19

    Steuerfreiheit der im Einzelunternehmen erbrachten Umsätze i.R.v. …

    Der BFH hat in diesem Zusammenhang bereits im vom 05.11.2014, nachdem er zuvor auch auf die neue Rechtslage nach § 4 Nr. 14e UStG als Bestätigung für seine Auslegung des § 4 Nr. 14 UStG a.F. hingewiesen hat, dargelegt, dass der dortige Kläger über den erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis verfügte (BFH…, Urteil vom 05.11.2014 - XI R 11/13, juris, Rn. 25 f.; vgl. insofern auch Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 29.08.2017 - 2 K 221/15, juris, Rn. 33 f. zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu § 4 Nr. 14 UStG a.F.).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss auch nach § 4 Nr. 14a Satz 1 UStG in der seit dem 01.01.2009 geltenden Fassung, die unionsrechtlich auf Art. 132 Abs. 1c MwStSystRL beruht, der Leistungserbringer über den beruflichen Befähigungsnachweis verfügen (…vgl. BFH, Urteile vom 01.10.2014 - XI R 13/14, juris, Rn. 20, m.w.N., …und vom 22.01.2020 - XI R 24/19 ( XI R 30/17), Rn. 17 - 21, juris; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht…, Urteil vom 28.11.2017 - 4 K 127/13, juris, Rn. 35 ff., m.w.N.; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 29.08.2017 - 2 K 221/15, juris, Rn. 24;… Bunjes/Heidner, Kommentar UStG , 19. Aufl., § 4 Nr. 14, Rn. 41, 43, 45 ff., m.w.N.).

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Rechtsprechung
   BFH, 02.07.2019 - 2 K 221/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,84326
BFH, 02.07.2019 - 2 K 221/15 (https://dejure.org/2019,84326)
BFH, Entscheidung vom 02.07.2019 - 2 K 221/15 (https://dejure.org/2019,84326)
BFH, Entscheidung vom 02. Juli 2019 - 2 K 221/15 (https://dejure.org/2019,84326)
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