Rechtsprechung
| FG Nürnberg, 30.07.2013 - 2 K 38/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Zuordnung eines Blockheizkraftwerks zum Unternehmen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gewährung des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung eines Pkw und Errichtung eines BHKW
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Zuordnung eines Blockheizkraftwerks zum Unternehmen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (7)
- BFH, 15.12.2011 - V R 48/10
Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Wirtschaftsgütern
Auszug aus FG Nürnberg, 30.07.2013 - 2 K 38/13
Bei richtlinienkonformer Auslegung wird für das Unternehmen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG eine Leistung daher nur bezogen, wenn sie zur (beabsichtigten) Verwendung für Zwecke einer nachhaltigen und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit bezogen wird, die im Übrigen steuerpflichtig sein muss, damit der Vorsteuerabzug nicht nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhof - BFH - vom 15.12.2011 V R 48/10, HFR 2012, 530).Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder den Gegenstand entsprechend dem - geschätzten - unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen (vgl. EuGH-Urteile vom 11. Juli 1991 C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795; vom 4. Oktober 1995 C-291/92, Armbrecht, Slg. 1995, I-2775; Bakcsi in Slg. 2001, I-1831; BFH-Urteil vom 15.12.2011 V R 48/10, HFR 2012, 530).
Rn. 17 a) Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 15.12.2011 V R 48/10, HFR 2012, 530).
Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden (BFH-Urteil vom 15.12.2011 V R 48/10, HFR 2012, 530).
Wie der BFH bereits mehrfach entschieden hat (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.2011 V R 48/10, HFR 2012, 530), liegt eine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung nur dann vor, wenn diese bis spätestens 31. Mai des Folgejahres dem Finanzamt gegenüber mitgeteilt wird; etwaige Verlängerungen für die Abgabe von Steuererklärungen führen zu keiner Verlängerung der Dokumentationsfrist.
- EuGH, 08.03.2001 - C-415/98
Bakcsi - "Mehrwertsteuer - Artikel 2 Nummer 1, Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 11 …
Auszug aus FG Nürnberg, 30.07.2013 - 2 K 38/13
Rn. 14 Ist ein Gegenstand sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nichtunternehmerischen privaten Bereich des Unternehmers vorgesehen (gemischte Nutzung), wird der Gegenstand nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn und soweit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zuordnet (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom 8. März 2001 C-415/98, Bakcsi, Slg. 2001, I-1831, Leitsatz 1 sowie Rdnr. 25).Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder den Gegenstand entsprechend dem - geschätzten - unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen (vgl. EuGH-Urteile vom 11. Juli 1991 C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795; vom 4. Oktober 1995 C-291/92, Armbrecht, Slg. 1995, I-2775; Bakcsi in Slg. 2001, I-1831; BFH-Urteil vom 15.12.2011 V R 48/10, HFR 2012, 530).
Die Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Gegenständen bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteile Lennartz in Slg 1991, I-3795, und Armbrecht in Slg. 1995, I-2775) und des BFH (…vgl. zuletzt Urteil in BFH/NV 2011, 1980, Leitsatz 1) nicht nur auf die vollständige Zuordnung zum Unternehmensvermögen oder die vollständige Belassung im Privatvermögen, sondern auch auf die Zuordnung zum Unternehmensvermögen im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung; denn "die tatsächliche Nutzung eines Investitionsguts durch den Steuerpflichtigen - ob für unternehmerische oder für private Zwecke - [ist] nur dann bei der Zuordnung dieses Gutes zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige den vollen oder teilweisen Abzug der für den Erwerb entrichteten Vorsteuer in Anspruch nimmt" (Rz 29 des EuGH-Urteils Bakcsi in Slg. 2001, I-1831).
- EuGH, 11.07.1991 - C-97/90
Lennartz / Finanzamt München III
Auszug aus FG Nürnberg, 30.07.2013 - 2 K 38/13
Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder den Gegenstand entsprechend dem - geschätzten - unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen (vgl. EuGH-Urteile vom 11. Juli 1991 C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795; vom 4. Oktober 1995 C-291/92, Armbrecht, Slg. 1995, I-2775; Bakcsi in Slg. 2001, I-1831; BFH-Urteil vom 15.12.2011 V R 48/10, HFR 2012, 530).Die Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Gegenständen bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteile Lennartz in Slg 1991, I-3795, und Armbrecht in Slg. 1995, I-2775) und des BFH (…vgl. zuletzt Urteil in BFH/NV 2011, 1980, Leitsatz 1) nicht nur auf die vollständige Zuordnung zum Unternehmensvermögen oder die vollständige Belassung im Privatvermögen, sondern auch auf die Zuordnung zum Unternehmensvermögen im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung; denn "die tatsächliche Nutzung eines Investitionsguts durch den Steuerpflichtigen - ob für unternehmerische oder für private Zwecke - [ist] nur dann bei der Zuordnung dieses Gutes zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige den vollen oder teilweisen Abzug der für den Erwerb entrichteten Vorsteuer in Anspruch nimmt" (Rz 29 des EuGH-Urteils Bakcsi in Slg. 2001, I-1831).
- EuGH, 04.10.1995 - C-291/92
Finanzamt Uelzen / Armbrecht
Auszug aus FG Nürnberg, 30.07.2013 - 2 K 38/13
Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder den Gegenstand entsprechend dem - geschätzten - unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen (vgl. EuGH-Urteile vom 11. Juli 1991 C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795; vom 4. Oktober 1995 C-291/92, Armbrecht, Slg. 1995, I-2775; Bakcsi in Slg. 2001, I-1831; BFH-Urteil vom 15.12.2011 V R 48/10, HFR 2012, 530).Die Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Gegenständen bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteile Lennartz in Slg 1991, I-3795, und Armbrecht in Slg. 1995, I-2775) und des BFH (…vgl. zuletzt Urteil in BFH/NV 2011, 1980, Leitsatz 1) nicht nur auf die vollständige Zuordnung zum Unternehmensvermögen oder die vollständige Belassung im Privatvermögen, sondern auch auf die Zuordnung zum Unternehmensvermögen im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung; denn "die tatsächliche Nutzung eines Investitionsguts durch den Steuerpflichtigen - ob für unternehmerische oder für private Zwecke - [ist] nur dann bei der Zuordnung dieses Gutes zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige den vollen oder teilweisen Abzug der für den Erwerb entrichteten Vorsteuer in Anspruch nimmt" (Rz 29 des EuGH-Urteils Bakcsi in Slg. 2001, I-1831).
- BFH, 07.07.2011 - V R 42/09
Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Gegenständen
Auszug aus FG Nürnberg, 30.07.2013 - 2 K 38/13
Die Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Gegenständen bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteile Lennartz in Slg 1991, I-3795, und Armbrecht in Slg. 1995, I-2775) und des BFH (vgl. zuletzt Urteil in BFH/NV 2011, 1980, Leitsatz 1) nicht nur auf die vollständige Zuordnung zum Unternehmensvermögen oder die vollständige Belassung im Privatvermögen, sondern auch auf die Zuordnung zum Unternehmensvermögen im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung; denn "die tatsächliche Nutzung eines Investitionsguts durch den Steuerpflichtigen - ob für unternehmerische oder für private Zwecke - [ist] nur dann bei der Zuordnung dieses Gutes zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige den vollen oder teilweisen Abzug der für den Erwerb entrichteten Vorsteuer in Anspruch nimmt" (Rz 29 des EuGH-Urteils Bakcsi in Slg. 2001, I-1831). - BFH, 17.12.2008 - XI R 64/06
Umsatzsteuerliche Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen - Vorsteuerabzug …
Auszug aus FG Nürnberg, 30.07.2013 - 2 K 38/13
Gleichwohl kann die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung noch in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 798;… BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 2011). - BFH, 26.06.2009 - V B 34/08
Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen …
Auszug aus FG Nürnberg, 30.07.2013 - 2 K 38/13
Gleichwohl kann die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung noch in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden (…vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 798; BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 2011).
- VG Meiningen, 14.07.2016 - 2 K 515/12
Landwirtschaftliche Subventionen; hier: Beihilfefähigkeit einer …
Geht die festgestellte Abweichung über die Toleranzmarge hinaus, so dass sie nicht (allein) auf Ungenauigkeiten des angewandten Messverfahrens beruhen kann, besteht kein Anlass, abweichend von der tatsächlich ermittelten Flächengröße eine um die Toleranzmarge vergrößerte Fläche der Beihilfeberechnung zugrunde zu legen (…OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.12.2011, 10 LA 85/10, juris, Rn. 9 zu Art. 6 und 9 VO (EWG) Nr. 3887/92; VG Meiningen, Urt. v. 01.07.2014, 2 K 38/13 Me).
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