Rechtsprechung
| FG Hessen, 10.07.2018 - 2 K 406/16 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
- Betriebs-Berater
Besteuerung des Einbringungsgewinns beim Formwechsel der übernehmenden Gesellschaft nach einem qualifizierten Anteilstausch
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Besteuerung des Einbringungsgewinns beim Formwechsel der übernehmenden Gesellschaft nach einem qualifizierten Anteilstausch
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- pwc.de (Kurzinformation)
Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II nach Formwechsel
Verfahrensgang
- FG Hessen, 10.07.2018 - 2 K 406/16
- BFH, 18.11.2020 - I R 25/18
Papierfundstellen
- EFG 2019, 941
- NZG 2019, 959
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- BFH, 19.08.2008 - IX R 71/07
Bei Verschmelzung ausgegebene neue Anteile sind i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 …
Auszug aus FG Hessen, 10.07.2018 - 2 K 406/16
Dabei stützt sich diese Auffassung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der wiederholt entschieden hat, dass Umwandlungen, insbesondere auch Verschmelzungen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten tauschähnliche Vorgänge darstellen und damit als rechtsgeschäftliche Veräußerungen zu beurteilen sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19.08.2008 IX R 71/07, Bundessteuerblatt II 2009, 13; vom 17.09.2003 I R 97/02, Bundessteuerblatt II 2004, 686; vom 16.05.2002 III R 45/98, Bundessteuerblatt II 2003, 10; vom 15.10.1997 I R 22/96, Bundessteuerblatt II 1998, 168;… Haritz/ Menner, UmwStG, Kommentar, 4. Aufl., § 22, Textziffer 50). - FG Hamburg, 21.05.2015 - 2 K 12/13
Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II nach einer …
Auszug aus FG Hessen, 10.07.2018 - 2 K 406/16
Das Gericht schließt sich dieser zuvor dargestellten herrschenden Meinung an, dass grundsätzlich auch Umwandlungen als tauschähnliche Vorgänge von dem Veräußerungsbegriff umfasst werden (vgl. Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 21.05.2015 2 K 12/13, EFG 2015, 1876;… anderer Ansicht für die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft: Rödder/ Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, Kommentar, 2. Aufl., § 22, Textziffer 51). - BFH, 16.05.2002 - III R 45/98
Abfindungsproblematik
Auszug aus FG Hessen, 10.07.2018 - 2 K 406/16
Dabei stützt sich diese Auffassung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der wiederholt entschieden hat, dass Umwandlungen, insbesondere auch Verschmelzungen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten tauschähnliche Vorgänge darstellen und damit als rechtsgeschäftliche Veräußerungen zu beurteilen sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19.08.2008 IX R 71/07, Bundessteuerblatt II 2009, 13; vom 17.09.2003 I R 97/02, Bundessteuerblatt II 2004, 686; vom 16.05.2002 III R 45/98, Bundessteuerblatt II 2003, 10; vom 15.10.1997 I R 22/96, Bundessteuerblatt II 1998, 168;… Haritz/ Menner, UmwStG, Kommentar, 4. Aufl., § 22, Textziffer 50).
- BFH, 15.10.1997 - I R 22/96
Grunderwerbsteuer als Umwandlungskosten bei Verschmelzung
Auszug aus FG Hessen, 10.07.2018 - 2 K 406/16
Dabei stützt sich diese Auffassung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der wiederholt entschieden hat, dass Umwandlungen, insbesondere auch Verschmelzungen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten tauschähnliche Vorgänge darstellen und damit als rechtsgeschäftliche Veräußerungen zu beurteilen sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19.08.2008 IX R 71/07, Bundessteuerblatt II 2009, 13; vom 17.09.2003 I R 97/02, Bundessteuerblatt II 2004, 686; vom 16.05.2002 III R 45/98, Bundessteuerblatt II 2003, 10; vom 15.10.1997 I R 22/96, Bundessteuerblatt II 1998, 168;… Haritz/ Menner, UmwStG, Kommentar, 4. Aufl., § 22, Textziffer 50). - BFH, 17.09.2003 - I R 97/02
Aktivierung der Grunderwerbsteuer bei Verschmelzung
Auszug aus FG Hessen, 10.07.2018 - 2 K 406/16
Dabei stützt sich diese Auffassung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der wiederholt entschieden hat, dass Umwandlungen, insbesondere auch Verschmelzungen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten tauschähnliche Vorgänge darstellen und damit als rechtsgeschäftliche Veräußerungen zu beurteilen sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19.08.2008 IX R 71/07, Bundessteuerblatt II 2009, 13; vom 17.09.2003 I R 97/02, Bundessteuerblatt II 2004, 686; vom 16.05.2002 III R 45/98, Bundessteuerblatt II 2003, 10; vom 15.10.1997 I R 22/96, Bundessteuerblatt II 1998, 168;… Haritz/ Menner, UmwStG, Kommentar, 4. Aufl., § 22, Textziffer 50). - BFH, 02.07.1986 - I R 39/83
Anspruch auf Stundung von Steuerschulden - Abweichende Festsetzung des …
Auszug aus FG Hessen, 10.07.2018 - 2 K 406/16
Unabhängig von der Beurteilung der Ermessensentscheidung der Finanzbehörde ist das Gericht nicht befugt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens zu setzen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 02.07.1986 I R 39/83, BFH/NV 1987, 696 mit weiteren Nachweisen).
- BFH, 18.11.2020 - I R 25/18
Besteuerung des Einbringungsgewinns II
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10.07.2018 - 2 K 406/16 aufgehoben.Das Hessische Finanzgericht (FG) beanstandete weder die geänderte Steuerfestsetzung noch die Entscheidung des FA zur beantragten Billigkeitsmaßnahme (Urteil vom 10.07.2018 - 2 K 406/16, Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 941).
- FG Hessen, 22.05.2025 - 3 K 804/21 Gegenüber H. gab das FA T1 am 18.07.2014 unter der Steuernummer 65 8xx xxxxx ebenfalls einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2007 über x.xxx.xxx,- Euro bekannt, der ebenfalls einen Verweis auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO enthielt (Bl. 5 der Akten 2 K 881/15 , Bl. 5 ff. der Akten 2 K 406/16 ).
Die Einsprüche gegen die geänderten Einkommensteuerfestsetzungen für 2007 und gegen die Ablehnung einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen wies das FA T1 durch Einspruchsentscheidung vom 06.02.2016 gegenüber der Klägerin (Bl. 45 ff. der Rechtsbehelfsakten der Klägerin, Bl. der Akten 2 K 406/16 ) und durch Einspruchsentscheidung vom 20.04.2015 gegenüber H. (Bl. 66 ff. des Ordners Bl. 40 ff. der Akten 2 K 881/15 ) als unbegründet zurück.
Hiergegen haben die Klägerin und H. jeweils fristgerecht Klage erhoben (Verfahren 2 K 406/16 betreffend die Klägerin und Verfahren 2 K 881/15 betreffend H.), die der zu diesem Zeitpunkt zuständige 2. Senat des Hessischen Finanzgerichts durch Urteile vom jeweils 10.07.2018 unter Anschluss an die Standpunkte des FA und unter Zulassung der Revision als unbegründet abwies, worauf Bezug genommen wird (Bl. 191 ff. der Akten 2 K 406/16 = 3 K 804/21 und Bl. 221 ff. der Akten 2 K 881/15 = 3 K 778/21 , veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte, EFG, Jahrgang 2019, Seite 941 ff. und Seite 1045 ff.).
Dem Senat lagen im Übrigen die Prozessakten des Ausgangsverfahrens 2 K 406/16 sowie die vom BFH überlassene Vorgangsakte des Verfahrens I R 25/18 vor.
- FG Niedersachsen, 02.09.2024 - 13 K 185/23
Auslegung; Einbringung; Einbringungsgewinn II; Ersatztatbestand; …
Dies weist darauf hin, dass der Veräußerungsvorgang stattgefunden haben muss, bevor die schädliche Veräußerung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG erfolgt ist (…vgl. BFH-Urteil vom 18. November 2020 I R 25/18, BFHE 271, 421, BStBl II 2021, 732, Rz. 25 bei juris;… BFH-Urteil vom 18. November 2020 I R 24/18, BFH/NV 2021, 951, Rz. 25 bei juris; siehe auch die Urteile der Vorinstanz: Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. Juli 2018 - 2 K 406/16, EFG 2019, 941, Rz. 50 bei juris;… Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. Juli 2018 - 2 K 881/15, EFG 2019, 1045, Rz. 50 bei juris).Auch für einen Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft unter Fortführung der Buchwerte hat der BFH eine schädliche Veräußerung im Sinne von § 22 Abs. 2 UmwStG angenommen (…BFH-Urteil vom 18. November 2020 I R 25/18, BFHE 271, 421, BStBl II 2021, 732, Rz. 21 bei juris; ebenso die Vorinstanz: Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. Juli 2018 - 2 K 406/16, EFG 2019, 941, Rz. 43 ff. bei juris;… BFH-Urteil vom 18. November 2020 I R 24/18, BFH/NV 2021, 951, Rz. 21 bei juris;… ebenso die Vorinstanz: Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. Juli 2018 - 2 K 881/15, EFG 2019, 1045, Rz. 43 ff. bei juris).
- FG Hessen, 22.05.2025 - 3 K 778/21
Einkommensbesteuerung des Einbringungsgewinns II; Verstoß gegen europarechtliche …
Hiergegen haben der Kläger und Frau E jeweils fristgerecht Klage erhoben (Verfahren 2 K 881/15 betreffend den Kläger und Verfahren 2 K 406/16 betreffend Frau E), die der zu diesem Zeitpunkt zuständige 2. Senat des Hessischen Finanzgerichts durch Urteile vom jeweils 10.07.2018 unter Anschluss an die Standpunkte des FA und unter Zulassung der Revision als unbegründet abwies, worauf Bezug genommen wird (Bl. 191 ff. der Akten 2 K 406/16 = 3 K 804/21 und Bl. 221 ff. der Akten 2 K 881/15 = 3 K 778/21, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte, EFG, Jahrgang 2019, Seite 941 ff. und Seite 1045 ff.).
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