Rechtsprechung
| FG Baden-Württemberg, 24.06.2020 - 2 K 705/20 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 3 Nr 7 Buchst a KraftStG 2002, § 33 Abs 1 S 1 BewG 1991
Steuerbefreiung einer Zugmaschine gemäß § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG: Abgrenzung eines Nebenerwerbsforstwirts von einem privaten Waldbesitzer für die Frage des Vorliegens eines forstwirtschaftlichen Betriebs i.S. des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)
Kfz-Steuerbefreiung einer Zugmaschine für forstwirtschaftlichen Betrieb - Kfz-Steuerbefreiung einer Zugmaschine für forstwirtschaftlichen Betrieb
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Kfz-Steuerbefreiung für Waldbesitzer - Eine Zugmaschine fürs Aufforsten dient einem forstwirtschaftlichen Betrieb und nicht der Freizeitgestaltung
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Kfz-Steuerbefreiung einer Zugmaschine gem. § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG: Abgrenzung eines Nebenerwerbsforstwirts von einem privaten Waldbesitzer für die Frage des Vorliegens eines forstwirtschaftlichen Betriebs
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (17)
- BFH, 04.03.1987 - II R 8/86
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen - Naherholungsgebiet - Gärtnerische …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.06.2020 - 2 K 705/20
Eine Tätigkeit sei dann nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt sei, also die Absicht bestehe, weitere Geschäfte abzuschließen (BFH-Urteile vom 4. März 1987 II R 8/86, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1987, 370; vom 22. September 1992 VII R 45/92, BStBl II 1993, 200 und vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BStBl II 2011, 792).Rn. 15 Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des BFH vom 4. März 1987 II R 8/86 (…a.a.O.) stehe der Annahme eines forstwirtschaftlichen Betriebes im Streitfall nicht entgegen.
Der Betrieb braucht auch keinen Mindestrohertrag abzuwerfen (vgl. BFH-Urteile vom 4. März 1987 II R 8/86, a.a.O. …und vom 22. September 1992 VII R 45/92, a.a.O.) Zwischen dem Ertragsteuerrecht und dem Bewertungsrecht besteht insofern ein Unterschied, als das Ertragsteuerrecht an Einkünfte anknüpft (§ 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes) und die Frage beantwortet, ob (negative) Einkünfte erzielt werden, anhand der objektivierten Absicht, Einkünfte zu erzielen.
Ob das Vermögen in der Absicht der Mehrung durch wirtschaftliche Betätigung genutzt wird, ist unbeachtlich (BFH-Urteil vom 4. März 1987 II R 8/86, a.a.O.).
Die Frage nach der Üblichkeit der Nutzung solcher Grundstücke bzw. der Vergleich mit aufgrund ihrer Lage ertragsreicheren oder größeren Waldflächen muss dabei unberücksichtigt bleiben (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1987 II R 8/86, a.a.O).
- FG Nürnberg, 21.02.2019 - 6 K 130/18
Kraftfahrzeugsteuer
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.06.2020 - 2 K 705/20
Auch das Finanzgericht (FG) Nürnberg sei mit Urteil vom 21. Februar 2019 6 K 130/18 (juris) in einem vergleichbaren Sachverhalt zu dem Ergebnis gekommen, dass die Annahme eines forstwirtschaftlichen Betriebes nicht an fehlenden Holzverkäufen bzw. -verwertungen scheitere, wenn der Aufwuchs im Vordergrund stehe.Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem Urteil des FG Nürnberg vom 21. Februar 2019 6 K 130/18 (…a.a.O.) zugrundeliegt, wonach der dortige Kläger zumindest negative Einnahmen gehabt habe, habe der Kläger hier keinerlei Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft generiert.
Nach dem Urteil des FG Nürnberg vom 21. Februar 2019 6 K 130/18 (…a.a.O.) seien in der Forstwirtschaft deren natürliche Gegebenheiten zu beachten.
Sie soll demnach die land- und forstwirtschaftliche Produktion begünstigen, nicht aber die Betätigung wie ein privater Garten- oder Waldbesitzer, der Erträge zum Eigenverbrauch erzielt (vgl. auch Beschluss des Niedersächsischen FG vom 8. Januar 2014 14 K 164/12, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2014, 959 und Urteile des FG Münster vom 18. Januar 2018 6 K 389/17 Kfz, EFG 2018, 555 und des FG Nürnberg vom 21. Februar 2019 6 K 130/18, a.a.O.).
- BFH, 22.09.1992 - VII R 45/92
Begriffsdefinition "landwirtschaftlicher Betrieb" (§ 3 Nr. 7 KraftStG 1979)
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.06.2020 - 2 K 705/20
Eine Tätigkeit sei dann nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt sei, also die Absicht bestehe, weitere Geschäfte abzuschließen (BFH-Urteile vom 4. März 1987 II R 8/86, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1987, 370; vom 22. September 1992 VII R 45/92, BStBl II 1993, 200 und vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BStBl II 2011, 792).Der Betrieb braucht auch keinen Mindestrohertrag abzuwerfen (…vgl. BFH-Urteile vom 4. März 1987 II R 8/86, a.a.O. und vom 22. September 1992 VII R 45/92, a.a.O.) Zwischen dem Ertragsteuerrecht und dem Bewertungsrecht besteht insofern ein Unterschied, als das Ertragsteuerrecht an Einkünfte anknüpft (§ 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes) und die Frage beantwortet, ob (negative) Einkünfte erzielt werden, anhand der objektivierten Absicht, Einkünfte zu erzielen.
Handelt es sich um einen Nebenerwerbsbetrieb, ist eine nachhaltige Nutzung von Grundstücksflächen zu bejahen, wenn die Flächen hinsichtlich Arbeitseinsatz, Investitionen zur Erhaltung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit sowie erzielbarem Ertrag einem Vergleich mit einem durchschnittlichen Haupterwerbsbetrieb der gleichen Nutzungsart standhalten (BFH-Urteil vom 22. September 1992 VII R 45/92, a.a.O.).
- BFH, 06.03.2013 - II R 55/11
Verwendung einer Zugmaschine i. S. von § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.06.2020 - 2 K 705/20
Nach dem Urteil des BFH vom 6. März 2013 II R 55/11 (BStBl II 2013, 518) bestünden keine Anhaltspunkte für eine spezifisch kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bestimmung des Begriffs "landwirtschaftlicher Betrieb", so dass zur Beurteilung das Bewertungsrecht herangezogen werden könne.Handelt es sich nicht um einen solchen Betrieb, ist der Tatbestand der Befreiungsvorschrift auch bei Einsatz des Fahrzeugs "wie von einem Landwirt" nicht erfüllt (BFH-Urteil vom 6. März 2013 II R 55/11, a.a.O., m.w.N).
Rn. 30 Eine spezifisch kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bestimmung des Begriffs "land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb" lässt sich dem Wortlaut dieser Vorschrift allerdings nicht entnehmen (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 2013 II R 55/11, a.a.O., m.w.N).
- FG Niedersachsen, 08.01.2014 - 14 K 164/12
Steuerbefreiung einer Zugmaschine von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 7 a …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.06.2020 - 2 K 705/20
Sie soll demnach die land- und forstwirtschaftliche Produktion begünstigen, nicht aber die Betätigung wie ein privater Garten- oder Waldbesitzer, der Erträge zum Eigenverbrauch erzielt (vgl. auch Beschluss des Niedersächsischen FG vom 8. Januar 2014 14 K 164/12, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2014, 959 …und Urteile des FG Münster vom 18. Januar 2018 6 K 389/17 Kfz, EFG 2018, 555 und des FG Nürnberg vom 21. Februar 2019 6 K 130/18, a.a.O.).Rn. 49 Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von dem dem Beschluss des Niedersächsischen FG vom 8. Januar 2014 14 K 164/12 (…a.a.O.) zugrundeliegenden Sachverhalt, in dem das FG aus dem Begriff des "land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs" folgerte, dass der Steuerpflichtige wie ein Landwirt seine Erträge am Markt anbieten müsse.
- BFH, 18.11.2009 - II R 30/08
Keine Grundsteuerbefreiung für eine sich selbst überlassene Waldfläche …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.06.2020 - 2 K 705/20
Während bei der Landwirtschaft die planmäßige Nutzung des Grundes und Bodens durch Fruchtziehung in der Regel Jahr für Jahr der Jahreszeit entsprechende Arbeiten erfordert und jedes Jahr Erträge erwirtschaftet werden können, liegen die Verhältnisse bei der Forstwirtschaft insofern grundsätzlich anders, als zwischen der Aufforstung einer Waldfläche und der Holzernte je nach Umtriebszeit und Holzart mehrere Jahrzehnte vergehen können (BFH-Urteil vom 18. November 2009 II R 30/08, BFH/NV 2010, 466).Entscheidend ist vielmehr, ob der Wald bei überschauender Betrachtung nach seiner Beschaffenheit als eine Gesamtheit aufgeforsteter Bestände von Nutzhölzern durch sein ständiges natürliches Wachstum und die damit normalerweise verbundene Wertsteigerung an sich schon als Objekt der planmäßigen Nutzung des Waldbodens angesehen werden muss, das zur Gewinnung von Früchten durch Holzernten bestimmt ist (vgl. BFH-Urteile vom 18. November 2009 II R 30/08, BFH/NV 2010, 466 …und vom 9. März 2017 VI R 86/14, BStBl II 2017, 981 zum Vorliegen einer Gewinnabsicht eines Forstbetriebes und Bruschke in Stenger/Loose, Stand 09/2020, § 34 Rz. 69) .
- BFH, 09.03.2017 - VI R 86/14
Vorliegen eines Forstbetriebs trotz Nichtbewirtschaftung eines aus drei nicht …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.06.2020 - 2 K 705/20
Entscheidend ist vielmehr, ob der Wald bei überschauender Betrachtung nach seiner Beschaffenheit als eine Gesamtheit aufgeforsteter Bestände von Nutzhölzern durch sein ständiges natürliches Wachstum und die damit normalerweise verbundene Wertsteigerung an sich schon als Objekt der planmäßigen Nutzung des Waldbodens angesehen werden muss, das zur Gewinnung von Früchten durch Holzernten bestimmt ist (…vgl. BFH-Urteile vom 18. November 2009 II R 30/08, BFH/NV 2010, 466 und vom 9. März 2017 VI R 86/14, BStBl II 2017, 981 zum Vorliegen einer Gewinnabsicht eines Forstbetriebes und Bruschke in Stenger/Loose, Stand 09/2020, § 34 Rz. 69) . - FG Münster, 18.01.2018 - 6 K 389/17
Befreiung einer Zugmaschine in Form eines sog. Ackerschleppers von der …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.06.2020 - 2 K 705/20
Sie soll demnach die land- und forstwirtschaftliche Produktion begünstigen, nicht aber die Betätigung wie ein privater Garten- oder Waldbesitzer, der Erträge zum Eigenverbrauch erzielt (vgl. auch Beschluss des Niedersächsischen FG vom 8. Januar 2014 14 K 164/12, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2014, 959 und Urteile des FG Münster vom 18. Januar 2018 6 K 389/17 Kfz, EFG 2018, 555 und des FG Nürnberg vom 21. Februar 2019 6 K 130/18, a.a.O.). - BFH, 22.06.2004 - VII R 42/03
Transportfahrzeug zur Beförderung sog. Holzrückmaschinen
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.06.2020 - 2 K 705/20
Auch wenn diese steuerlichen Entlastungen dritten Betrieben, die Leistungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe erbringen, gewährt werden, kommt die Steuerentlastung über den Preis der Leistungen dieser Dritten mittelbar den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben zu Gute (s. BFH-Urteil vom 22. Juni 2004 VII R 42/03, BStBl II 2004, 903). - BFH, 05.05.2011 - IV R 48/08
Landwirtschaftlicher Kleinbetrieb - Gewinnerzielungsabsicht - Abgrenzung zur …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.06.2020 - 2 K 705/20
Eine Tätigkeit sei dann nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt sei, also die Absicht bestehe, weitere Geschäfte abzuschließen (BFH-Urteile vom 4. März 1987 II R 8/86, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1987, 370; vom 22. September 1992 VII R 45/92, BStBl II 1993, 200 und vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BStBl II 2011, 792). - BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52
Wohnungsbauförderung
- BFH, 14.05.1991 - VIII R 31/88
Keine Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens bei der Ermittlung der Höhe des …
- BFH, 25.04.2018 - III R 40/17
Kfz-Steuerbefreiung für Zugmaschinen im Schaustellerbetrieb
- BFH, 14.05.1974 - VIII R 95/72
Einkünfte aus Kapitalvermögen - Geldwertverschlechterung - Besteuerung - …
- BFH, 07.05.1987 - IV R 150/84
Abzug nach § 6c EStG bei Veräußerung von aufstehendem Holz und dazugehörigem …
- BFH, 19.09.1984 - II R 139/82
Kraftfahrzeugsteuer - Befreiung - Tanks zur Beförderung von Schlempe - …
- BFH, 12.05.1965 - II 59/62 U
Verwendung eines Lastkraftwagens einer Gebietskörperschaft ausschliesslich zum …
- FG Münster, 09.02.2022 - 10 K 1309/19
Befreiung einer Zugmaschine als sog. Ackerschlepper von der Kraftfahrzeugsteuer …
Ob das Vermögen in der Absicht der Mehrung durch wirtschaftliche Betätigung genutzt wird, ist unbeachtlich (BFH in BFHE 149, 71, BStBl II 1987, 370; Urteil des Finanzgerichts -FG- Baden-Württemberg vom 24.06.2020 2 K 705/20, veröffentlicht in juris).Abgrenzungsmerkmale können neben dem Vorhandensein von Holzverkäufen bzw. -angeboten die Größe der Waldfläche, die Planmäßigkeit der Aufforstung, die Struktur des Bestands (Baumbestand; Holzarten welcher Altersklassen und Umtriebszeiten) und die Art der Bewirtschaftung darstellen (vgl. BFH-Urteile vom 18.03.1976 IV R 52/72, BStBl II 1976, 482; vom 26.06.1985 IV R 149/83, BStBl II 1985, 549; und vom 05.05.2011 IV R 48/08, BStBl II 2011, 792; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 24.06.2020 2 K 705/20, juris).
Da sich infolge des natürlichen Wachstums ein ständiger jährlicher Wertzuwachs vollzieht, erfüllen auch derartige Waldungen den Begriff des Forstbetriebs (vgl. Urteile des FG Baden-Württemberg vom 24.06.2020 2 K 705/20, juris; und des FG Nürnberg vom 21.02.2019 6 K 130/18, juris;… Wiegand in Rössler/Troll, BewG, Stand 05/2020, § 34 Rz. 6).
Das Kriterium der Marktteilnahme, das zur Abgrenzung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs von einer rein privaten Vermögensverwaltung herangezogen wird, ist jedoch bei einem (Nebenerwerbs-)Forstwirt dahingehend zu modifizieren, dass es für die Annahme einer Marktteilnahme ausreicht, wenn nach Würdigung der Umstände im Rahmen einer Gesamtschau auf eine zukünftige, derzeit noch nicht realisierte Holzernte geschlossen werden kann (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 24.06.2020 2 K 705/20, juris).
Im Fall, über den das Finanzgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen 2 K 705/20) zu entscheiden hatte, betrieb der Kläger einen Forst mit einer ähnlichen Größe von 1, 92 ha.
Denn eine Eigennutzung wirkt sich nicht per se negativ auf das Vorhandensein eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs aus, wenn sich dessen Bewirtschaftung nicht nur auf Eigennutzungszwecke beschränkt (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 24.06.2020 2 K 705/20, juris).
- FG Hessen, 31.10.2023 - 5 K 1499/20
Nichtgewährung der Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge
Aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 3 Nr. 7 Buchst. a, Buchst. b und Buchst. c KraftStG folgt, dass mit der Vorschrift des § 3 Nr. 7 KraftStG vorwiegend die Entlastung der Land- und Forstwirtschaft und damit die Begünstigung der land- und forstwirtschaftlichen Produktion bezweckt werden sollte (so Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2020 2 K 705/20, juris).Unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens, insbesondere der nicht bestrittenen Darstellungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist der Senat überzeugt, dass die mit dem Fahrzeug durchgeführten Arbeiten im Zusammenhang mit der planmäßigen, auf den Anbau und den Abschlag von Holz gerichteten nachhaltigen Nutzung der kommunalen bzw. landeseigenen Wälder erfolgten (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 22.09.1992 VII R 45/92, BStBl II 1993, 200; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2020 2 K 705/20, zitiert nach juris).
- FG Düsseldorf, 07.08.2024 - 4 K 722/24
Ablehnung eines Antrags auf Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für einen …
Rn. 22 Unter Forstwirtschaft ist eine planmäßige, auf den Anbau und den Abschlag von Holz gerichtete Tätigkeit zu verstehen (Finanzgericht - FG - Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2020 - 2 K 705/20, juris Randnr. 32).Der bloßen Beitragspflicht in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft kann daher keine ausschlaggebende Bedeutung für die Beantwortung der Frage zukommen, ob ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 3 Nr. 7 Satz 1 KraftStG vorliegt (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 19. Januar 2017 - 4 K 137/16, juris Randnr. 22; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2020 - 2 K 705/20, juris Randnr. 39).
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