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Rechtsprechung
   FG Köln, 18.01.2017 - 2 K 930/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,8651
FG Köln, 18.01.2017 - 2 K 930/13 (https://dejure.org/2017,8651)
FG Köln, Entscheidung vom 18.01.2017 - 2 K 930/13 (https://dejure.org/2017,8651)
FG Köln, Entscheidung vom 18. Januar 2017 - 2 K 930/13 (https://dejure.org/2017,8651)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    EU-Schiedskonvention: Keine Verpflichtung zur Einleitung eines Verständigungsverfahrens bei "empfindlich zu bestrafenden Verstoß gegen steuerliche Vorschriften"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EU-SchÜ Art. 6
    Verpflichtung einer in Spanien ansässigen Kapitalgesellschaft zur Teilnahme an einem Verständigungsverfahren nach der EU-Schiedskonvention

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung einer in Spanien ansässigen Kapitalgesellschaft zur Teilnahme an einem Verständigungsverfahren nach der EU-Schiedskonvention

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    EU-Schiedskonvention - Klage auf Teilnahme am Schiedsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 715
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM …

    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 2 K 930/13
    Diese Frist beginnt mit der Bekanntgabe des ersten Bescheides, der zu einer Doppelbesteuerung führt, z. B. geänderter Steuerbescheid, (Überarbeiteter Verhaltenskodex zur wirksamen Durchführung des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom 30. Dezember 2009, ABl. EG 2009 - Nr. C 322/01, Tz. 4; BMF-Schreiben vom 13. Juli 2006 - IV B - 6S 1300-340/06, BStBl I 2006, 461, Tz. 11.2.1).

    Soweit in Tz. 3 des überarbeiteten Verhaltenskodex vom 30. Dezember 2009 (a.a.O.) ausgeführt wird, dass "den Mitgliedstaaten in Anbetracht der seit 1995 gewonnenen praktischen Erfahrungen empfohlen [wird], ihre einseitigen Erklärungen im Anhang zum Schiedsübereinkommen zu präzisieren oder zu überarbeiten, um besser zum Ausdruck zu bringen, dass ein empfindlich zu bestrafender Verstoß nur in Ausnahmefällen, etwa bei Betrug, vorliegt", so ist diese Empfehlung nicht geeignet, die Legaldefinition der einseitigen Erklärung Deutschlands, der aufgrund der Umsetzung Gesetzesqualität zukommt, auszuhebeln.

  • BFH, 10.10.2007 - VII R 36/06

    Zollflugplatzzwang - Bestimmung eines Flugplatzes als Zollflugplatz - …

    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 2 K 930/13
    Dabei muss der Kläger Tatsachen vortragen, nach denen eine Verletzung von eigenen Rechten möglich erscheint (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2007 - VII R 36/06, BFHE 218, 458, BFH/NV 2008, 181;… Braun in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 40 FGO, Rz. 176, m.w.N.).

    Auch wirtschaftliche Interessen genügen zur Begründung der Klagebefugnis nicht (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2007 - VII R 36/06, BFHE 218, 458, BFH/NV 2008, 181), da beim Verwaltungsprozess die Gewährung von Individualrechtsschutz im Vordergrund steht.

  • BFH, 08.12.2006 - VII B 243/05

    Schließung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins: Klagebefugnis des …

    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 2 K 930/13
    Hingegen ist keine Klagebefugnis gegeben, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1970 - I R 81, 82, 92 - 94/68, BFHE 100, 295, BStBl II 1971, 30; BFH, Beschluss vom 08. Dezember 2006 - VII B 243/05, BFHE 216, 18, BStBl II 2008, 436, m.w.N.).
  • BFH, 03.02.1987 - VII R 116/82

    Finanzrechtsweg - Steuerberatungsgesellschaft - Anerkennung - Klage einer …

    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 2 K 930/13
    Rn. 52 § 40 Abs. 2 FGO bezweckt u.a. auch den Ausschluss von sog. Interessentenklagen, d.h. Klagen von Personen, die zwar ein gewisses Interesse an den durch den Verwaltungsakt geregelten Rechtsbeziehungen haben, selbst durch ein Verwaltungshandeln aber nicht in einer Weise betroffen sind, die sich als eine Verletzung eigener Rechte darstellen könnte (vgl. BFH-Urteile vom 03. Februar 1987 - VII R 116/82, BFHE 149, 362, BStBl II 1987, 346; vom 19. Oktober 1982 - VII R 45/80, BFHE 136, 449, BStBl II 1983, 51).
  • BFH, 19.10.1982 - VII R 45/80

    Ablehnung eines Antrags - Anfechtungsklage - Verpflichtungsklage - Ablehnung …

    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 2 K 930/13
    Rn. 52 § 40 Abs. 2 FGO bezweckt u.a. auch den Ausschluss von sog. Interessentenklagen, d.h. Klagen von Personen, die zwar ein gewisses Interesse an den durch den Verwaltungsakt geregelten Rechtsbeziehungen haben, selbst durch ein Verwaltungshandeln aber nicht in einer Weise betroffen sind, die sich als eine Verletzung eigener Rechte darstellen könnte (vgl. BFH-Urteile vom 03. Februar 1987 - VII R 116/82, BFHE 149, 362, BStBl II 1987, 346; vom 19. Oktober 1982 - VII R 45/80, BFHE 136, 449, BStBl II 1983, 51).
  • BFH, 07.11.1990 - II R 56/85

    Klage - Aufnahme von Verhandlungen - Herstellung des Einvernehmens - Gegenseitige …

    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 2 K 930/13
    Diese Leistung ist weder ein Verwaltungsakt, noch hat sie selbst Rechtsnormqualität (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 1990 - II R 56/85, BFHE 162, 457, BStBl. II 1991, 183;… vgl. auch von Beckerath in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 40 FGO, Rz. 126;… Braun in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 40 FGO, Rz. 138).
  • BFH, 21.10.1970 - I R 94/68
    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 2 K 930/13
    Hingegen ist keine Klagebefugnis gegeben, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1970 - I R 81, 82, 92 - 94/68, BFHE 100, 295, BStBl II 1971, 30; BFH, Beschluss vom 08. Dezember 2006 - VII B 243/05, BFHE 216, 18, BStBl II 2008, 436, m.w.N.).
  • BFH, 21.10.1970 - I R 81/68

    Gemeinde - Anfechtungsklage - Streitentscheidungen der FÄ

    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 2 K 930/13
    Hingegen ist keine Klagebefugnis gegeben, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1970 - I R 81, 82, 92 - 94/68, BFHE 100, 295, BStBl II 1971, 30; BFH, Beschluss vom 08. Dezember 2006 - VII B 243/05, BFHE 216, 18, BStBl II 2008, 436, m.w.N.).
  • BFH, 25.09.2019 - I R 82/17

    Verständigungsverfahren nach dem EU-Schiedsübereinkommen

    Die Revision der Klägerin zu 1. gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18.01.2017 - 2 K 930/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Revision der Klägerin zu 2. gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18.01.2017 - 2 K 930/13 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass die Klage nicht unzulässig, sondern unbegründet ist.

    In seinem Urteil vom 18.01.2017 - 2 K 930/13 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 715) wies es die Klage der Klägerin zu 2. als unzulässig, die der Klägerin zu 1. als unbegründet ab.

  • FG Köln, 04.07.2018 - 2 K 2679/17

    EU-Recht: Verständigungsverfahren nach der EU-Schiedskonvention

    Rn. 29 1. Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, da die Klage auf die Durchführung eines Verständigungsverfahrens gerichtet ist und diese Leistung keinen Verwaltungsakt darstellt (vgl. FG Köln, Urteil vom 18. Januar 2017 - 2 K 930/13 -, juris, Revision anhängig: Az. des BFH I R 82/17).
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