Rechtsprechung
| OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2023 - 2 L 108/22.Z |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 73 Abs 3 S 3 VwGO, § 162 Abs 1 VwGO
Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid; gesonderte Anfechtung der Festsetzung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kosten des Vorverfahrens; Widerspruchsbescheid; Widerspruchsgebühr; Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid
Verfahrensgang
- VG Magdeburg, 04.10.2022 - 4 A 108/21
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2023 - 2 L 108/22.Z
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.10.2016 - 2 M 48/16
Anforderung von Kosten für das Widerspruchsverfahren
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2023 - 2 L 108/22
Mit weiterem Schreiben vom 19. Mai 2021 machte der Beklagte den Kläger auf den Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 - aufmerksam.Es könne auch offen bleiben, ob der Senat in dem von den Beteiligten zitierten Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 - tatsächlich die Ansicht vertreten habe, die Kostengrundentscheidung könne oder müsse angefochten werden, wenn später die Kostenfestsetzung angefochten werden solle, wobei diese Interpretation der Entscheidung zweifelhaft sei.
Rn. 13 Gemessen daran hat der Kläger keine grundsätzliche Bedeutung dargelegt, soweit er auf den Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 - hingewiesen und geltend gemacht hat, hiernach sei unklar, ob eine Kostengrundentscheidung in einem Widerspruchsbescheid angefochten werden könne oder müsse, wenn später die Kostenfestsetzung angefochten werden solle.
Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob eine Kostengrundentscheidung in einem Widerspruchsbescheid angefochten werden kann oder muss, und in welchem Sinne der Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 - zu verstehen ist, ausdrücklich offen gelassen.
Die Aussage, die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Verwaltungskostenentscheidung müsse gesondert angefochten werden, solle sie nicht in Bestandskraft erwachsen (Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 - juris Rn. 14 ), bezieht sich erkennbar auf den Kostenfestsetzungsbescheid, mit dem die Kosten für den Widerspruchsbescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwKostG LSA festgesetzt werden, und nicht auf die in einem Widerspruchsbescheid enthaltene Kostengrundentscheidung.
Es kann dahinstehen, ob in diesem Fall ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch, gestützt auf § 13 Abs. 4 Satz 2 VwKostG LSA , besteht (vgl. OVG LSA…, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 3 L 22/08 - juris Rn. 6; ebenso Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 - a.a.O. Rn. 14 ), oder ob § 13 Abs. 4 Satz 2 VwKostG LSA - wie der Kläger unter Hinweis auf § 13 Abs. 4 Satz 1 VwKostG LSA geltend macht - auf Drittanfechtungen beschränkt ist oder nur die Gebühr für den Ausgangsbescheid betrifft.
- BVerfG, 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2023 - 2 L 108/22
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). - OVG Sachsen-Anhalt, 15.10.2009 - 3 L 22/08
Kosten des Widerspruchsverfahrens
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2023 - 2 L 108/22
Es kann dahinstehen, ob in diesem Fall ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch, gestützt auf § 13 Abs. 4 Satz 2 VwKostG LSA , besteht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 3 L 22/08 - juris Rn. 6;… ebenso Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 - a.a.O. Rn. 14 ), oder ob § 13 Abs. 4 Satz 2 VwKostG LSA - wie der Kläger unter Hinweis auf § 13 Abs. 4 Satz 1 VwKostG LSA geltend macht - auf Drittanfechtungen beschränkt ist oder nur die Gebühr für den Ausgangsbescheid betrifft. - OVG Sachsen-Anhalt, 06.04.2023 - 2 L 62/21
Drittanfechtung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2023 - 2 L 108/22
Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Beschluss des Senats vom 6. April 2023 - 2 L 62/21.Z - juris Rn. 2 m.w.N.).
- VGH Hessen, 04.07.2025 - 5 B 942/25
Billigkeit einer Widerspruchsgebühr; Einwendungen gegen den Widerspruchsbe-scheid …
Es gilt grundsätzlich, dass einem Antragsteller, wenn er - wie hier - eine Klage gegen die im Widerspruchsbescheid enthaltene Grundverfügung erhoben hat, das Rechtschutzbedürfnis für eine weitere Klage gegen die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Gebühr fehlt, soweit er diese mit der Rechtswidrigkeit der Grundverfügung begründet (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2023 - 2 L 108/22.Z -, juris Rdnr. 14; VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 25. Juli 1996 - 8 S 1127/96 -, juris Rdnr. 4).Denn dem Antragsteller wird, soweit er mit seiner Klage gegen den Widerspruchsbescheid (Grundverfügung) durchdringt, die Verwaltungsgebühr zumindest nach § 154 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 1 VwGO erstattet werden (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2023 - 2 L 108/22.Z -, juris Rdnr. 14 m.w.N.).
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