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Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.12.2008 - 2 L 126/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,22354
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.12.2008 - 2 L 126/08 (https://dejure.org/2008,22354)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17.12.2008 - 2 L 126/08 (https://dejure.org/2008,22354)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17. Dezember 2008 - 2 L 126/08 (https://dejure.org/2008,22354)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Auslegung von Behördenerklärungen

  • Judicialis

    BGB § 133; ; VwVfG § 35

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133; VwVfG § 35
    Verwaltungsakt; Behördenerklärung; Hinweis; Mitteilung; Information; Empfangsbestätigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§ 133 BGB) bei Untersuchung der Behördenerklärung nach ihrer Verwaltungsaktqualität i.S.d. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) oder als einfaches behördliches Handeln

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 1.08

    Rundfunkgebühr; Befreiung; Einkommen; Vermögen; Härtefall; Hilfe zum …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.12.2008 - 2 L 126/08
    Angesichts des Normzwecks, der in § 6 RGebStV klar zum Ausdruck komme, könne die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheide nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden, dass einkommenschwache Personen, die keine Sozialhilfe erhielten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllten oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollten, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden (BVerwG, Beschl. v. 18.06.2008 - 6 B 1.08 -, zit. nach juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.05.2008 - 2 M 58/08

    Auslegungsgrundsätze für Verwaltungsakte

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.12.2008 - 2 L 126/08
    Zutreffend arbeitet die Klägerin allerdings heraus, dass Behördenerklärungen entsprechend § 133 BGB nach dem sogenannten objektiven Empfängerhorizont auszulegen sind (vgl. Urt. des Senats vom 15.06.2005 - 2 L 169/03 -, m.w.N., zit. nach juris; Beschl. des Senats v. 22.05.2008 - 2 M 58/08 -, m.w.N., AuAS 2008, 211).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.06.2005 - 2 L 169/03
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.12.2008 - 2 L 126/08
    Zutreffend arbeitet die Klägerin allerdings heraus, dass Behördenerklärungen entsprechend § 133 BGB nach dem sogenannten objektiven Empfängerhorizont auszulegen sind (vgl. Urt. des Senats vom 15.06.2005 - 2 L 169/03 -, m.w.N., zit. nach juris; Beschl. des Senats v. 22.05.2008 - 2 M 58/08 -, m.w.N., AuAS 2008, 211).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2009 - 10 L 2/08

    Abgrenzung einer - verbindlichen - dienstlichen Anordnung von einem bloßen - …

    Was gemeint ist, ergibt sich aus dem nach dem sogenannten objektiven Empfängerhorizont zu verstehenden Erklärungswert der Äußerung des Vorgesetzten unter Berücksichtigung der Umstände, die zu der Äußerung führten (…vgl. Fürst GKÖD, Band IK § 55 Rn. 30 m.w.N.; Beschl. des 2. Senats v. 07.12.2008 - 2 L 126/08 -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2012 - 2 L 35/08

    Besoldungsanspruch; Verjährung

    Rn. 26 Erklärungen des Beamten gegenüber der für seine Besoldung zuständigen Stelle sind entsprechend § 133 BGB nach dem sogenannten objektiven Empfängerhorizont auszulegen (vgl. Beschl. des Senats v. 07.12.2008 - 2 L 126/08 - und v. 04.03.2002 - 2 L 170/01 -).
  • VG Bremen, 28.10.2011 - 2 K 2786/08

    Rundfunkgebühren - Abmeldung; nichteheliche Lebensgemeinschaft; Rundfunkgebühr

    Das OVG Mecklenburg-Vorpommern ist mit Beschluss vom 15.12.2008 - 2 L 126/08 - juris, im Falle einer Abmeldebestätigung unter Auslegung der Erklärung entsprechend § 133 BGB als Willenserklärung aus dem objektiven Empfängerhorizont zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich um eine bloße Mitteilung handelte, die der Rundfunkteilnehmer nicht als verbindlich ansehen konnte.
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