Rechtsprechung
| VG Berlin, 01.06.2010 - 2 L 72.10 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,25165) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Beantragung der Zulassung zur Nutzung des Sitzungssaals der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin im Rathaus Schöneberg durch eine politische Partei für eine überbezirkliche Veranstaltung
Kurzfassungen/Presse
- berlin.de (Pressemitteilung)
Bürgerbewegung Pro Deutschland darf ins Rathaus Schöneberg
Verfahrensgang
- VG Berlin, 01.06.2010 - 2 L 72.10
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2010 - 3 S 40.10
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 28.03.1969 - VII C 49.67
Überlassung gemeindlicher Räume an die NPD
Auszug aus VG Berlin, 01.06.2010 - 2 L 72.10
Ein solches Vorgehen ist mit dem Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG und dem Gebot der Chancengleichheit für politische Parteien, denen nach Art. 21 Abs. 1 GG eine erhebliche Bedeutung für die politische Willensbildung des Volkes zukommt, nicht zu vereinbaren (vgl. OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 3. April 2009 - OVG 3 S 36.08 - BVerwG, Urteil vom 28. März 1969 - VII C 49.67 -, [...]). - VG Berlin, 07.01.2005 - 2 A 3.05
NPD darf ins Tempelhofer Rathaus
Auszug aus VG Berlin, 01.06.2010 - 2 L 72.10
Dies ist gerichtsbekannt (vgl. Beschluss der Kammer vom 7. Januar 2005 - VG 2 A 3.05 -) und ergibt sich im Übrigen auch aus der im Laufe des Antragsverfahrens erfolgten Änderung der Nutzungs- und Entgeltordnung, auf die der Antragsgegner eine künftige restriktivere Raumvergabe stützen will (vgl. § 2 Abs. 4 der neuen Nutzungsund Entgeltordnung, wonach Räume an Parteien zukünftig nur für Veranstaltungen der im Bezirk gebildeten Kreisverbände oder Bezirksgruppen vergeben werden).
- VG Berlin, 16.07.2010 - 2 K 93.09
NPD-Bundesparteitag: Räume mussten uneingeschränkt überlassen werden
48 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. März 1969 - BVerwG VII C 49.67 -, BVerwGE 31, 368 [370]) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 3. April 2009 - OVG 3 S 36.09 -, Juris; Beschluss vom 28. Juni 2010 - OVG 3 S 40.10 -), der die Kammer folgt (vgl. zuletzt Beschluss vom 1. Juni 2010 - VG 2 L 72.10 -), müssen Änderungen der Vergabepraxis zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Partei die Überlassung von Räumlichkeiten bereits beantragt hat, unberücksichtigt bleiben. - VG Berlin, 12.08.2011 - 2 L 126.11
Überlassung von Räumen zur Durchführung einer Parteiversammlung
Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 28. März 1969 - BVerwG VII C 49.67 -, Juris), des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (z.B. Beschluss vom 28. Juni 2010 - OVG 3 S 40.10 -, Juris) und der Kammer (z.B. Beschluss vom 1. Juni 2010 - VG 2 L 72.10), dass die von einem Träger öffentlicher Gewalt beschlossene Änderung seiner Vergabepraxis für Räumlichkeiten an politische Parteien erst für Vergabeanträge maßgeblich ist, die zeitlich nach der Entscheidung über die Änderung gestellt werden.
dejure.org
Übersicht VG Berlin
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.