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Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.03.2002 - 2 L 8/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,20990
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.03.2002 - 2 L 8/02 (https://dejure.org/2002,20990)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25.03.2002 - 2 L 8/02 (https://dejure.org/2002,20990)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25. März 2002 - 2 L 8/02 (https://dejure.org/2002,20990)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • VG Schwerin - 7 A 3097/00
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.03.2002 - 2 L 8/02

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 740
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Saarland, 24.10.2005 - 3 W 16/05

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis; Einzelfall der Berücksichtigung von …

    Es entspricht der Rechtsprechung des Senats hierzu etwa Beschluss vom 27.4.2005 - 3 Q 43/04 - siehe auch Beschluss des 8. Senats des OVG des Saarlandes vom 20.4.1994 - 8 W 77/93 - in Einklang mit höchstrichterlicher sowie obergerichtlicher Rechtsprechung, siehe hierzu etwa Beschlüsse des BVerwG vom 5.3.1997 - 1 B 56/97 - und vom 11.12.1996 - 1 B 250/96 - in Buchholz 451.20, § 35 GewO Nrn. 66 und 65, Entscheidungen des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 25.3.2002 -2 L 8/02-, Gew.Arch 2002, 340 und des OVG Schleswig-Holstein vom 8.10.2003 -3 M B 18/03-, Gew.Arch 2005, 37 dass Steuerschulden sowie Beitragsrückstände an die AOK und die Berufsgenossenschaft über einen längeren Zeitraum (z.T. ab 2002) in derartiger Höhe und eine bewertende Prognose der Gesamtsituation des Antragstellers einschließlich seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wie sie hier in Relation zur Größe des Betriebs gegeben sind, unabhängig von Verschulden oder charakterlicher Eignung prinzipiell eine gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG begründen, die (zwingend) gemäß § 15 Abs. 2 GastG zum Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes führt.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.07.2002 - 2 L 78/02
    Eine Zulassung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn sich die geltend gemachten Zweifel ohne weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschluß des Senats vom 25.03.2002 - 2 L 8/02 -).
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