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   OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.2021 - 2 L 80/19   

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OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.2021 - 2 L 80/19 (https://dejure.org/2021,51630)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25.11.2021 - 2 L 80/19 (https://dejure.org/2021,51630)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25. November 2021 - 2 L 80/19 (https://dejure.org/2021,51630)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Teileinziehung einer Straße zur Erweiterung einer Fußgängerzone

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwägung; Anliegergebrauch; Aufenthaltsqualität; Bestimmtheit; Fußgängerzone; Lieferverkehr; Teileinziehung; Vorbehalt des Straßenrechts; Wohl, öffentliches; Zufahrt; Teileinziehung einer Straße zur Erweiterung einer Fußgängerzone

  • rechtsportal.de

    Abwägung; Anliegergebrauch; Aufenthaltsqualität; Bestimmtheit; Fußgängerzone; Lieferverkehr; Teileinziehung; Vorbehalt des Straßenrechts; Wohl, öffentliches; Zufahrt; Teileinziehung einer Straße zur Erweiterung einer Fußgängerzone

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Niedersachsen, 29.12.2015 - 7 ME 53/15

    Einziehung; Fußgängerzone; Lieferverkehr; Straßenrecht; Straßenverkehrsrecht;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.2021 - 2 L 80/19
    Als Gründe des öffentlichen Wohls sind bei der Abwägung städtebauliche örtliche und überörtliche bzw. verkehrliche und verkehrsplanerische Belange zu berücksichtigen (NdsOVG, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - 7 ME 53/15 - juris Rn. 7).

    Damit muss ein Übergewicht der für die Teileinziehung sprechenden öffentlichen Belange über die einer solchen Maßnahme entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belange bestehen (so auch Sauthoff, in: Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 269; Herber, in: Kodal, Straßenrecht, 8. Aufl. 2021, 10. Kapitel, Rn. 88; a.A.: NdsOVG, Beschluss vom 24. Januar 2018 - 7 ME 110/17 - juris Rn. 30; Beschluss vom 29. Dezember 2015, a.a.O., jeweils zu § 8 Abs. 1 Satz 2 NdsStrG).

    Auf die Frage, ob Erschließungsinteressen der Anlieger als öffentliche Belange im Sinne des Straßenrechts einzustufen sind (vgl. hierzu NdsOVG, Beschluss vom 29. Dezember 2015, a.a.O.), kommt es daher nicht an.

    Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Ratsmitglieder - denen die örtlichen Verhältnisse bekannt sind - bei der Beschlussfassung von Erwägungen ausgegangen sind, die denen entsprechen, die von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren für die Teileinziehungsverfügung vorgetragen wurden (vgl. hierzu auch NdsOVG, Beschluss vom 29. Dezember 2015, a.a.O. Rn. 11).

    Es ist daher nicht erforderlich, dass ein (Wohn- oder Gewerbe-)Grundstück mit jeglicher Art von Fahrzeugen erreichbar ist, wenn nur für gewerbliche Lieferungen oder für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Bedarfs die Zugänglichkeit auch mit Kraftfahrzeugen erhalten bleibt (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 29. Dezember 2015, a.a.O. Rn. 10 m.w.N.).

    Etwaige Lagevorteile und Umsatzerwartungen eines Gewerbebetriebs sind nicht durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 - 4 C 58.80 - juris Rn. 12; NdsOVG, Beschluss vom 29. Dezember 2015, a.a.O. Rn. 14).

    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind, etwa ein willkürliches Vorgehen gegeben ist oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. speziell zur straßenrechtlichen Teileinziehung: NdsOVG, Beschluss vom 29. Dezember 2015, a.a.O. Rn. 8).

  • VG Oldenburg, 25.06.2015 - 5 B 2312/15

    Bestimmtheit; intendiertes Ermessen; Fahrradverkehr; Fußgängerzone; Insel;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.2021 - 2 L 80/19
    Vielmehr ist im Hinblick auf diese Gesichtspunkte davon ausgehen, dass in der Regel bei der Einrichtung von Fußgängerzonen überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit bestehen (in diesem Sinne: VGH BW, Urteil vom 23. September 1993 - 5 S 2092/92 - juris Rn. 38; VG Oldenburg, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 5 B 2312/15 - juris Rn. 28; VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2008 - 1 K 432/07 - juris Rn. 16).

    Dadurch wird das Regelungskonzept nicht in Frage gestellt und dem Grundsatz des Vorbehalts des Straßenrechts Rechnung getragen (vgl. hierzu VG Oldenburg, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 5 B 2312/15 - juris Rn. 33; VGH BW, Urteil vom 23. September 1993 - 5 S 2092/92 - juris Rn. 44).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.1993 - 5 S 2092/92

    Beschränkung des Anliegerrechts auf Zufahrt zum eigenen Grundstück durch

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.2021 - 2 L 80/19
    Vielmehr ist im Hinblick auf diese Gesichtspunkte davon ausgehen, dass in der Regel bei der Einrichtung von Fußgängerzonen überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit bestehen (in diesem Sinne: VGH BW, Urteil vom 23. September 1993 - 5 S 2092/92 - juris Rn. 38; VG Oldenburg, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 5 B 2312/15 - juris Rn. 28; VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2008 - 1 K 432/07 - juris Rn. 16).

    Dadurch wird das Regelungskonzept nicht in Frage gestellt und dem Grundsatz des Vorbehalts des Straßenrechts Rechnung getragen (vgl. hierzu VG Oldenburg, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 5 B 2312/15 - juris Rn. 33; VGH BW, Urteil vom 23. September 1993 - 5 S 2092/92 - juris Rn. 44).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.1985 - 9 A 2900/83
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.2021 - 2 L 80/19
    Hat sich der Träger der Straßenbaulast also im Rahmen seiner Abwägung dafür entschieden, den Anliegerverkehr generell zuzulassen, so hat er dies in der Teileinziehungsverfügung selbst zu umschreiben und hinreichend deutlich festzulegen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 1985 - 9 A 2900/83 - juris).
  • BVerwG, 06.08.1982 - 4 C 58.80

    Voraussetzungen für die Annahme eines sog. Überraschungsurteils; Umfang des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.2021 - 2 L 80/19
    Etwaige Lagevorteile und Umsatzerwartungen eines Gewerbebetriebs sind nicht durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 - 4 C 58.80 - juris Rn. 12; NdsOVG, Beschluss vom 29. Dezember 2015, a.a.O. Rn. 14).
  • BVerwG, 08.09.1993 - 11 C 38.92

    Anfahrbarkeit von Wohngrundstücken in einer Fußgängerzone mit Kfz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.2021 - 2 L 80/19
    Die uneingeschränkte Anfahrmöglichkeit zu einem Grundstück, in dem der Eigentümer auch wohnt, bis "unmittelbar vor die eigene Tür" gehört daher im städtischen Ballungsgebiet einer Fußgängerzone nicht zu dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Kernbereich des Anliegergebrauchs (BVerwG, Urteil vom 8. September 1993 - 11 C 38.92 - juris Rn. 12).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2005 - 5 S 2421/03

    Straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis für Infostand und Gebührenerhebung dafür

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.2021 - 2 L 80/19
    Ein Verkehrsvorgang, der im Rahmen der Verkehrsvorschriften liegt, muss sich gleichzeitig innerhalb des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs bewegen (vgl. VGH BW, Urteil vom 11. März 2005 - 5 S 2421/03 - juris Rn. 25, juris m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 24.01.2018 - 7 ME 110/17

    Verletzung von Anliegerrechten bei Teileinziehung des Gebietes des Osnabrücker

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.2021 - 2 L 80/19
    Damit muss ein Übergewicht der für die Teileinziehung sprechenden öffentlichen Belange über die einer solchen Maßnahme entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belange bestehen (so auch Sauthoff, in: Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 269; Herber, in: Kodal, Straßenrecht, 8. Aufl. 2021, 10. Kapitel, Rn. 88; a.A.: NdsOVG, Beschluss vom 24. Januar 2018 - 7 ME 110/17 - juris Rn. 30; Beschluss vom 29. Dezember 2015, a.a.O., jeweils zu § 8 Abs. 1 Satz 2 NdsStrG).
  • BVerwG, 15.11.1974 - IV C 12.72
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.2021 - 2 L 80/19
    Damit wird der Straßenverkehrsbehörde nicht gestattet, selbst straßenrechtliche Regelungen zu treffen und somit den Umfang der Widmung zu bestimmen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. November 1974 - IV C 12.72 - juris Rn. 20 und VGH BW, Urteil vom 7. Juli 1995 - 5 S 3209/94 - juris Rn. 30).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.1995 - 5 S 3209/94

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Festsetzung von Verkehrsflächen besonderer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.2021 - 2 L 80/19
    Damit wird der Straßenverkehrsbehörde nicht gestattet, selbst straßenrechtliche Regelungen zu treffen und somit den Umfang der Widmung zu bestimmen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. November 1974 - IV C 12.72 - juris Rn. 20 und VGH BW, Urteil vom 7. Juli 1995 - 5 S 3209/94 - juris Rn. 30).
  • BVerwG, 26.06.2014 - 4 B 47.13

    Konkretisierende nachvollziehende Abwägung bei Zulässigkeitsprüfung eines

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2021 - 2 L 104/19

    Flurstücksbildung ohne Vermessung

  • VGH Bayern, 22.10.2015 - 8 ZB 13.647

    Ein Anlieger, der gegen eine straßenrechtliche Einziehung einer Straße

  • VG Freiburg, 31.08.2009 - 1 K 1055/09

    Freiwilliges Unterlassen der Mitwirkung eines Ratsmitglieds an Beschluss

  • VG Karlsruhe, 18.07.2008 - 1 K 432/07

    Einrichtung einer Fußgängerzone

  • OVG Saarland, 28.10.1997 - 2 N 2/97

    Antragsbefugnis; Normenkontrollverfahren; Bebauungsplan; Verkehrsfläche;

  • VGH Bayern, 31.07.2023 - 11 CE 23.744

    Keine Ausnahmegenehmigung zum Befahren einer Fußgängerzone außerhalb der

    Das Recht auf Anliegergebrauch schützt regelmäßig nicht vor solchen Erschwernissen des Zugangs, die sich aus seiner besonderen örtlichen Lage ergeben, insbesondere in einer Fußgängerzone im innerstädtischen Ballungsraum (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.1993 a.a.O. Rn. 12 m.w.N.; OVG LSA, U.v. 25.11.2021 - 2 L 80/19 - LKV 2022, 131= juris Rn. 55, 60; NdsOVG, B.v. 29.12.2015 - 7 ME 53/15 - NVwZ-RR 2016, 411 = juris Rn. 10).
  • VG Hamburg, 21.12.2022 - 15 E 4495/22

    Im Ergebnis erfolgloser Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen

    Damit muss ein Übergewicht der für die Teileinziehung sprechenden öffentlichen Belange über die einer solchen Maßnahme entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belange bestehen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.11.2021, 2 L 80/19, juris Rn. 44, 45 m.w.N.).
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