Rechtsprechung
| OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.07.2013 - 2 M 152/13 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern (Leitsatz)
Aufnahme in die Wunschschule
- ar-law.de (Kurzinformation)
Entscheidungen zu den Begriffen der "Entfernung" und des "Härtefalls"
- ar-law.de (Kurzinformation)
Zum Vorliegen eines Härtefalls
Verfahrensgang
- VG Schwerin, 18.07.2013 - 6 B 349/13
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.07.2013 - 2 M 152/13
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01
Aufenthaltserlaubnis (Recht auf Wiederkehr); gesicherter Lebensunterhalt; …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.07.2013 - 2 M 152/13
Ob dies im Einzelfall zu bejahen ist, unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, weil es sich bei der Härtefallklausel um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2001 - 1 C 19/01 -, Rn. 13 m.w.N., zit. nach Juris; OVG des Saarlandes…, Beschluss vom 02.08.2012 - 3 B 214/12 -, Rn. 28, zit. nach Juris). - OVG Saarland, 02.08.2012 - 3 B 214/12
Auswahlverfahren zur Aufnahme einer Schülerin in die 5. Klasse eines Gymnasiums
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.07.2013 - 2 M 152/13
Ob dies im Einzelfall zu bejahen ist, unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, weil es sich bei der Härtefallklausel um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (vgl. BVerwG…, Urteil vom 19.03.2001 - 1 C 19/01 -, Rn. 13 m.w.N., zit. nach Juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.08.2012 - 3 B 214/12 -, Rn. 28, zit. nach Juris). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.08.2002 - 2 M 101/02
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.07.2013 - 2 M 152/13
Rn. 6 Für die Beurteilung der Rechtslage ist auszugehen von § 45 Abs. 1 SchulG M-V. Die Vorschrift begründet unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch des Schülers gegen die Schule bzw. ihren Träger auf Aufnahme in die örtlich zuständige Schule (vgl. Beschluss des Senats vom 29.11.2004 - 2 M 224 bis 231/04 - und vom 05.08.2002 - 2 M 101/02 -).
- VG Schwerin, 19.08.2016 - 6 B 2053/16 Der gegenüber der aufnehmenden Schule und dem Schulträger (vgl. hierzu auch OVG MV, Beschl. V, 31.07.2013, Az. 2 M 152/13, juris) geltend gemachte Aufnahmeanspruch ergibt sich aus § 45 Abs. 1 Satz 2 SchuIG M-V.
Ob dies der Fall ist, obliegt voll der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung (OVG M-V, Beschl. v, 31.07.2013, Az. 2 M 152/13, juris).
Die Inanspruchnahme bestehender organisatorischer Ablaufe in einem bereits erfolgreich arbeitenden Netzwerk aus Jenaplanschule, den Eltern und dem Medizinischen Versorgungszentrum und damit eine Reduzierung der Ansprechpartner durch Beschulung des Antragstellers zu 1. an der Schule, die bereits sein älterer Bruder XXX besucht (vgl. zu dem Aspekt, dass bereits ein Kind auf der Wunschschule beschult wird, OVG M-V, Beschl. v. 31.07.2013, Az. 2 M 152/13, juris, m.w.N.), wurde danach das Risiko einer außergewöhnlichen Überforderung der Familie, insbesondere der unter einer Angststörung leidenden Antragstellerin zu 2., und damit eine Verschlechterung des seelischen Zustandes des Antragstellers zu 1. Deutlich senken und letztlich auch seiner schulischen Ausbildung und persönlichen Entwicklung zugute kommen.
Dieser Vorwurf ist hier jedenfalls deshalb nicht gerechtfertigt, weil es sich bei der Wunschschule der Antragsteller um eine Schule mit einem besonderen pädagogischen Konzept handelt, in welchen auf seine Erkrankungen in besonderer Weise eingegangen werden soll (vgl. hierzu auch OVG M-V, Beschl. v. 31.07.2013, Az. 2 M 152/13, juris).
Eine Reduzierung des Auffangstreitwerts kommt wegen der (zumindest in erheblichem Umfang) begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ebenso wenig in Betracht (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 21.08.2015, Az. 2 M 297/15; Beschl. v. 31.07.2013, Az. 2 M 152/13) wie eine Erhöhung des Streitwertes wegen der Mehrzahl der Antragsteller und Antragsgegner.
- VG Schwerin, 01.09.2016 - 6 B 2385/16
Schulrecht: Einstweilige Anordnung auf Aufnahme an örtlich zuständiger Schule; …
Rn. 9 Der gegenüber der aufnehmenden Schule (vgl. hierzu auch OVG M-V, Beschl. v. 31. Juli 2013, Az. 2 M 152/13 , juris) geltend gemachte Aufnahmeanspruch ergibt sich bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache aus § 45 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 SchulG M-V i.V.m. § 46 Abs. 3 SchulG M-V.Die Antragstellerin zu 2. hat glaubhaft vorgetragen, dass eine räumliche und pädagogische Trennung des Antragstellers zu 1. von den beiden älteren Kindern für sie einen zusätzlichen Kräfteeinsatz bedeuten würde, der von ihr derzeit nicht aufzubringen ist (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall OVG Greifswald, Beschl. v. 31. Juli 2013, Az. 2 M 152/13 ).
Nach den gesetzlichen Vorgaben geht der Aufnahmeanspruch nämlich nur bei Überschreitung der tatsächlichen, nicht aber der festgesetzten Kapazität unter (so wohl auch OVG Greifswald, Beschl. v. 31. Juli 2013, Az. 2 M 152/13 , juris Rn. 7 ).
Eine Reduzierung des Auffangstreitwerts kommt wegen der (zumindest in erheblichem Umfang) begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ebenso wenig in Betracht (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 21. August 2015, Az. 2 M 297/15; Beschl. v. 31. Juli 2013, Az. 2 M 152/13 ) wie eine Erhöhung des Streitwertes wegen der Mehrzahl der Antragsteller und Antragsgegner.
- VG Schwerin, 22.01.2014 - 6 B 782/13
Wahlrecht der Eltern für die Einschulung des Kindes an einer bestimmten …
Rn. 9 Der gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. als Schulträgerin (vgl. hierzu auch OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013 - 2 M 152/13 -, juris) geltend gemachte Aufnahmeanspruch ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 4 Satz 1 SchulG M-V in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung (Förderverordnung Sonderpädagogik - FöSoVO) vom 2. September 2009 (GVOBl. M-V S. 562) sowie Art. 6 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.Rn. 15 Da die Voraussetzungen für ein Interventionsrecht des Antragsgegners zu 1. im Hinblick auf die Aufnahme in die Wunschschule nicht vorliegen, haben die Antragsteller gegen diesen einen entsprechenden Unterlassungsanspruch (vgl. zur Frage der Notwendigkeit parallelen gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegenüber der zuständigen Schulbehörde auch OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013 - 2 M 152/13 -, juris).
Mit der im Schreiben vom 17. Juni 2013 (Bl. 91 VV) beschriebenen Anweisung gegenüber dem … [Förderzentrum für Körperbehinderte] …, die Beschulung des Sohnes der Antragsteller abzulehnen, sind die durch die notwendige Einbeziehung des Schulträgers (vgl. hierzu OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013, a.a.O.) entstandenen Kosten vom Antragsgegner zu 1. verschuldet worden.
- VG Schwerin, 06.05.2014 - 6 B 394/14
Anspruch auf Aufnahme in Förderschule
Rn. 9 Der gegenüber dem Antragsgegner zu 1. als Schulträger (vgl. hierzu auch OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013 - 2 M 152/13 -, juris) geltend gemachte Aufnahmeanspruch ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Verordnung zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung (Förderverordnung Sonderpädagogik - FöSoVO) vom 2. September 2009 (GVOBl. M-V S. 562).Rn. 18 Da die Voraussetzungen für die vom Antragsgegner zu 2. auch gegenüber dem Antragsgegner zu 1. eingenommene ablehnende Haltung im Hinblick auf die Aufnahme an der Wunschschule nicht vorliegen, hat die Antragstellerin gegen diesen einen entsprechenden Mitwirkungsanspruch (vgl. zur Frage der Notwendigkeit parallelen gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegenüber der zuständigen Schulbehörde auch OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013 - 2 M 152/13 -, juris; VG Schwerin, Beschl. v. 22.01.2014 - 6 B 782/13 -, juris).
Mit der gegenüber dem Antragsgegner zu 1. eingenommenen Haltung, dass die zumindest vorübergehende Beschulung der Antragstellerin auf der Förderschule in X-Stadt abzulehnen sei, sind die durch die notwendige Einbeziehung des Schulträgers (vgl. hierzu OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013, a.a.O.) entstandenen Kosten vom Antragsgegner zu 2. verschuldet worden.
- VG Schwerin, 31.07.2020 - 6 B 1275/20
Zum Wahlrecht der Erziehungsberechtigten über den Förderort bei …
Rn. 26 Entgegen der Auffassung der Antragsgegner kann der Aufnahmeanspruch jedenfalls auch gegenüber der Wunschschule geltend gemacht werden (…vgl. hierzu VG Schwerin, Beschl. v. 01.09.2016 - 6 B 2385/16 SN -, juris Rn. 9; siehe auch OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013 - 2 M 152/13 -, juris Rn. 3 ).Nach den gesetzlichen Vorgaben geht der Aufnahmeanspruch nämlich nur bei Überschreitung der tatsächlichen, nicht aber der festgesetzten Kapazität unter (so wohl OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013 - 2 M 152/13 -, juris Rn. 7 ).
Eine Reduzierung des Auffangstreitwerts kommt wegen der (zumindest in erheblichem Umfang) begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ebenso wenig in Betracht (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013 - 2 M 152/13 -, juris Rn. 11 ) wie eine Erhöhung des Streitwertes wegen der Mehrzahl der Antragsteller und Antragsgegner.
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.07.2013 - 2 M 151/13
Zum Anspruch eines Schülers auf Aufnahme in die örtlich unzuständige Schule in …
Rn. 6 Für die Beurteilung der Rechtslage ist auszugehen von der Vorschrift des § 45 Abs. 1 SchulG M-V , die ihrem Wortlaut nach, soweit es um den Primarbereich geht, allerdings nur Ansprüche gegenüber der örtlich zuständigen Schule normiert (vgl. Beschl. des Senats von heute - 2 M 152/13 -).Ein Härtefall liegt vor, wenn die Verweigerung des Besuchs der Wunschschule für den Schüler oder dessen Eltern mit außergewöhnlichen schweren Belastungen verbunden ist (vgl. Beschl. des Senats von heute im Verfahren 2 M 152/13 -).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2022 - 2 M 501/22
Landesrechtlicher Aufnahmeanspruch in eine Schule (hier: verneint)
Dieses Auswahlkriterium beruht auf § 45 Abs. 3 Satz 3 SchulG M-V (vgl. OVG Greifswald Beschl. v. 31.07.2013 - 2 M 152/13 -, juris Rn. 6 ).Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 31.07.2013 - 2 M 152/13 -, juris Rn. 7 ).
- VG Schwerin, 30.06.2015 - 6 B 296/15
Anspruch auf Aufnahme in Förderschule mit einem anderen als dem festgestellten …
Rn. 10 Das beschließende Gericht hat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass sich der hier in Rede stehende Aufnahmeanspruch aus § 36 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Verordnung zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung (Förderverordnung Sonderpädagogik - FöSoVO) vom 2. September 2009 (GVOBl. M-V S. 562) ergibt und gegenüber dem Schulträger der Wunschschule geltend gemacht werden kann (vgl. hierzu VG Schwerin, Einzelrichterbeschlüsse v. 6.5.2014 - 6 B 394/14 - u. v. 22.1.2014 - 6 B 783/13 -, jeweils zit. n. Juris Rn. 9 unter Verweis auf OVG Greifswald, Beschl. v. 31.7.2013 - 2 M 152/13 -, zit. n. Juris).Wegen der (zumindest in erheblichem Umfang) begehrten Vorwegnahme der Hauptsache erscheint eine Halbierung des Auffangstreitwertes nicht angezeigt (vgl. auch OVG M-V, Beschl. v. 31.7.2013, - 2 M 152/13 -).
- VG Greifswald, 13.08.2020 - 4 A 1839/19
Kostenerstattungsanspruch des Bildungsministeriums gegen einen kommunalen …
Rn. 32 Daraus ergibt sich nach Auffassung des Gerichts, dass Anträge bei Gericht auf Aufnahme in eine Schule im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, soweit sie sich nicht gegen eine bereits durch das staatliche Schulamt erfolgte Zuweisungsentscheidung im Sinne von § 45 Abs. 3 SchulG M-V in Verbindung mit § 6 Abs. 2 SchPflVO richten, nur gegen die Schule selbst gerichtet werden können, nicht aber gegen deren Schulträger (a.A. OVG M-V, Beschluss vom 31.07.2013 - 2 M 152/13 -, zit. nach juris).
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