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Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 01.07.2024 - 2 MB 21/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,17145
OVG Schleswig-Holstein, 01.07.2024 - 2 MB 21/23 (https://dejure.org/2024,17145)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 01.07.2024 - 2 MB 21/23 (https://dejure.org/2024,17145)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 01. Juli 2024 - 2 MB 21/23 (https://dejure.org/2024,17145)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    Art 33 Abs 2 GG
    Dienstliche Beurteilung; Gesamturteil; Auswahlentscheidung; objektive Vergleichbarkeit der Beurteilungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 2
    Konkurrentenstreitverfahren umd die Besetzung einer Beamtenstelle

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (9)

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.03.2023 - 2 MB 21/22

    Zum Vergleich zweier Beurteilungen von unterschiedlichen Dienstherren

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 01.07.2024 - 2 MB 21/23
    Rn. 6 Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass aufgrund fehlender Vergleichbarkeit der Beurteilung des Antragstellers einerseits und des Dienstzeugnisses des Beigeladenen andererseits die Antragsgegnerin grundsätzlich gehalten gewesen wäre, eine Vergleichbarkeit herzustellen, bevor es die Auswahlentscheidung ausschließlich auf Auswahlgespräche stützt (so ebenfalls Senatsbeschlüsse vom 31. März 2023 - 2 MB 21/22 -, Rn. 6 ff. und vom 28. März 2023 - 2 MB 16/22 -, jeweils juris).

    Rn. 7 Der Einwand der Beschwerde, dass es der Antragsgegnerin auch bei der nach ständiger Rechtsprechung gebotenen Übersetzung der qualifizierten Arbeitszeugnisse des Beigeladenen (vgl. u. a. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 WB 39.09 -, Rn. 38, Senatsbeschluss vom 31. März 2023 - 2 MB 21/22 -, Rn. 6 m. w. N., OVG Weimar…, Beschluss vom 9. Oktober 2017 - 2 EO 113/17 -, Rn. 10, OVG Lüneburg…, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 5 ME 177/14 -, Rn. 24 f.; jeweils juris) weder auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers (Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023) noch auf Grundlage der zurückliegenden Beurteilung (Beurteilungszeitraum 15. Dezember 2020 bis 30. November 2021) ohne Weiteres möglich gewesen wäre, den gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Vergleich der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen und eine rechtmäßige Auswahlentscheidung zu treffen, weil die Beurteilungen des Antragstellers rechtswidrig sind, ist zwar zutreffend.

    Die Antragsgegnerin als Auswahlbehörde hat jedoch zunächst weitere, in ihrem Ermessen liegende Schritte zu veranlassen - etwa ein Gesamturteil für den Antragsteller von dessen Dienstherrn anzufordern -, um eine objektive Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu erreichen (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2023 - 2 MB 21/22 -, juris Rn. 12 ).

    Denn nur auf einer solchen Grundlage, die allein die Auswahlbehörde schaffen kann, lässt sich das grundrechtsgleiche Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl erfüllen (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2023 - 2 MB 21/22 -, Rn. 6 u. a. mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 -, Ls. 6; jeweils juris).

    Vielmehr wird ein Bewerber, dessen dienstliche Beurteilungen trotz hinreichender Bemühungen der Auswahlbehörde zur Ermöglichung eines einwandfreien Leistungs-, Befähigungs- und Geeignetheitsvergleichs rechtswidrig verbleiben, ausnahmsweise aus der Beförderungskonkurrenz ausscheiden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2023 - 2 MB 21/22 -, juris Rn. 12 a. E.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.03.2023 - 2 MB 16/22

    Beurteilung der fachlichen Leistung eines Tarifbeschäftigten - Vergleich von …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 01.07.2024 - 2 MB 21/23
    Weiter geht es zurecht davon aus, dass der Vergleich der Bewerber im Rahmen der Auswahlentscheidung vor allem anhand aktueller aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat, die auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen und ein abschließendes Gesamturteil (Gesamtnote) enthalten, in das sämtliche vom Dienstherrn bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG einfließen (vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 28. März 2023 - 2 MB 16/22 -, Ls. 3 und Rn. 14 mit Verweis auf BVerwG, BVerwG…, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, Ls. 3 und Rn. 41-49; jeweils juris).

    Rn. 6 Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass aufgrund fehlender Vergleichbarkeit der Beurteilung des Antragstellers einerseits und des Dienstzeugnisses des Beigeladenen andererseits die Antragsgegnerin grundsätzlich gehalten gewesen wäre, eine Vergleichbarkeit herzustellen, bevor es die Auswahlentscheidung ausschließlich auf Auswahlgespräche stützt (…so ebenfalls Senatsbeschlüsse vom 31. März 2023 - 2 MB 21/22 -, Rn. 6 ff. und vom 28. März 2023 - 2 MB 16/22 -, jeweils juris).

    Zwar ist die Erstellung eines Gesamturteils grundsätzlich Aufgabe des Dienstherrn des Antragstellers und kann weder durch die Antragsgegnerin noch durch das Gericht ersetzt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 28. März 2023 - 2 MB 16/22 -, Ls. 3 und Rn. 14 mit Verweis auf BVerwG…, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, Ls. 3 sowie Rn. 41-49 m. w. N.; jeweils juris).

  • BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21

    Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen in …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 01.07.2024 - 2 MB 21/23
    Weiter geht es zurecht davon aus, dass der Vergleich der Bewerber im Rahmen der Auswahlentscheidung vor allem anhand aktueller aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat, die auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen und ein abschließendes Gesamturteil (Gesamtnote) enthalten, in das sämtliche vom Dienstherrn bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG einfließen (…vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 28. März 2023 - 2 MB 16/22 -, Ls. 3 und Rn. 14 mit Verweis auf BVerwG, BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, Ls. 3 und Rn. 41-49; jeweils juris).

    Zwar ist die Erstellung eines Gesamturteils grundsätzlich Aufgabe des Dienstherrn des Antragstellers und kann weder durch die Antragsgegnerin noch durch das Gericht ersetzt werden (…vgl. Senatsbeschluss vom 28. März 2023 - 2 MB 16/22 -, Ls. 3 und Rn. 14 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, Ls. 3 sowie Rn. 41-49 m. w. N.; jeweils juris).

  • BVerwG, 25.04.2007 - 1 WB 31.06

    Verwendungsentscheidung; militärische Verwendung; Beurteilungsspielraum; …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 01.07.2024 - 2 MB 21/23
    Denn nur auf einer solchen Grundlage, die allein die Auswahlbehörde schaffen kann, lässt sich das grundrechtsgleiche Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl erfüllen (…vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2023 - 2 MB 21/22 -, Rn. 6 u. a. mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 -, Ls. 6; jeweils juris).
  • BVerwG, 27.04.2010 - 1 WB 39.09

    Grundsatz der Bestenauslese; Eignungs- und Leistungsvergleich; Seiteneinsteiger; …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 01.07.2024 - 2 MB 21/23
    Rn. 7 Der Einwand der Beschwerde, dass es der Antragsgegnerin auch bei der nach ständiger Rechtsprechung gebotenen Übersetzung der qualifizierten Arbeitszeugnisse des Beigeladenen (vgl. u. a. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 WB 39.09 -, Rn. 38, Senatsbeschluss vom 31. März 2023 - 2 MB 21/22 -, Rn. 6 m. w. N., OVG Weimar…, Beschluss vom 9. Oktober 2017 - 2 EO 113/17 -, Rn. 10, OVG Lüneburg…, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 5 ME 177/14 -, Rn. 24 f.; jeweils juris) weder auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers (Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023) noch auf Grundlage der zurückliegenden Beurteilung (Beurteilungszeitraum 15. Dezember 2020 bis 30. November 2021) ohne Weiteres möglich gewesen wäre, den gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Vergleich der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen und eine rechtmäßige Auswahlentscheidung zu treffen, weil die Beurteilungen des Antragstellers rechtswidrig sind, ist zwar zutreffend.
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2019 - 2 MB 3/19

    Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch, wenn bei der Wahl von …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 01.07.2024 - 2 MB 21/23
    Rn. 13 Der Wert des Streitgegenstandes beträgt gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, § 40 GKG ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2019 - 2 MB 3/19 -, juris Rn. 90 m. w. N.).
  • OVG Thüringen, 09.10.2017 - 2 EO 113/17

    Konkurrenz zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten verschiedener Dienstherrn und …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 01.07.2024 - 2 MB 21/23
    Rn. 7 Der Einwand der Beschwerde, dass es der Antragsgegnerin auch bei der nach ständiger Rechtsprechung gebotenen Übersetzung der qualifizierten Arbeitszeugnisse des Beigeladenen (vgl. u. a. BVerwG…, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 WB 39.09 -, Rn. 38, Senatsbeschluss vom 31. März 2023 - 2 MB 21/22 -, Rn. 6 m. w. N., OVG Weimar, Beschluss vom 9. Oktober 2017 - 2 EO 113/17 -, Rn. 10, OVG Lüneburg…, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 5 ME 177/14 -, Rn. 24 f.; jeweils juris) weder auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers (Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023) noch auf Grundlage der zurückliegenden Beurteilung (Beurteilungszeitraum 15. Dezember 2020 bis 30. November 2021) ohne Weiteres möglich gewesen wäre, den gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Vergleich der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen und eine rechtmäßige Auswahlentscheidung zu treffen, weil die Beurteilungen des Antragstellers rechtswidrig sind, ist zwar zutreffend.
  • OVG Niedersachsen, 16.12.2014 - 5 ME 177/14

    Arbeitszeugnis; Auswahlgespräch; Bestenauslese; Beurteilungszeitraum; dienstliche …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 01.07.2024 - 2 MB 21/23
    Rn. 7 Der Einwand der Beschwerde, dass es der Antragsgegnerin auch bei der nach ständiger Rechtsprechung gebotenen Übersetzung der qualifizierten Arbeitszeugnisse des Beigeladenen (vgl. u. a. BVerwG…, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 WB 39.09 -, Rn. 38, Senatsbeschluss vom 31. März 2023 - 2 MB 21/22 -, Rn. 6 m. w. N., OVG Weimar…, Beschluss vom 9. Oktober 2017 - 2 EO 113/17 -, Rn. 10, OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 5 ME 177/14 -, Rn. 24 f.; jeweils juris) weder auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers (Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023) noch auf Grundlage der zurückliegenden Beurteilung (Beurteilungszeitraum 15. Dezember 2020 bis 30. November 2021) ohne Weiteres möglich gewesen wäre, den gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Vergleich der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen und eine rechtmäßige Auswahlentscheidung zu treffen, weil die Beurteilungen des Antragstellers rechtswidrig sind, ist zwar zutreffend.
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2023 - 2 MB 6/23

    Rechtswidrigkeit dienstlicher Beurteilungen ohne abschließendes Gesamturteil

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 01.07.2024 - 2 MB 21/23
    Rn. 9 Ohne eine dienstliche Beurteilung der Bewerber, die entsprechend den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG ein abschließendes, alle Einzelmerkmale umfassendes und aussagekräftiges Gesamturteil enthält, kann keine Auswahlentscheidung für die ausgeschriebene Stelle getroffen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2023 - 2 MB 6/23 -, juris Rn. 22 ) und ist auch kein - erst bei gleicher Eignung der Bewerber aufgrund des zuvor getätigten Beurteilungs- und Zeugnisvergleichs zulässiges - Auswahlgespräch durchzuführen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 10.02.2025 - 2 MB 6/24

    Auswahlentscheidung für den neuen Generalstaatsanwalt

    Weiter geht es zurecht davon aus, dass der Vergleich der Bewerber im Rahmen der Auswahlentscheidung vor allem anhand aktueller aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat, die auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen und ein abschließendes Gesamturteil (Gesamtnote) enthalten, in das sämtliche vom Dienstherrn bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG einfließen (vgl. nur Beschluss des Senats vom 1. Juli 2024 - 2 MB 21/23 - Rn. 5 mit Verweis auf den Beschluss des Senats vom 28. März 2023 - 2 MB 16/22 - Ls 3 und Rn. 14 mit Verweis auf BVerwG…, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - Ls 3 und Rn. 41-49, jeweils juris).

    Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (…vgl. dazu nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 -, juris Rn. 9 m. w. N.; BVerwG…, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Ls 3 und Rn. 41 bis 49; Beschluss des Senats vom 1. Juli 2024 - 2 MB 21/23 -, juris Rn. 5 m. w. N.).

    Rn. 63 Dabei muss das begründete Gesamturteil, um als Grundlage eines Leistungsvergleichs zwischen Bewerbern zu dienen, sich auf das innegehabte Statusamt beziehen und sämtliche vom Dienstherrn bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG enthalten (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG…, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Ls 3 und Rn. 44 ff. m. w. N. unter Aufgabe von BVerwG…, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 -, juris Rn. 44; vgl. dazu auch Beschlüsse des Senats vom 1. Juli 2024 - 2 MB 21/23 -, juris Ls und Rn. 9 , …und vom 27. Juni 2023 - 2 MB 6/23 -, juris Rn. 22 , jeweils zu sogenannten Ankreuzbeurteilungen).

    Demgemäß hatte der Antragsgegner zunächst weitere, in seinem Ermessen liegende Schritte zu veranlassen, um eine objektive Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu erreichen und ein entsprechendes, begründetes und mit einer Note abschließendes Gesamturteil für den Beigeladenen vor der Auswahlentscheidung bei dessen Dienstherrin eingeholt, um so die notwendige Vergleichbarkeit der Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen herzustellen (vgl. zu dieser Verpflichtung der Auswahlbehörde zuletzt Beschluss des Senats vom 1. Juli 2024 - 2 MB 21/23 -, juris Rn. 8 m. w. N.;… so schon BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris Rn. 90, Rn. 92).

    Zudem ist die Auswahlbehörde bei einem Leistungsvergleich von Bewerbern, der - wie hier - anhand dienstlicher Beurteilungen verschiedener Dienstherren und aufgrund unterschiedlicher Beurteilungsrichtlinien und Beurteilungssysteme durchzuführen ist, gehalten, eine Vergleichbarkeit dieser Beurteilungen herzustellen (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 1. Juli 2024 - 2 MB 21/23 -, juris Rn. 6 m. w. N.).

    Ein Zwang zur vorrangigen Ausschöpfung aller Einzelfeststellungen liefe Gefahr, geringfügige und aus Sicht des Beurteilers möglicherweise unbedeutende Unterschiede überzubewerten (…vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 -, juris Rn. 9 m. w. N. und stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 12 ff.; BVerwG…, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - Ls 3 und Rn. 41 bis 49;… BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 46 f. m. w. N., …und vom 6. Oktober 2023 - 2 VR 3.23 -, juris Rn. 68 f. m. w. N.; Beschluss des Senats vom 1. Juli 2024 - 2 MB 21/23 -, juris Rn. 5 m. w. N.).

    Diese dürfen nur herangezogen werden, wenn ein Bewerbergleichstand vorliegt (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 25. September 2024 - 2 VR 1.24 -, juris Ls und Rn. 33 m. w. N.; Beschlüsse des Senats vom 1. Juli 2024 - 2 MB 21/23 -, juris Ls und vom 7. Februar 2020 - 2 MB 12/19 - so auch zutreffend der Auswahlvermerk, IV. Ergebnis, S. 18).

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.07.2025 - 2 MB 17/24

    Beamtenrechtliche Auswahlentscheidung; Vergleich zweier Beurteilungen von …

    Wie das Verwaltungsgericht auf Grundlage des vorgenannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (…juris Ls 3 und Rn. 41 ff.;… bestätigt mit Urteilen vom 9. September 2021 - 2 A 3.20 -, juris Rn. 14 m. w. N. …und vom 1. Februar 2024 - 2 A 1.23 -, juris Rn. 14) zutreffend angenommen hat, ist für die Rechtswidrigkeit der Beurteilung des Beigeladenen (und darauf beruhend der getroffenen Auswahlentscheidung des Antragsgegners;… siehe hierzu nur Beschluss des Senats vom 6. Juni 2025 - 2 MB 13/24 -, juris Rn. 3 m. w. N.) ausschlaggebend, dass es ihr an dem zwingend erforderlichen, alle Einzelmerkmale umfassenden abschließenden Gesamturteil fehlt, so dass die Beurteilung nicht die ihr im Bereich von Auswahlentscheidungen nach Art. 33 Abs. 2 GG zukommende Funktion - den danach gebotenen Vergleich der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen - erfüllen und sie damit keine taugliche Grundlage für ein Stellenbesetzungsverfahren sein kann (…vgl. hierzu auch die ständige Rechtsprechung des Senats: Beschlüsse vom 28. März 2023 - 2 MB 16/22 -, juris Ls 3 und Rn. 14 ;… vom 27. Juni 2023 - 2 MB 6/23 -, juris Ls 2 und Rn. 5 ff. sowie vom 1. Juli 2024 - 2 MB 21/23 -, juris Rn. 9 ).

    Rn. 7 Selbst wenn der Antragsgegner - wie er insoweit richtig ausführt - als Auswahlbehörde grundsätzlich gehalten ist, weitere, in seinem Ermessen liegende Schritte zu veranlassen, um eine objektive Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu erreichen (…vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 31. März 2023 - 2 MB 21/22 -, juris Rn. 12 ; vom 1. Juli 2024 - 2 MB 21/23 -, juris Rn. 8 …sowie vom 10. Februar 2025 - 2 MB 6/24 -, juris Rn. 64 m. w. N.), sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG und die hierzu ergangene Rechtsprechung - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht disponibel.

    Rn. 10 Überdies ist das Verwaltungsgericht entgegen der Beschwerde auf Grundlage der Senatsrechtsprechung zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass ein Bewerber, dessen dienstliche Beurteilung kein Gesamturteil enthält und dies (trotz entsprechender Bemühungen der Auswahlbehörde oder aus anderen Gründen) auch nicht nachträglich zu erlangen wäre, so dass die Beurteilung rechtswidrig verbleibt, ausnahmsweise aus der Beförderungskonkurrenz ausscheiden müssen wird (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. März 2023 - 2 MB 21/22 -, juris Rn. 12 a. E.;… vom 27. Juni 2023 - 2 MB 6/23 -, juris Rn. 22 sowie vom 1. Juli 2024 - 2 MB 21/23 -, juris Rn. 9 ).

    Wie der Senat bereits klargestellt hat, gilt dies insbesondere in den Fällen, in denen der Bewerber, dessen Beurteilung nicht den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Mindestanforderungen entspricht, Bediensteter eines fremden Dienstherrn ist, auf den die Auswahlbehörde nur geringen Einfluss hat (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2024 - 2 MB 21/23 -, juris Rn. 9 a. E. zu einem Lehrer aus Hamburg).

    Richtiger Ausgangspunkt dessen ist die auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte, auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - a. a. O.) beruhende Annahme, dass ohne eine dienstliche Beurteilung der Bewerber, die entsprechend den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG ein abschließendes, alle Einzelmerkmale umfassendes und aussagekräftiges Gesamturteil enthält und somit rechtswidrig verbleibt, keine Auswahlentscheidung für die ausgeschriebene Stelle getroffen werden kann (vgl. nur Senatsbeschluss vom 1. Juli 2024 - 2 MB 21/23 -, juris Rn. 9 …sowie vom 27. Juni 2023 - 2 MB 6/23 -, juris Rn. 22 ), wobei es entgegen der vom Antragsgegner im Rahmen der Beschwerde mehrfach geäußerten Sichtweise gerade nicht lediglich um eine fehlende "Formalie" geht, die die praktische Wirksamkeit des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Betroffenen aus Art. 33 Abs. 2 GG zu vereiteln drohte, sondern um einen originär dem jeweiligen Dienstherrn obliegenden, fehlenden inhaltlichen Teil des Beurteilungsvorgangs.

    Danach beträgt der Streitwert ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes - hier A 13 Z in der Einstiegserfahrungsstufe 4 - mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen bezogen auf den Zeitpunkt der instanzbegründenden Antragstellung (§ 40 GKG), hier November 2024 (12 x x 1/4; vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 2024 - 2 MB 21/23 -, juris Rn. 13 m. w. N. …sowie vom 31. März 2023 - 2 MB 21/22 -, juris Rn. 19 ).

  • VG Schleswig, 11.11.2024 - 12 B 55/24

    Einstweiliger Rechtschutz bei Stellenbesetzung

    Rn. 13 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat auch die zur Entscheidung berufene Kammer (vgl. VG Schleswig…, Beschluss vom 24. März 2023 - 12 B 59/22 -, juris Rn. 16 ff.), ebenso wie das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (…OVG Schleswig, Beschlüsse vom 28. März 2023 - 2 MB 16/22 -, Leitsatz 3 und Rn. 14 , vom 27. Juni 2023 - 2 MB 6/23 -, Leitsatz 1 und Rn. 5 ff., und vom 1. Juli 2024 - 2 MB 21/23 -, Rn. 7 ff.; beide juris) Beurteilungen, die kein den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG abschließendes, alle Einzelmerkmale umfassendes und aussagekräftiges Gesamturteil enthielten, als rechtswidrig angesehen, sodass insofern auch keine rechtmäßige Auswahlentscheidung für die ausgeschriebene Stelle getroffen werden konnte (siehe in diesem Zusammenhang auch VG Cottbus…, Urteil vom 17. Dezember 2021 - 4 K 448/21 -, Rn. 46 ff.; VG Magdeburg…, Beschluss vom 3. November 2021 - 5 B 164/21 MD -, Rn. 19 ff.; OVG Magdeburg…, Beschluss vom 7. Dezember 2021 - 1 M 90/21 -, Rn. 11 f.; alle juris).

    Vielmehr wird ein Bewerber, dessen dienstliche Beurteilungen trotz hinreichender Bemühungen der Auswahlbehörde zur Ermöglichung eines einwandfreien Leistungs-, Befähigungs- und Geeignetheitsvergleichs rechtswidrig verbleiben, ausnahmsweise aus der Beförderungskonkurrenz ausscheiden müssen (…vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 31. März 2023 - 2 MB 21/22 -, Rn. 12 , und vom 1. Juli 2024 - 2 MB 21/23 -, Rn. 9 ; beide juris).

    An einem "zwingend erforderlichen abschließenden Gesamturteil" (so OVG Schleswig…, Beschluss vom 28. März 2023 - 2 MB 16/22 -, Leitsatz 3 und Rn. 14 ;… vgl. auch OVG Schleswig, Beschlüsse vom 31. März 2023 - 2 MB 21/22 -, Rn. 12 , und vom 1. Juli 2024 - 2 MB 21/23 -, Rn. 7, 9; alle juris), in das sämtliche vom Dienstherrn bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG einfließen müssen, fehlt es nämlich gerade.

    Rn. 17 Es erweist sich - entgegen des Vortrags des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren - auch als unerheblich, dass die der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2024 - 2 MB 21/23 - zugrunde liegende Auswahlentscheidung, anders als im vorliegenden Fall, auf Auswahlgespräche gestützt wurde, da es sich dabei um keinen tragenden Begründungspunkt handelte.

    So heißt es bereits im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. März 2023 - 2 MB 21/22 - (…Rn. 12; siehe dazu auch OVG Schleswig…, Beschluss vom 27. Juni 2023 - 2 MB 6/23 -, Rn. 22 ; vgl. auch VG Schleswig…, Beschluss vom 24. März 2023 - 12 B 59/22 -, Rn. 17 ; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 1. Juli 2024 - 2 MB 21/23 -, Rn. 9 ; alle juris):.

    Vielmehr hätte er dann aus der Beförderungskonkurrenz ausscheiden müssen (…vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 31. März 2023 - 2 MB 21/22 -, Rn. 12 , und vom 1. Juli 2024 - 2 MB 21/23 -, Rn. 9 ; beide juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2026 - 6 B 684/25

    Konkurrentenstreitverfahren; Bewerbungsverfahrensanspruch; Anforderungsprofil; …

    Rn. 21 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.8.2016 - 2 BvR 1287/16 -, NVwZ 2017, 46 = juris Rn. 85 m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 27.1.2025 - 3 CE 24.1943 -, juris Rn. 15; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 1.7.2024 - 2 MB 21/23 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 11.6.2024 - 5 ME 34/24 -, IÖD 2024, 182 = juris Rn. 26.

    Rn. 26 Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 1.7.2024 - 2 MB 21/23 -, juris Rn. 8 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 29.6.2022 - 1 B 873/22 -, NVwZ-RR 2022, 955 = juris Rn. 37 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2021 - 1 B 1341/21 -, juris Rn. 63; Lorse, Prüfpflichten einer ausschreibenden Behörde bei Stellenausschreibungen mit einem internen und externen Bewerberfeld, NWVBl 2025, 269 (272).

  • OVG Schleswig-Holstein, 01.08.2025 - 2 MB 14/24

    Beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren; Vergleichbarkeit der aktuellen …

    Rn. 4 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen und als vorrangiges Auswahlkriterium auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2024 - 2 MB 21/23 -, juris Rn. 5 m. w. N.), hier der Regelbeurteilung zum Stichtag 31. Januar 2022.

    Der Streitwert beträgt danach ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes - hier: A 9 in der Erfahrungsstufe 8 - mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen bezogen auf den Zeitpunkt der instanzbegründenden Antragstellung - hier Oktober 2024 (Grundgehalt in Höhe von 4.283,30 EUR zuzüglich der ruhegehaltsfähigen Feuerwehrzulage in Höhe von 190, 00 EUR x 12:4 = 13.419,90 EUR; vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 2024 - 2 MB 21/23 -, juris Rn. 13 m. w. N. …sowie vom 31. März 2023 - 2 MB 21/22 -, juris Rn. 19 ).

  • OVG Schleswig-Holstein, 01.08.2025 - 2 LA 123/20

    Beamtenrechtliches Konkurrentenverfahren; Vergleich der Beurteilungen

    Zu Recht hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen und als vorrangiges Auswahlkriterium auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2024 - 2 MB 21/23 -, juris Rn. 5 m. w. N.), hier der Regelbeurteilung zum Stichtag 31. Januar 2022.

    Der Streitwert beträgt danach ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes - hier: A 9 in der Erfahrungsstufe 8 - mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen bezogen auf den Zeitpunkt der instanzbegründenden Antragstellung - hier Oktober 2024 (Grundgehalt in Höhe von 4.283,30 EUR zuzüglich der ruhegehaltsfähigen Feuerwehrzulage in Höhe von 190, 00 EUR x 12:4 = 13.419,90 EUR; vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 2024 - 2 MB 21/23 -, juris Rn. 13 m. w. N. …sowie vom 31. März 2023 - 2 MB 21/22 -, juris Rn. 19).

  • VG Schleswig, 18.07.2024 - 12 B 34/24

    Neuer Generalstaatsanwalt darf nicht ernannt werden

    Vielmehr muss ein Bewerber, dessen dienstliche Beurteilung trotz hinreichender Bemühungen der Auswahlbehörde zur Ermöglichung eines einwandfreien Leistungs-, Befähigungs- und Geeignetheitsvergleichs rechtswidrig verbleibt, ausnahmsweise aus der Beförderungskonkurrenz ausscheiden ( OVG Schleswig, Beschluss vom 1. Juli 2024 - 2 MB 21/23 -, n. v.).
  • VG Schleswig, 29.07.2026 - 24 B 23/26
    Fehlerhafte Beurteilungen dürfen, soweit sich der Fehler auf die Auswahlentscheidung auswirken kann, nicht als Grundlage einer Auswahlentscheidung herangezogen werden, weil diese Entscheidungen sich auf die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung auswirken (vgl. OVG B-Stadt, Beschluss vom 01.07.2024 - 2 MB 21/23 -, Rn. 8 f., juris m. w. N..;… Beschluss vom 27.06.2023 - 2 MB 6/23 -, Rn. 10 ff, juris.).
  • VG Schleswig, 04.08.2026 - 24 B 32/26
    Fehlerhafte Beurteilungen dürfen, soweit sich der Fehler auf die Auswahlentscheidung auswirken kann, nicht als Grundlage einer Auswahlentscheidung herangezogen werden, weil diese Entscheidungen sich auf die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung auswirken (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 1. Juli 2024 - 2 MB 21/23 -, juris Rn. 8 f. m. w. N..;… Beschluss vom 27. Juni 2023 - 2 MB 6/23 -, juris Rn. 10 ff.).
  • VG Schleswig, 07.08.2024 - 12 B 26/24
    Vielmehr war vom Antragsgegner zu erwarten, von der Beurteilerin ein Gesamturteil anzufordern, dass den Anforderungen der LVO-Bildung entspricht, um eine objektive Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu erreichen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 01.07.2024 - 2 MB 21/23 -, juris Rn. 8 ).
  • VG Schleswig, 23.07.2026 - 12 B 41/26

    Stellenbesetzung Mängel bei der Abweichung von Zweitbeurteiler zum Erstbeurteiler

  • VG Schleswig, 29.01.2026 - 12 B 60/25

    Begründungserfordernis bei abweichender Zweitbeurteilung

  • VG Schleswig, 28.01.2026 - 24 B 2/26

    Einstweiliger Rechtschutz bei Stellenbesetzung

  • VG Schleswig, 14.03.2025 - 12 B 81/24

    Stellenbesetzung - Begründung einer erheblichen Verschlechterung des …

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