Rechtsprechung
| LG Darmstadt, 22.11.2019 - 2 O 351/18 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 839 Abs. 1 S. 1 BGB, § 249 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG, § 24 Abs. 2 SGB VIII
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 22.11.2019 - 2 O 351/18
- OLG Frankfurt, 28.05.2021 - 13 U 436/19
- BGH - III ZR 91/21 (anhängig)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 20.10.2016 - III ZR 302/15
Nicht rechtzeitige Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes
Auszug aus LG Darmstadt, 22.11.2019 - 2 O 351/18
Hieraus erwächst für den örtlich und sachlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die (Amts-)Pflicht, im Rahmen seiner die Planungsverantwortung umfassenden Gesamtverantwortung sicherzustellen, dass für jedes anspruchsberechtigte Kind, für das ein entsprechender Bedarf rechtzeitig angemeldet worden ist, ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht; insoweit trifft ihn eine unbedingte Gewährleistungspflicht (vgl. BGH , Urt. v. 20.10.2016 - III ZR 302/15).Diese Pflicht kann der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe dadurch erfüllen, dass er einen (zumutbaren) Platz entweder in einer Tageseinrichtung oder in Rahmen der Kindertagespflege zuweist (vgl. BGH , Urt. v. 20.10.2016 - III ZR 302/15).
Beide Alternativen stehen prinzipiell gleichrangig nebeneinander; dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 24 Abs. 1 S. 1 SGB VIII und einem Vergleich mit der Regelung in § 24 Abs. 3 S. 1 1 SGB VIII (vgl. BGH , Urt. v. 20.10.2016 - III ZR 302/15).
Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe verletzt seine Amtspflicht, wenn er einem gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt (vgl. BGH , Urt. v. 20.10.2016 - III ZR 302/15).
In den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fällt dabei auch der Verdienstausfallschaden, den Eltern dadurch erleiden, dass ihr Kind entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII keinen Betreuungsplatz erhält (vgl. BGH , Urt. v. 20.10.2016 -III ZR 302/15; vgl. zum Ganzen auch OLG Braunschweig , NVwZ-RR 2018, 310, 311).
Ferner wird zu Gunsten der Klägerin Drittschutz gewährt (vgl. nur BGH , Urt. v. 20.10.2016 - III ZR 302/15).
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - 6 S 55.18
Beschwerde; einstweilige Anordnung; Anordnungsanspruch; Betreuungsplatz für ein …
Auszug aus LG Darmstadt, 22.11.2019 - 2 O 351/18
Die in Verwaltungspraxis und Rechtsprechung häufig herangezogene Grenze von 5 km Wegstrecke bzw. 20-30 Minuten Zeitaufwand (vgl. hierzu z. B. OVG Berlin-Brandenburg , NJW 2019, 946, 947) kann dafür allenfalls Anhaltspunkte bieten.Letztlich maßgeblich ist eine konkret-individuelle Betrachtung im Einzelfall ( OVG Berlin-Brandenburg , NJW 2019, 946, 947;… VGH München , Urt. v. 22.7.2016 - 12 BV 15/719, BeckRS 2016, 49986;… Etzold , in: BeckOGK, SGB VIII, Stand 1.9.2019, § 24 Rdnr. 52).
- VGH Bayern, 22.07.2016 - 12 BV 15.719
Aufwendungsersatz wegen Anspruchs auf einen Kindertagespflegeplatz
Auszug aus LG Darmstadt, 22.11.2019 - 2 O 351/18
Letztlich maßgeblich ist eine konkret-individuelle Betrachtung im Einzelfall ( OVG Berlin-Brandenburg , NJW 2019, 946, 947; VGH München , Urt. v. 22.7.2016 - 12 BV 15/719, BeckRS 2016, 49986;… Etzold , in: BeckOGK, SGB VIII, Stand 1.9.2019, § 24 Rdnr. 52). - BGH, 20.10.2016 - III ZR 303/15
Nicht rechtzeitige Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes
Auszug aus LG Darmstadt, 22.11.2019 - 2 O 351/18
(Weitere) Haftungsausschlüsse sind nicht ersichtlich und das Verschulden des Beklagten wird im Wege des Anscheinsbeweises vermutet, weil der Beklagte als zuständiger Träger seiner unbedingten Gewährleistungspflicht, einen rechtzeitig beantragten Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, nicht nachgekommen ist und der Beklagte diesen Beweis des ersten Anscheins nicht erschüttert hat (vgl. BGH , Urt. v. 20.10.2016 - III ZR 303/15).
- OLG Frankfurt, 28.05.2021 - 13 U 436/19
Amtshaftung des Jugendhilfeträgers: Unterbliebene Bereitstellung eines …
die Klage unter Abänderung des am 22.11.2019 verkündeten und am 29.11.2019 zugestellten Urteils des Landgerichts Darmstadt zu Az. 2 O 351/18 abzuweisen.
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