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| OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - III-2 ORs 56/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91
"Soldaten sind Mörder"
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 2 ORs 56/23
Dazu gehört auch § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266, 290 ff.; Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19, vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19 und vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -sämtlich juris), auf den sich die angegriffene Entscheidung des Landgerichts stützt.Rn. 14 Bei Anwendung dieser Strafnorm auf Äußerungen im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung (vgl.BVerfGE 93, 266, 295 f.; BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2732/15 - juris).
Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266, 303, BVerG, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17).
- BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89
Postmortale Schmähkritik
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 2 ORs 56/23
Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfälligeKritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung, so dass selbst eine Strafbarkeit von Äußerungen, die die persönliche Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abwägung erfordert (vgl. BVerfGE 82, 272, 283).Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272, 283 f.; 85, 1, 16; 93, 266, 294, 303; BVerfG , Beschluss vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17).
Zu beachten ist hierbei, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch grundlos, pointiert, polemisch und überspitzt geäußert werden darf; die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272, 283 f.; 85, 1, 16) oder wo Gründe für die geäußerte kritische Bewertung nicht gegeben werden.
- BVerfG, 19.08.2020 - 1 BvR 2249/19
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 2 ORs 56/23
Dazu gehört auch § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266, 290 ff.; Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19, vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19 und vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -sämtlich juris), auf den sich die angegriffene Entscheidung des Landgerichts stützt.Es sind dies Fälle, indenen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zumAnlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19 - juris).
Rn. 22 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19 - juris).
- BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81
Standesrichtlinien
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 2 ORs 56/23
Denn für die Freiheit der Meinungsäußerung wäre es besonders abträglich, wenn vor einer mündlichen Äußerung jedes Wort auf die Waagschale gelegt werden müsste (vgl. BVerfGE 76, 171, 192;… BVerfG, Beschluss vom29. Februar 2012 - 1 BvR 2883/11 - Beschluss vom 28. September 2015 - 1 BvR 3217/14 -, Rn. 16).Danach ist es im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich erlaubt, auch besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171,192).
- BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51
Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 2 ORs 56/23
Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198, 212; 85, 1,6; 93, 266, 293).Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formal-.Rn. 25 Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (vgl. BVerfGE 7, 198, 212; 93, 266, 294).
- BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57
Richard Schmid ./. DER SPIEGEL
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 2 ORs 56/23
Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings - wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist - eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der "Beleidigung" und der "Wahrnehmung berechtigter Interessen", anknüpft (vgl. BVerfGE 12, 113, 124 ff.; 90, 241, 248; 93, 266, 290); Beschluss vom.Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit als unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 12, 113, 125) impliziert - in den Grenzen zumutbarer Selbstbeherrschung - die rechtliche Anerkennung menschlicher Subjektivität (vgl. BVerfGE 33, 1, 14 f.) und damit auch von Emotionalität und Erregbarkeit.
- BVerfG, 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17
Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 2 ORs 56/23
Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272, 283 f.; 85, 1, 16; 93, 266, 294, 303; BVerfG , Beschluss vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17).Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266, 303, BVerG, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17).
- BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71
Strafgefangene
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 2 ORs 56/23
Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit als unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 12, 113, 125) impliziert - in den Grenzen zumutbarer Selbstbeherrschung - die rechtliche Anerkennung menschlicher Subjektivität (vgl. BVerfGE 33, 1, 14 f.) und damit auch von Emotionalität und Erregbarkeit. - BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2883/11
Schutz der Meinungsfreiheit und üble Nachrede (Abgrenzung von Tatsachenbehauptung …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 2 ORs 56/23
Denn für die Freiheit der Meinungsäußerung wäre es besonders abträglich, wenn vor einer mündlichen Äußerung jedes Wort auf die Waagschale gelegt werden müsste (vgl. BVerfGE 76, 171, 192; BVerfG, Beschluss vom29. Februar 2012 - 1 BvR 2883/11 - Beschluss vom 28. September 2015 - 1 BvR 3217/14 -, Rn. 16). - BVerfG, 28.09.2015 - 1 BvR 3217/14
Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung (Schutz von …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 2 ORs 56/23
Denn für die Freiheit der Meinungsäußerung wäre es besonders abträglich, wenn vor einer mündlichen Äußerung jedes Wort auf die Waagschale gelegt werden müsste (vgl. BVerfGE 76, 171, 192; BVerfG, Beschluss vom29. Februar 2012 - 1 BvR 2883/11 - Beschluss vom 28. September 2015 - 1 BvR 3217/14 -, Rn. 16). - BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77
Kunstkritik
- BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft …
- BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19
Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen …
- BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88
Bayer-Aktionäre
- BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2732/15
Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen …
- BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
Spezifisches Verfassungsrecht
- BGH, 29.05.1951 - 2 StR 153/51
Rechtsmittel
- BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86
Anti-Strauß-Komitee
- BGH, 18.11.1957 - GSSt 2/57
Innere Ehre sowie die darauf beruhende Geltung und der gute Ruf als …
- BGH, 25.04.1961 - 1 StR 618/60
Ordnungsgemäß abgefasster Eröffnungsbeschluss - Rüge der vorschriftswidrigen …
- AGH Nordrhein-Westfalen, 05.09.2025 - 2 AGH 7/25
Anwaltsgerichtliches Verfahren; Einstellung; anderweitige Ahndung; …
Wegen dieses Vorwurfs war der Rechtsanwalt bereits strafgerichtlich rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 100, 00 EUR verurteilt worden (Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 02.12.2022, 206 Cs 227/21 = Bl. 20 ff.; Urteil des Landgerichts Duisburg vom 09.06.2023, 51 Qs 45/22 = Bl. 27 ff.; Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 07.12.2023, III 2 ORs 56/23 = Bl. 86 ff.).
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