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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 03.07.1991 - 2 Q 6/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,12894
OVG Saarland, 03.07.1991 - 2 Q 6/90 (https://dejure.org/1991,12894)
OVG Saarland, Entscheidung vom 03.07.1991 - 2 Q 6/90 (https://dejure.org/1991,12894)
OVG Saarland, Entscheidung vom 03. Juli 1991 - 2 Q 6/90 (https://dejure.org/1991,12894)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Dringender Grund ; Außervollzugsetzung; Bebauungsplan; Einstweilige Anordnung; Bauaufsichtsbehörde; Rücknahme

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Thüringen, 27.07.2020 - 1 EN 207/20

    (Kein) einstweiliger Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen den Vollzug eines …

    Die Ausnutzung der bereits erteilten Baugenehmigung kann die Antragstellerin vielmehr nur durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes nach den §§ 80, 80a VwGO gegen die Baugenehmigung selbst und die im Rahmen dieses Verfahrens mögliche inzidente Überprüfung der Wirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans erreichen (vgl. hierzu etwa Hess. VGH…, Beschluss vom 12.08.1988 - 4 NG 2039/88 - juris, insb. Leitsatz 2 und Rdn. 18 ff. und OVG Saarland, Beschluss vom 03.07.1991 - 2 Q 6/90- juris, insb. Leitsatz und Rdn. 3 f., die in diesen Fällen jeweils den für den Erlass eine Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderlichen dringenden Grund für die Aussetzung des Vollzugs eines Bebauungsplans verneinen; ebenso für den vorliegenden Fall eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, dessen Festsetzungen durch eine Baugenehmigung vollständig umgesetzt worden sind: BayVGH…, Beschluss vom 10.08.2016 - 1 NE 16.1174 - juris Rdn. 5).

    Entsprechendes gilt für die Möglichkeit, dass die Baugenehmigungsbehörde eine Rücknahme der Baugenehmigung nach § 48 ThürVwVfG in Erwägung ziehen könnte (vgl. dazu OVG Saarland, Beschluss vom 03.07.1991, a. a. O. Rdn. 4).

  • OVG Saarland, 20.09.2004 - 1 U 5/04

    Anforderungen an eine vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans

    Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO würde lediglich ab dem Entscheidungszeitpunkt ("ex nunc") rechtliche Wirkungen entfalten, verhinderte lediglich eine zukünftige Umsetzung des Bebauungsplans und bliebe daher auf die Ausnutzbarkeit erteilter Baugenehmigungen ohne Einfluss (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.7.1991 - 2 Q 6/90 -, vom 22.5.1996 - 2 V 2/96 -, vom 22.1.2001- 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 - 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49).
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