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Rechtsprechung
   LG Weiden/Oberpfalz, 13.05.1997 - 2 S 330/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,8121
LG Weiden/Oberpfalz, 13.05.1997 - 2 S 330/97 (https://dejure.org/1997,8121)
LG Weiden/Oberpfalz, Entscheidung vom 13.05.1997 - 2 S 330/97 (https://dejure.org/1997,8121)
LG Weiden/Oberpfalz, Entscheidung vom 13. Mai 1997 - 2 S 330/97 (https://dejure.org/1997,8121)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Errichtung eines Maschendrahtzauns: Bauwerks- oder Grundstücksarbeiten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Maschendrahtzaun: Bauwerk oder Arbeiten an einem Grundstück? (IBR 1998, 22)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 1108
 
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Wird zitiert von ...

  • AG Brandenburg, 06.05.2025 - 31 C 153/24

    Die Grenzen des AGG: Schwerbehinderter Mieter muss Hundezaun abbauen

    Rn. 51 Der von der Beklagten errichtete Zaun könnte im Übrigen zwar, wenn dessen Pfosten 80 cm in das Erdreich eingelassen wären (LG Hannover, Urteil vom 17.11.1986, Az.: 9 S 214/86) bzw. dieser Zaun mit einbetonierten Metallpfosten im Erdboden eingebracht worden wäre (LG Weiden, Urteil vom 13.05.1997, Az.: 2 S 330/97), als ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks im Sinne des § 94 BGB angesehen werden, jedoch ist der hier von der Beklagten errichtete Zaun aus dünnem, hüfthohen Hasendraht, der nur von in das Erdreich hineingesteckten Pflanzstäben gehalten wird, nicht als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks im Sinne von § 95 BGB anzusehen (LG Stuttgart, Beschluss vom 08.05.2003, Az.: 2 T 75/03; AG Oldenburg, Beschluss vom 17.09.1987, Az.: 2 M 1629/87); dies hier um so mehr, als dass die Beklagte als Mieterin unstreitig diesen Zaun mit dem Grund und Boden verbunden hatte, so dass regelmäßig eine Vermutung dafür spricht, dass dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in ihrem Interesse für die Dauer des Mietvertragsverhältnisses und damit auch nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB geschehen ist (BGH, Urteil vom 23.09.2016, Az.: V ZR 110/15; OLG Hamm, Urteil vom 05.10.2017, Az.: 18 U 23/15).
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